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Keine Datenübermittlung nach § 24 Abs. 4 StromNEV / § 23 Abs. 4 GasNEV

Die Bundesnetzagentur hat mitgeteilt, dass sie für das Jahr 2018 davon absehen wird, von den Strom- und Gasnetzbetreibern die Datenübermittlung nach § 24 Abs. 4 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) bzw. nach § 23 Abs. 4 der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) zu fordern.

Grundsätzlich sind die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde bis 1. April eines Jahres bestimmte Kosten-, Erlös- und Strukturdaten zu übermitteln. Diese Daten dienen insbesondere der Durchführung der in § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vorgesehenen Vergleichsverfahrens. In Jahren, in denen die Regulierungsbehörde die Daten nicht benötigt, kann in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens von der Datenübermittlung absehen, wie jetzt die Bundesnetzagentur.

Zu beachten ist, worauf auch die Bundesnetzagentur ausdrücklich hinweist, dass die Veröffentlichungspflichten nach §§ 27 ff. StromNEV und GasNEV unberührt bleiben und fristgemäß zu erfüllen sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Dr. Reinald Günther.

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