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Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen

BMF-Schreiben vom 17. November 2017 – BStBl I 2017, S. 1546

Hintergrund

Eine an Beliebtheit zunehmende Vorteilsgewährung von Arbeitgebern stellt die Überlassung von geleasten (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer dar. Hier zeichnen sich in der Praxis regelmäßig folgende Vertragskonstellationen ab:

  • Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einem Anbieter, der regelmäßig die gesamte Abwicklung der Leasingfälle betreut.
  • Es werden sodann Einzelleasingverträge zwischen dem Arbeitgeber (Leasingnehmer) und einem Leasinggeber über die (Elektro-)Fahrräder mit einer Laufzeit von 36 Monaten abgeschlossen.
  • Parallel erfolgt ein Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hinsichtlich des entsprechenden (Elektro-)Fahrrads für die gleichlautende Dauer unter Gewährung der privaten Nutzung.
  • Gleichzeitig wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers dergestalt verändert, dass einvernehmlich das künftige Gehalt des Arbeitnehmers für die Dauer der Nutzungsüberlassung um einen festgelegten Betrag – zumeist in Höhe der Leasingraten – im Wege der Gehaltsumwandlung herabgesetzt wird.
  • Nach Ablauf der Leasingdauer erhält der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, das (Elektro-)Fahrrad zu einem Restwert zu erwerben.



Zu der Besteuerung dieser Vorteile auf Ebene der Arbeitnehmer hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 17. November 2017 Stellung genommen.

Inhalt der Verwaltungsanweisung

Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Vorteile in Geld oder Geldeswert, die mittelbar oder unmittelbar aus einem Dienstverhältnis erzielt werden, zu Arbeitslohn führen. Deswegen ist auch die Nutzungsüberlassung der (Elektro-)Fahrräder sowie deren verbilligter Erwerb als geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers zu qualifizieren. Die Frage der Bewertung der Vorteile ist indes anhand der tatsächlichen Ausgestaltung der Leasingfälle festzumachen. Ist der Leasinggegenstand dem Arbeitgeber zuzurechnen, kommt dem Arbeitnehmer der Nutzungsvorteil aus der Überlassung zugute. Gelangt man jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer zivilrechtlich Leasingnehmer ist, stellen ausschließlich die vergünstigten Leasingkonditionen den geldwerten Vorteil dar.

Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber

Eine Zuwendung eines Nutzungsvorteils des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anspruch auf die Überlassung des (Elektro-)Fahrrads aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderweitigen arbeitsrechtlichen Regelung durch mit Wirkung für die Zukunft vereinbarte Gehaltsumwandlung resultiert. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns wirksam verzichtet und stattdessen das Nutzungsrecht an dem (Elektro-)Fahrrad erhält.

Gleiches gilt für Fallkonstellationen, in denen der Arbeitnehmer von vornherein arbeitsvertraglich als Vergütungsbestandteil die Nutzungsmöglichkeit eines (Elektro-)Fahrrads zugesichert bekommt oder ihm eine solche im Rahmen einer Gehaltserhöhung zugestanden wird.

Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der geldwerten Vorteile aus dem Leasingvertrag ist ferner, wer zivilrechtlich Leasingnehmer ist. Eine Nutzungsüberlassung an den Arbeitnehmer kann im steuerlichen Sinne nur dann gegeben sein, wenn dem Arbeitgeber der zu überlassende Leasinggegenstand zuzurechnen ist.

Lohnsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung des (Elektro-)Fahrrads

Handelt es sich bei dem (Elektro-)Fahrrad verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug, ist die Bewertung nach den Grundsätzen der PKWBesteuerung durchzuführen (§§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Von einem Kraftfahrzeug in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Motor der (Elektro-)Fahrräder Geschwindigkeiten von mehr als 25 Kilometern pro Stunde unterstützt.

Sofern ein (Elektro-)Fahrrad diese Kriterien nicht erfüllt, ist der monatliche Nutzungsvorteil grundsätzlich mit einem Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten Bruttopreisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads zu bemessen.

Lohnsteuerliche Behandlung der Übereignung des (Elektro-)Fahrrads

Der verbilligte Erwerb des (Elektro-)Fahrrads am Ende der Leasinglaufzeit führt regelmäßig zu Arbeitslohn von dritter Seite. Für die Bewertung des geldwerten Vorteils ist grundsätzlich auf den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG abzüglich der geleisteten Zahlung abzustellen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der übliche Endpreis am Abgabeort mit 40 Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Bruttopreisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads bewertet werden.

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 1 EStG

Der Vorteil aus der Übereignung des (Elektro-)Fahrrads zum Ende der Leasingdauer kann grundsätzlich durch den Zuwendenden mittels Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG abgegolten werden. Die erforderliche Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn neben dem Leasinggrundgeschäft mit dem Arbeitgeber die unmittelbare Erwerbsmöglichkeit des Arbeitnehmers tritt.

In diesem Kontext ist jedoch zu beachten, dass der Zuwendende nicht der Arbeitgeber, sondern – je nach Ausgestaltung – exemplarisch der Leasinggeber, der Dienstleister oder die Verwertungsgesellschaft sind.

Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Einkommensteuer kommen unter anderem der gemeine Wert des hingegebenen (Elektro-)Fahrrads oder wahlweise 40 Prozent der auf volle hundert Euro abgerundeten unverbindlichen Bruttopreisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads, jeweils abzüglich der geleisteten Kaufpreiszahlung des Arbeitnehmers, in Betracht.

Bedeutung für die Praxis

Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen kann unter den Gesichtspunkten der Elektromobilität sowie der Umweltfreundlichkeit sowohl während der Nutzung als auch der verbilligten Erwerbsmöglichkeit zum Ende der Laufzeit ein geeignetes Mittel sein, den Arbeitnehmern Vorteile zuzuwenden.

Die neueste Verwaltungsanweisung stellt unter Kombination der Grundsätze mehrerer BMF-Schreiben und gleichlautender Ländererlasse einen Fahrplan für die steuerliche Beurteilung der jeweiligen geldwerten Vorteile dar.

Ob und inwieweit eine Pauschalierung des Vorteils aus dem verbilligten Erwerb durch den Zuwendenden durchgeführt wird, kann nicht valide abgeschätzt werden. Den Arbeitnehmern sollte im Rahmen derartiger Konstellationen jedenfalls aufgezeigt werden, dass sie durch einen günstigen Erwerb geldwerte Vorteile von dritter Seite erhalten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Herrn Daniel Hermes.

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