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Klimaschutz als Grund für einen Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmenetzen

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist gerade in diesem Sommer Gegenstand umfassender politischer und rechtlicher Diskussionen. Demgegenüber tritt die Wahrnehmung des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmeG) zurück. Das darf jedoch nicht dazu führen, Entwicklungen in diesem Rechtsbereich aus dem Fokus zu verlieren. Dass dem so ist, macht eine aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich. Das Gericht hat in letzter Instanz entschieden, dass eine Kommune grundsätzlich mit bloßem Verweis auf den globalen Klimaschutz und gestützt auf § 16 EEWärmeG einen Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung anordnen darf. Eine davon betroffene Wohnungsbaugesellschaft hat die zu Grunde liegende Satzung der Stadt Halberstadt im Wege der Normenkontrolle angefochten mit dem Argument, die Verbesserung des globalen Klimaschutzes seien von der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht gedeckt. Denn danach könne ein Anschluss- und Benutzungszwang nur vorgesehen werden, wenn und soweit er zum Schutz der örtlichen Bevölkerung diene. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht mit dem am 8. September 2016 verkündetem Urteil (10 CN 1.15) entgegengetreten und hat die widersprechende Entscheidung des OVG Magdeburg vom 10. April 2014 (4 K 180/12) aufgehoben und an die Vorinstanz zurück verwiesen.

Ausdrücklich hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach § 16 EEWärmeG Gemeinden berechtigt sind, einen Anschluss- und Benutzungszwang anzuordnen. Diese Bestimmung ergänzt die entsprechenden Vorschriften in den Gemeindeordnungen der Länder. § 16 EEWärmeG ist deswegen nicht von den weiteren Anforderungen abhängig, die nach dem Kommunalrecht ansonsten für die Festlegung eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorgesehen sind. Nach der gesetzlichen Regelung im EEWärmeG spricht eine generelle Vermutung dafür, dass der Anschluss- und Benutzungszwang an Fernwärmenetze in Wohngebieten dem Klima- und Ressourcenschutz dient, wenn die jeweilige Erzeugungsanlage entweder mit einem Mindestmaß an erneuerbaren Energien, mit Abwärme oder in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben wird, wie es in Anlage VIII zum EEWärmeG heißt. Da das OVG Magdeburg die Anforderungen von Anlage VIII EEWärmeG nicht geprüft hatte, musste das BVerwG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Im Ergebnis führt diese Rechtsprechung dazu, dass es Kommunen künftig wesentlich einfacher und rechtssicher möglich sein wird, die Nutzung von Fernwärme (oder Fernkälte) mit einem Anschluss- und Benutzungszwang zu flankieren, soweit die Voraussetzungen des Anhangs VIII zum EEWärmeG erfüllt sind.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Dominik Greinacher

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