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Kapitalertragsteuerabzug durch inländische Kreditinstitute bei – auch grenzüberschreitenden – Treuhandmodellen

BMF-Schreiben vom 31. März 2017, GZ IV C 1 – S 2252/15/10030: 003

Hintergrund

Zur Erweiterung der Anlagemöglichkeiten bieten Kreditinstitute ihren Kunden als besondere Ausprägung des Einlagengeschäfts die Möglichkeit, über eine Treuhandstruktur Zinsprodukte Dritter im In- und Ausland zu nutzen. In der in Deutschland zurzeit vorherrschenden Niedrigzinsphase und vergleichsweise höheren Zinsen in anderen EU-Staaten erfreut sich dieses Modell seit einiger Zeit wachsender Beliebtheit.

Die Kreditinstitute treten nicht als Schuldner auf und verzinsen die Anlagebeträge selbst, sondern reichen im Unterschied zu den klassischen Tages- und Festgeldanlagen die zur Anlage vorgesehenen Beträge ihrer Kunden an andere Kreditinstitute (Anlagebank) im In- und Ausland weiter. Dies geschieht auf Basis einer von den Kunden getroffenen konkreten Anlageentscheidung auf Grundlage einer zwischen Kunden und ihrem Bankinstitut (Treuhänderbank) neben dem Kontovertrag zusätzlich, gesondert geschlossenen Nutzungsvereinbarung.

Die Anlagebeträge werden durch die Bankinstitute auf entsprechende Treuhandkonten bei den Anlagebanken übertragen; die Konten werden dabei von den Treuhänderbanken im eigenen Namen und für Rechnung ihrer Kunden geführt. Im Ergebnis werden die Gelder im Rahmen einer Treuhandstruktur also nicht bei dem Kreditinstitut angelegt, bei dem die Kunden ihre Konten führen, sondern bei dem Anlageinstitut, das die Kunden aus den gesonderten Angeboten ihres Bankinstituts ausgewählt haben.

Das BMF-Schreiben soll dahingehend Rechtsklarheit bringen, durch welches der beteiligten Kreditinstitute der Steuerabzug auf die Kapitalerträge zu erfolgen hat.

Inhalt der Verwaltungsanweisung

In dem BMF-Schreiben wird ausgeführt, dass der vorstehend beschriebene Sachverhalt mit einer mehrstufigen Verwahrung von Wertpapieren vergleichbar ist. Bei der mehrstufigen Verwahrung werden Vermögensgegenstände der Kunden durch ihr Kreditinstitut an Dritte übertragen, zu denen die Kunden selbst keine Vertragsbeziehung unterhalten. Der Steuerabzug auf die daraus resultierenden Kapitalerträge erfolgt jedoch ungeachtet der mittelbaren Verwahrung nicht durch die Dritten, sondern durch die Kreditinstitute selbst, da erst diese ihren Kunden die Kapitalerträge auszahlen oder gutschreiben. Die Kreditinstitute alleine kennen die individuellen Verhältnisse der Steuerpflichtigen, ihren Kunden, (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) und können die abgeltende Besteuerung der Kapitalerträge durchführen.

Folgerichtig ist, aufgrund der vergleichbaren Interessenlage entsprechend § 43 Abs. 1 Nr. 7 lit. a EStG, § 44 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, auch bei nichtverbrieften Kapitalforderungen in Gestalt von Tages- und Festgeldanlagen, die durch Kreditinstitute aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit ihren Kunden auf ein Treuhandkonto bei einer in- oder ausländischen Anlagebank übertragen werden, den Steuerabzug auf die Kapitalerträge durch diejenigen Kreditinstitute vorzunehmen, welche die Kapitalerträge an ihre Kunden auszahlen oder gutschreiben (Treuhänderbank). Entsprechendes gilt für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz.

In entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG haben die Anlagebanken auf die Zinszahlungen an die Treuhänderbanken keinen Steuerabzug vorzunehmen.

Auswirkungen für die Praxis

In den entsprechenden Nutzungsvereinbarungen der Treuhänderbanken lassen sich grundsätzlich entsprechende Regelungen zur Verfahrensweise finden. Aktuelle Praxis ist es oftmals, dass die Anlagebanken unbeachtlich der persönlichen Steuermerkmale der Kunden (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) einen entsprechenden Steuerabzug vornehmen – auch wenn die Kunden über ihr Bankinstitut der jeweiligen Anlagebank entsprechende steuerliche Merkmale gemeldet haben. Zudem können die Anlagebanken den Kunden keine Steuerbescheinigungen im Sinne von § 45a Abs. 2 EStG ausstellen.

Durch die entsprechende Anwendung des BMF-Schreibens sind zukünftig die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale beim Steuerabzug sowie die Ausstellung einer Steuerbescheinigung durch das Bankinstitut der Kunden (Treuhänderbank) möglich.

Seitens der Finanzverwaltung gilt entsprechend dem BMF-Schreiben eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2017. Danach ist nicht zu beanstanden, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens erst für Zinszahlungen Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen. In diesem Fall müssen Anlagebank und Treuhänderbank allerdings eine korrespondierende Verfahrensweise vornehmen.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Frau Dr. Marie Luise Meyer und Herrn Moritz Bocks.

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