BLOG -


Geplante wesentliche Änderungen des KWKG 2016

Die Bundesregierung hat am 19. Oktober 2016 den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung“ verabschiedet. Es handelt sich hierbei um ein Artikelgesetz, das in Artikel 1 und 2 vor allem Änderungen des aktuell geltenden Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 2016 (KWKG 2016) und der Regelungen zur Eigenversorgung in dem ab 1. Januar 2017 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 (EEG 2017) enthält [Lesen Sie dazu auch den Blogbeitrag zur

Neuregelung der Eigenversorgung im EEG 2017
]. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren soll in den kommenden Wochen durchgeführt und abgeschlossen werden, sodass das Gesetz und damit die Änderungen im KWKG 2016 und EEG 2017 (ebenfalls) zum 1. Januar 2017 in Kraft treten können.

Hintergrund

Anlass für die erneuten Änderungen des erst am 1. Januar diesen Jahres in Kraft getretenen KWKG 2016 und des erst zum 1. Januar nächsten Jahres in Kraft tretenden EEG 2017 sind die von der Europäischen Kommission (Kommission) gemachten Vorgaben zur Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Regelungen mit dem europäischen Beihilferecht. Im Hinblick auf das KWKG 2016 hat die Kommission die Einführung von Ausschreibungsverfahren gefordert und ein Verfahren eingeleitet, um die vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage für Letztverbraucher mit hohem Jahresverbrauch und für stromkostenintensive Industrieunternehmen näher auf ihre Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften zu untersuchen [Lesen Sie hierzu auch den Blogbeitrag zum

KWKG 2016 – Beihilferechtliche Genehmigung und geplante Änderung].

Vor diesem Hintergrund sollen im KWKG 2016 vor allem die beiden folgenden inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden: Zum einen sollen Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Förderfähigkeit und Bestimmung der Förderhöhe für KWK-Anlagen eingeführt werden. Zum anderen sollen die Regelungen zur Begrenzung der KWK-Umlage für stromintensive Industrieunternehmen europarechtskonform ausgestaltet werden.

Ausschreibungspflicht für KWK-Anlagen von 1 MW bis 50 MW

Bezüglich der Einführung eines Ausschreibungsverfahrens sehen die geplanten Änderungen des KWKG 2016 insbesondere vor, dass für KWK-Strom aus neuen und aus modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 MW zukünftig nur dann noch ein Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht, wenn der Betreiber der KWK-Anlage erfolgreich an einem Ausschreibungsverfahren teilgenommen hat. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müssen Betreiber solcher KWK-Anlagen allerdings dann nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, sondern können das bisher geltende Förderregime wählen, wenn für ihr Vorhaben bis zum 31. Dezember 2016 eine BImSchG-Genehmigung oder eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage vorliegt beziehungsweise im Fall einer Modernisierung eine verbindliche Bestellung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile erfolgt ist und die KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2018 den Dauerbetrieb (wieder)aufnimmt.

Zum Ausschreibungsdesign sind in den geplanten Änderungen des KWKG 2016 nur wenige Festlegungen getroffen. Vorgesehen ist, dass die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsverfahren durchführt und im Jahr 2017 ein Volumen von 100 MW installierte KWK-Leistung sowie in den Jahren 2018 bis 2021 ein Volumen von jährlich 200 MW ausschreibt. Zu den materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen sowie zu den Realisierungszeiträumen nach Zuschlagserteilung und Pönalen bei Nichtrealisierung sieht das künftige KWKG 2017 derzeit keine Regelungen vor. Stattdessen wird die Bundesregierung ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Ausschreibungsdesign zu treffen. Insoweit ist anzunehmen, dass sich die Bundesregierung sehr stark an den im EEG 2017 hierfür vorgesehenen Regelungen orientieren wird. Da die erste KWK-Ausschreibungsrunde nicht vor Ende 2017 stattfinden soll, ist mit einer entsprechenden Rechtsverordnung in diesem Jahr nicht mehr zu rechnen.

Nach den geplanten Änderungen im KWKG 2016 ist für Betreiber von KWK-Anlagen, die grundsätzlich der Ausschreibungspflicht unterliegen, die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren nicht die einzige Voraussetzung für einen Anspruch auf Zuschlagzahlung. Wie im EEG 2017 sind weitere Voraussetzungen unter anderem, dass der Betreiber der KWK-Anlage den gesamten ab der Aufnahme oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist und nicht selbst verbraucht sowie für den erzeugten Strom kein vermiedenes Netzentgelt und keine Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch nimmt. Außerdem muss die KWK-Anlage technisch flexibel sein und darf daher keine technische Mindesterzeugung aufweisen. Eine Anlage weist dabei dann keine technische Mindesterzeugung auf, wenn die Einspeisung jederzeit auf Anforderung des Netzbetreibers vollständig reduziert und zugleich die Wärmeversorgung zuverlässig aufrechterhalten werden kann.



Begrenzung der KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen

Nachdem die Kommission ein Verfahren eingeleitet hat, um die im KWKG 2016 vorgesehenen Ermäßigungen der KWK-Umlage für bestimmte Letztverbraucher näher auf ihre Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften zu untersuchen, soll mit den geplanten Änderungen des KWKG 2016 die Begrenzung der KWK-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen an die EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen angepasst werden. Konkret soll dies dadurch erfolgen, dass die besondere Ausgleichsregelung des EEG 2017 auf das KWKG 2016 übertragen wird. Eine KWK-Umlagereduzierung soll daher nur noch für Industrieunternehmen möglich sein, für die die EEG-Umlage nach § 63 Nr. 1 i.V.m. § 64 EEG 2017 begrenzt ist. Bezüglich der Höhe der KWK-Umlage ist vorgesehen, dass an der entsprechenden Abnahmestelle für die über 1 GWh hinausgehende Strommenge eine Mindestumlage von 0,03 Ct./kWh nicht unterschritten werden darf. Aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes ist für ältere Bestandsanlagen zur Eigenversorgung, die bereits vor dem 1. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, eine Sonderregelung vorgesehen, soweit der darin erzeugte Strom KWK-Umlagepflichtig ist und der Anlagenbetreiber über keinen Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Aus-gleichsregelung des EEG verfügt.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass diese neue Begrenzungssystematik bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 gelten soll. Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle im Jahr 2016 aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der Umlage auf 0,03 Ct./kWh in Anspruch zu nehmen, sind zu einer Nachzahlung verpflichtet, wenn sie die rückwirkend anzuwendenden Voraussetzungen für eine Privilegierung nicht erfüllen. Solche Letztverbraucher müssen ihrem zuständigen Netzbetreiber dann bis zum 31. März 2017 den im Jahr 2016 aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strom sowie das Verhältnis der Stromkosten zum handelsrechtlichen Umsatz melden. Netzbetreiber, die Nachzahlungen erhalten haben, müssen dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber auf Anforderung die Namen der zahlenden Letztverbraucher melden, deren Stromverbrauch im Jahr 2016 sowie den nachgezahlten oder nachzuzahlenden Betrag und den Zahlungsstatus.

Um die zusätzliche Kostenbelastung für Letztverbraucher abzumildern, die rückwirkend nicht mehr zum Kreis der privilegierten Unternehmen zählen, ist für die Jahre 2017 und 2018 eine Übergangsbestimmung vorgesehen. Für Letztverbraucher, die im Jahr 2016 berechtigt gewesen wären, eine Begrenzung der KWK-Umlage auf 0,04 Ct./kWh in Anspruch zu nehmen, darf sich die KWK-Umlage für den 1 GWh übersteigenden Stromverbrauch an einer Abnahmestelle im Jahr 2017 auf nicht mehr als 0,08 Ct./kWh und im Jahr 2018 auf nicht mehr als 0,16 Ct./kWh erhöhen. Für Letztverbraucher mit einer Begrenzung im Jahr 2016 auf 0,03 Ct./kWh ist ein Höchstwert von 0,06 Ct./kWh beziehungsweise 0,12 Ct./kWh vorgesehen.



Sonstige Begrenzung der KWK-Umlage

Für Schienenbahnen soll es bei dem bislang geltenden Privilegierungsregime bleiben. Für Stromspeicher wird erstmalig eine Privilegierung eingeführt: Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, soll die KWK-Umlage so begrenzt werden, dass sich das Netzentgelt für Strombezüge, die über 1 GWh hinausgehen, um höchstens 0,03 Ct./kWh erhöht, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Einspeisung von Strom in das Netz entnommen wird.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an
Herrn

Maximilian Emanuel Elspass



TAGS

Energierecht Europäische Kommission Erneuerbare-Energien-Gesetz Erneuerbare Energien Aktuelles EU-Beihilferecht Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Eigenversorgung EEG 2017