BLOG -


Kabinettsentwurf zur Digitalisierung der Energiewende – Messstellenbetriebsgesetz

Seit dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie („BMWi“) zum „Verordnungspaket Intelligente Netze“ von Anfang dieses Jahres 1 erwartet die Energiebranche mehrere Verordnungen zur Neuregelung des Messwesens. Stattdessen hat das BMWi am 21. September 2015 den Referentenentwurf eines Artikelgesetzes zur Digitalisierung der Energiewende mit einem neuen Messstellenbetriebsgesetz („MsbG-E“) vorgelegt, den das Bundeskabinett mit einigen Änderungen am 4. November 2015 beschlossen hat. Neben einem Zeitplan für den Rollout intelligenter Messsysteme sind darin auch Unbundling-Pflichten und Preisobergrenzen vorgesehen.

1. Ausgangspunkt und Regelungsgegenstand

Ausgangspunkt des MsbG-E ist die Vorgabe des dritten EU-Binnenmarktrichtlinienpakets (Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG), 80 Prozent der Letztverbraucher mit intelligenten Messsystemen auszustatten. Den ersten Schritt zur Umsetzung dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber bereits mit der Einführung der §§ 21b bis 21i des Energiewirtschaftsgesetzes („EnWG”) und der Messzugangsverordnung („MessZV”) gemacht, wobei viele Konkretisierungen späteren Rechtsverordnungen vorbehalten blieben. Nun sollen sämtliche Vorschriften zum Messwesen in einem neuen „Stammgesetz“ mit einem „Dreiklang“ folgender Regelungsgegenstände zusammengefasst werden:

  • die Vorgabe technischer Mindestanforderungen an den Einsatz intelligenter Messsysteme;
  • die Regelung der zulässigen Datenkommunikation zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit und
  • die Regelung des Betriebs von Messstellen und deren Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.



2. Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb

Als neuer Begriff soll die „Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb“ eingeführt werden, die bei den Netzbetreibern liegen soll. Damit gelten für diese auch die vorgesehenen Verpflichtungen zur entsprechenden Ausstattung der Messstellen. Durch die Möglichkeit, diese Grundzuständigkeit auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, sollen die Netzbetreiber aber eine Ausweichoption erhalten. Hierfür sieht das MsbG-E ein wettbewerbliches Verfahren vor. Die Grundzuständigkeit soll aber nur an ein Unternehmen übertragen werden können, dem zuvor eine Genehmigung für die Aufnahme des grundzuständigen Messstellenbetriebs erteilt wurde.

Unbeschadet der Grundzuständigkeit und deren Übertragbarkeit soll es – wie schon derzeit gemäß § 21b Abs. 2 EnWG – bei dem Auswahlrecht des Anschlussnutzers bleiben. Zusätzlich soll unter bestimmten Voraussetzungen der Anschlussnehmer ein Auswahlrecht erhalten, womit die Liegenschaftsmodernisierung erleichtert werden soll.

Neue Anforderungen sollen an Messstellenbetreiber, die mit vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, gestellt werden.

Wenn diese grundzuständiger Messstellenbetreiber bleiben oder werden wollen, müssen sie zukünftig den Messstellenbetrieb buchhalterisch von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung entflechten. Die Entflechtungsvorgaben der §§ 6b, 6c EnWG sollen entsprechend gelten. Zur Begründung dieser neuen und für viele wohl auch überraschenden Vorgaben führt das BMWi die Notwendigkeit der Verhinderung der Berücksichtigung der Kosten für den Messstellenbetrieb in der Erlösobergrenze an.

3. Konkretisierung des Smart Meterings

Im MsbG-E werden die Komponenten des Smart Meterings strukturiert festgelegt: Auf der untersten Stufe ist die „Messeinrichtung“ als reiner elektromechanischer Zähler definiert. Auf der obersten Stufe soll das „intelligente Messsystem“ festgelegt werden, das neben der Messeinrichtung über ein „Smart Meter Gateway“ verfügt und über dieses jenseits der Liegenschaft kommunizieren kann. An die entsprechende Datenkommunikation stellt das MsbG-E dezidierte Anforderungen zur besonderen Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Das Smart Meter Gateway soll zudem durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI“) zertifiziert werden. Als Zwischenstufe zwischen der Messeinrichtung und dem intelligenten Messsystem soll die „moderne Messeinrichtung“ geregelt werden, die bislang schon in § 21c Abs. 5 EnWG „anklang“. Wie das intelligente Messsystem soll auch die moderne Messeinrichtung über technische Möglichkeiten zur Verbrauchsvisualisierung verfügen, ohne allerdings selbstständig jenseits der Liegenschaft kommunizieren zu können. Diese Kommunikation soll allein dem intelligenten Messsystem vorbehalten bleiben.

4. Rollout-Zeitplan

Für den Rollout der intelligenten Messsysteme im Strombereich ist ein abgestufter Zeitplan vorgesehen. Dabei soll es bei den schon in § 21c EnWG geregelten Grenzwerten von mehr als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch bzw. von mehr als 7 kW installierter Leistung bei EEG- und KWKG-Anlagen bleiben. Messstellen unterhalb dieser Grenzwerte sollen bis spätestens 2032 mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden.

Für die Stufen des Rollout-Zeitplans werden im MsbG-E Verbrauchsfall- bzw. Leistungsgruppen gebildet. Der Zeitplan für den Strombezug soll bereits 2017 mit der Verbrauchsfallgruppe eines Jahresstromverbrauchs von mehr als 10.000 kWh beginnen. Für die Verbrauchsfallgruppe eines Jahresstromverbrauchs von bis einschließlich 100.000 kWh ist ein Rollout-Zeitraum von acht Jahren vorgesehen, während der Rollout für die Verbrauchsfallgruppe eines Jahresstromverbrauchs von mehr als 100.000 kWh innerhalb von 16 Jahren abgeschlossen sein soll.

Für die Verbrauchsfallgruppe eines Jahresstromverbrauchs von mehr als 6.000 bis einschließlich 10.000 kWh sind der Start des Rollouts im Jahr 2020 und ein Zeitraum von acht Jahren vorgesehen. Das MsbG-E enthält einen entsprechend abgestuften Rollout-Zeitplan für EEG- und KWKG-Anlagen.

Die Rollout-Vorgaben sollen erfüllt sein, wenn in den einzelnen Fallgruppen jeweils eine Quote von 95 Prozent erreicht wird, wobei als Zwischenziel eine Mindestquote von zehn Prozent nach drei Jahren vorgesehen ist.

5. Preisobergrenzen

Nach dem MsbG-E hält die Bundesregierung grundsätzlich am wettbewerblichen Messwesen fest. Allerdings sollen für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen Preisobergrenzen gelten. Die Preisobergrenzen sollen fallbezogen zwischen EUR 20,00 und EUR 200,00 jährlich liegen. Zur Begründung der einzelnen Preisobergrenzen stützt sich das BMWi auf eine von ihr in Auftrag gegebene Kosten-Nutzen-Analyse. Auf der Grundlage dieser Ergebnisse setzt sich die vorgesehene jeweilige Preisobergrenze aus den vom BMWi angenommenen durchschnittlichen Kosten von EUR 20,00 für einen einfachen digitalen Haushaltszähler („Sowieso-Kosten“) und den vom BMWi für die jeweilige Fallgruppe angenommenen Kostenersparnissen durch den Einsatz intelligenter Messsysteme zusammen.

6. Fazit

Der Kabinettsentwurf überrascht nicht nur durch seine Form (Gesetz statt Verordnung), sondern auch durch seinen Inhalt. In dem Eckpunktepapier von Anfang des Jahres war z. B. noch kein Unbundling des Messstellenbetriebs im Gesetzgebungsverfahren „angedroht“. Es ist zu erwarten, dass sowohl diese Vorgaben als auch weitere vorgesehene Regelungen für eine rege Diskussion sorgen werden. Insoweit bleibt abzuwarten, wie die weiteren Konsultationen im Gesetzgebungsverfahren verlaufen werden.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Toralf Baumann

TAGS

Aktuelles Messstellenbetriebsgesetz Energierecht Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Energiewende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie BMWi Energiewirtschaftsgesetz EnWG