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Insolvenzanfechtung: Reformgesetz kommt

- Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz -

Lange Zeit war es still um die angekündigte Reform des Insolvenzanfechtungsrechts. Am 16. Februar 2017 hat der Deutsche Bundestag in seiner 218. Sitzung nun endlich den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz in einer leicht geänderten Fassung angenommen (Drucksache 139/17) und somit die von der Wirtschaft seit langem geforderte Reform des Insolvenzanfechtungsrechts verabschiedet. Da der Bundesrat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 auf einen Einspruch gegen das Gesetz verzichtet hat, wird das Reformgesetz demnächst – nach dessen Verkündung – in Kraft treten.

Die vom Bundestag verabschiedete Reform entspricht – mit Ausnahme von § 131 InsO – dem von der Bundesregierung am 15. Januar 2016 in den Bundestag unter TOP 20 eingebrachten Gesetzentwurf (vgl. Drucksache 18/7054). Es sieht im Wesentlichen folgende Änderungen der bisherigen Gesetzeslage vor:

  • Verkürzte Anfechtungsfristen: Der Anfechtungszeitraum der sog. Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wurde für Fälle, in welchen die Rechtshandlung des Insolvenzschuldners dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat (z. B. die Bezahlung von erbrachten Lieferungen und Leistungen), von zehn auf vier Jahre reduziert (§ 133 Abs. 2 InsO n.F.). In diesen Fällen wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Insolvenzschuldners zudem künftig nicht mehr bereits bei Vorliegen einer "drohenden“, sondern nur noch bei einer bereits "eingetretenen“ Zahlungsunfähigkeit vermutet (§ 133 Abs. 3 S. 1 InsO n.F.).



  • Neue Vermutungsregelung bei Zahlungserleichterungen/Zahlungsvereinbarungen: Hatte der Anfechtungsgegner mit dem Insolvenzschuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, so wird künftig nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO n. F. vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht kannte. Künftig obliegt also dem Insolvenzverwalter in Fällen von Zahlungsvereinbarungen oder Zahlungserleichterung der Beweis, dass der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und somit dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin hatte.



  • Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs: Das Reformgesetz beseitigt durch eine Neudefinition des Bargeschäfts (§ 142 InsO) Rechtsunsicherheiten, die bislang bei der Reichweite und Auslegung des sog. Bargeschäftsprivilegs bestanden. So sollen Bargeschäfte (= gleichwertiger und zeitlich unmittelbarer Austausch von Leistung und Gegenleistung) künftig nur noch anfechtbar sein, wenn die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) vorliegen und der Anfechtungsgegner erkannt hat, dass der Insolvenzschuldner "unlauter" gehandelt hat. Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist nach der Neudefinition in § 142 Abs. 2 S. 1 InsO n.F. unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen unter Berücksichtigung der "Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt.



  • Schutz von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer werden künftig durch eine Klarstellung in § 142 Abs. 2 S. 2 InsO n.F. geschützt. Hiernach ist bei der Gewährung von Arbeitsentgelten von Gesetzeswegen ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt.



  • Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgaben: Das Reformgesetz soll Anfechtungsgegner besser vor einer übermäßigen Zinsbelastung schützen und die Fehlanreize zu einer verzögerten Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen beseitigen. Nach derzeit geltendem Recht schuldet der Anfechtungsgegner, der zur Rückgewähr einer Geldleistung verpflichtet ist, ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Aufgrund der Niedrigzinsphase bietet die aktuelle Rechtslage daher einen Anreiz für Insolvenzverwalter, Anfechtungsansprüche gegen solvente Anfechtungsgegner erst spät, mitunter erst kurz vor der Verjährung, geltend zu machen, um auf diese Weise in Genuss hoher Zinszahlungen zu kommen. § 143 Abs. 1 S. 3 InsO n.F. sieht zu diesem Zweck vor, dass ein Zinsanspruch nur noch unter den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 BGB besteht und ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrages ausgeschlossen ist.



  • Stärkung des Gläubigerantragsrechts: Durch eine Neufassung des § 14 InsO, insbesondere die Streichung des bisherigen Erfordernisses eines Erstantrages in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO, soll das Gläubigerantragsrecht gestärkt werden. Damit soll die Möglichkeit, insbesondere der Sozialversicherungsträger, auf eine frühzeitige Sachaufklärung hinzuwirken, weiter verbessert werden.



Die ursprünglich angedachten Änderungen des § 131 InsO, die letztlich zu einer massiven Verzögerung des Gesetzgebungsverfahren führten (vgl. Blogbeitrag vom 17. August 2016), sind hingegen nicht umgesetzt worden.

Ob das vom Gesetzgeber gewünschte Ziel, nämlich die "Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen“ durch die Reform tatsächlich erreicht wird, ist mit Spannung abzuwarten. Der Bundesrat sieht das Gesetz in der am 16. Februar 2017 verabschiedeten Fassung jedenfalls kritisch und bedauert, dass dessen Vorschläge in der Stellungnahme zum Gesetzentwurf - BR-Drucksache 495/15 (Beschluss) - nicht aufgegriffen wurden. Der Bundesrat hat daher angekündigt genau zu verfolgen, wie die nun beschlossenen gesetzlichen Änderungen in der Praxis wirken und ob für alle Beteiligten am Wirtschaftsleben die Ziele des Gesetzes tatsächlich erreicht werden. Absehbar ist bereits, dass die neu eingeführten Begriffe wie "unlauter" und "Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" zunächst der Auslegung bzw. Anwendung durch Gerichte bedürfen und das Inkrafttreten des Gesetzes insoweit nicht sofort Rechtssicherheit schafft, wohl aber weitere Argumente für eine Verteidigung gegen unberechtigte Insolvenzanfechtungen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Florian Weichselgärtner.

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Aktuelles Drucksache 139/17 BT-Drucks. 18/7054 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Insolvenzanfechtung Vorsatzanfechtung § 133 InsO § 142 InsO § 131 InsO Insolvenzordnung

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