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Immer wieder: Haftung des Veranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Die Haftung des Reiseveranstalters für am Urlaubsort durch den Reisenden zusätzlich gebuchte Leistungen, die häufig nicht in eigener Verantwortung des Veranstalters erbracht werden, beschäftigt die Gerichte immer wieder. Zuletzt hat der Bundesgerichtshof am 12. Januar 2016 (BGH, Urteil 12. Januar 2016, Az.: X ZR 4/15) die Gelegenheit gehabt, sich mit den hier wesentlichen Fragen zu befassen.



Was ist passiert:

Die Urlauber buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Bulgarien. Am Urlaubsort erhielten sie vom Reiseveranstalter eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt auf dem unter dem Logo des Reiseveranstalters und der Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine „Berg und Tal: Geländewagen-Tour“ angeboten wurden. Weiter wurden die Reisenden im Text darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter nur Vermittler für die von der örtlichen Ausflugstour organisierten Ausflüge sei und die Ausflüge per SMS oder E-Mail reserviert werden könnten. Ebenfalls fand sich im Prospekt eine fett gedruckte Aufforderung „reservieren Sie bei Ihrer [Name des Reiseveranstalters]-Reiseleitung!“. Es kam wie es kommen musste: die Reisenden buchten die Jeep-Safari beim Reiseleiter des Reiseveranstalters und wurden aufgrund eines Unfalls während der Jeep-Safari verletzt.

Sowohl das Landgericht Duisburg als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab und wiesen darauf hin, dass der Reiseveranstalter die Geländewagentour nicht veranstaltet, sondern nur vermittelt habe. Der Hinweis auf die Vermittlerrolle des Reiseveranstalters und die Buchungsmöglichkeit mit einer bulgarischen E-Mail-Adresse habe aber deutlich gemacht, dass der Reiseveranstalter hier nur Vermittler sei und nicht die Verantwortung eines Reiseveranstalters hinnehmen wolle.

Diesem hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt und die Sache zur Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallfolgen an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Entscheidend ist nach dem Bundesgerichtshof der Gesamteindruck, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt. Ist sein Eindruck, dass das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig sei, dann besteht tatsächlich keine Haftung des Reiseveranstalters. Kommt er allerdings zum Eindruck, dass eine eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner durch den Reiseveranstalter eingenommen werde, so haftet der Reiseveranstalter auch für die von ihm dem Wortsinn nach lediglich vermittelten Ausflüge.

Entscheidend stellt der Bundesgerichtshof hier darauf ab, dass das Ausflugsprogramm in die Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters eingefügt sei. Die Aufmachung der Mappe mit dem Logo des Reiseveranstalters und die Überschrift „Ihr Ausflugsprogramm“ weisen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs deutlich darauf hin, dass der Reiseveranstalter hier zusätzliche Leistungen als Bestandteil der Pauschalreise zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Dieser Eindruck werde noch verstärkt durch die Aufforderung, den Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, die immerhin als Reiseleitung des Reiseveranstalters vorgestellt werde. Der Hinweis auf die bloße Vermittlerrolle in einer kleineren Schriftgröße und in einer inhaltlichen Einbettung in den Text und weitere Buchungsmöglichkeiten bei einer bulgarischen E-Mail-Adresse würden diesen Eindruck nicht beseitigen.

Reiseveranstalter müssen also noch weitergehender als zuvor klarstellen, dass sie für fakultativ hinzugebuchte Leistungen im Reisegebiet, die nicht in ihrer Verantwortung stattfinden, lediglich Vermittler sind. Jede Form von Zu-eigen-machen der Leistungen eines örtlichen Anbieters, eine Einbettung in eigene Leistungen oder die Übernahme von Leistungsbeschreibungen in Ausflugsprogrammen des Reiseveranstalters können eine solche Haftung mit sich bringen. Da es auf den subjektiven Eindruck des Reisenden ankommt, muss der Reiseveranstalter immer fragen, ob objektiv gerechtfertigt ein Eindruck beim Reisenden entstehen könne, der Veranstalter sei auch Veranstalter der Zusatzleistung. Abzustellen ist auf eine Gesamtschau, bei der alle Elemente der Werbung und des Anbietens der Zusatzleistung berücksichtigt werden müssen. Hier waren Logo des Veranstalters und der Hinweis auf die Buchungsmöglichkeit bei der Veranstalter-Reiseleitung schon ausreichend. Im Umkehrschluss heißt dies auch: eine eigenständige Mappe der Incoming-Agentur oder des Ausflugsunternehmens hätte wohl gegen eine Haftung des Veranstalters gesprochen

Für den Reiseveranstalter ist eine solche Haftung mit Problemen verbunden. Hintergrund ist, dass zwar der Reiseveranstalter gegenüber dem Kunden haftet, er aber nicht ohne Weiteres einen vertraglichen Rückgriff gegenüber dem ausführenden Unternehmen hat. Besteht tatsächlich kein Vertrag zwischen Veranstalter und dem Unternehmen, das die örtliche Zusatzleistung ausführt, oder lediglich ein Vermittlungsvertrag, so wird es schwierig, die entsprechenden Ansprüche durchzusetzen. In aller Regel wird eine Klage im Ausland gegenüber dem örtlichen Leistungsträger erforderlich sein und ausländisches Recht angewandt werden. Selbst bei der Anwendung deutschen Rechts würde dies nur bedingt helfen, da eine Verletzung von geschützten Rechtsgütern des Veranstalters (Eigentum, Leben, Gesundheit u. a. m.), die eine Haftung auch außerhalb von vertraglichen Regelungen begründet, nicht vorliegt. Auch eine Versicherung mag nicht bestehen, wenn der Veranstalter diese Leistung durch Dritte nicht mitversichert hat.

Letztlich muss der Reiseveranstalter also genau prüfen, ob er für den Fall einer Inanspruchnahme durch den Reisenden nicht besser gesichert ist, wenn er tatsächlich auch im Außenverhältnis die Haftung übernimmt, dies aber auf der Grundlage sicherer und klarer vertraglicher Vereinbarungen mit dem Leistungsträger vor Ort geschieht. Um den Rückgriff sichern zu können, sollte der Kunde einen Anspruch wegen eines Fehlers des örtlichen Leistungsträgers geltend machen.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel

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