BLOG -


Für mehr Effizienz – Neue Schiedsgerichts­ordnung der DIS trat am 1. März 2018 in Kraft

Aus manchen Lebensbereichen, wie M&A-Verträgen, sind Schiedsvereinbarungen nicht mehr hinwegzudenken. Auch in der Energiewirtschaft wird häufig die Zuständigkeit von Schiedsgerichten vereinbart. Bei innerdeutschen Sachverhalten erfreute sich bisher die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) großer Beliebtheit. Die DIS hat ihre zwanzig Jahre alte Schiedsgerichtsordnung reformiert und am 1. März 2018 eine neue in Kraft gesetzt.

Die neue Schiedsgerichtsordnung der DIS (DIS-SchGO 2018) ist auf alle nach dem 28. Februar 2018 eingeleiteten DIS-Schiedsverfahren anzuwenden. Sie bringt zahlreiche Neuerungen mit sich: (i) kürzere Fristen, (ii) eine verpflichtende Verfahrenskonferenz, (iii) einen sog. DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-Rat), (iv) geänderte Kosten. Daneben wurden die Regelungen in vielen Bereichen an die internationalen Standards angepasst (Mehrparteienverfahren, Beitritt, Konsolidierung von Verfahren) bzw. die bereits vorherrschende Praxis verschriftlicht. Wesentliches Ziel des neuen Regelwerks ist eine Beschleunigung des Verfahrens durch eine effizientere Verfahrensführung.

Kürzere Fristen für ein effizienteres Verfahren

Um die von der DIS administrierten Schiedsverfahren zu straffen, sieht die DIS-SchGO 2018 kürzere Fristen vor:

  • Die Fristen zur Benennung des zweiten parteibenannten Schiedsrichters sowie des Vorsitzenden Schiedsrichters wurden von 30 auf 21 Tage verkürzt.
  • Bereits mit Zustellung der Schiedsklage beginnt die Frist von 45 Tagen für die Klageerwiderung. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal 30 Tage verlängert werden. Anders als bisher wird die Frist nicht erst nach seiner – teilweise mehrere Monate dauernden – vollständigen Konstituierung vom Schiedsgericht festgesetzt. Die Beklagtenseite muss sich also unmittelbar mit der Schiedsklage – schriftlich – auseinandersetzen. Ein Zuwarten ist nicht mehr möglich.
  • Der Schiedsspruch soll innerhalb von drei Monaten nach der letzten mündlichen Verhandlung oder dem letzten zugelassenen Schriftsatz zur Durchsicht an die DIS übermittelt werden. Bisher hatte der Schiedsspruch in „angemessener Zeit“ zu ergehen.

Daneben setzt die DIS-SchGO 2018 auf monetäre Anreize um die Parteien und das Schiedsgericht zu einer effizienten Verfahrensführung anzuhalten. Die Verfahrensführung durch die Parteien kann vom Schiedsgericht bei seiner Kostenentscheidung berücksichtigt werden. Nicht das Schiedsgericht sondern der DIS-Rat setzt nunmehr die Honorare der Schiedsrichter fest, wenn das Schiedsverfahren ohne „streitigen“ Schiedsspruch endet. Die Dreimonatsfrist zur Übermittlung des Schiedsspruchs an die DIS wird dadurch unterstützt, dass der DIS-Rat das Honorar der Schiedsrichter kürzen kann, wenn nach seiner Auffassung – unter Berücksichtigung des Einzelfalls – sich das Schiedsgericht zu viel Zeit gelassen hat.

Zwingende Durchführung einer frühen Verfahrenskonferenz

Was viele Schiedsrichter heute ohnehin schon machen, ist nun in der DIS-SchGO 2018 ausdrücklich und zwingend geregelt: die Durchführung einer frühen Verfahrenskonferenz. Diese muss spätestens 21 Tage nach der Konstituierung des Schiedsgerichts stattfinden. Darüber hinaus bestimmt die DIS-SchGO 2018 hierfür eine „verpflichtende Tagesordnung“. Das Schiedsgericht muss mit den Parteien z. B. diskutieren, ob und inwieweit Maßnahmen zur Steigerung der Verfahrenseffizienz (Anlage 3 zur DIS-SchGO 2018) oder das beschleunigte Verfahren (Anlage 4 zur DIS-SchGO 2018) angewendet werden sollen und ob mittels alternativer Streitbeilegungsverfahren der Streit einvernehmlich beendet werden kann. Dies geht einher mit der beibehaltenen Besonderheit, dass DIS-Schiedsgerichte – wie jeder staatliche Richter auch – aufgefordert sind, in jeder Phase des Verfahrens eine einvernehmliche Teil- oder Gesamtlösung zu fördern. Eine vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage darf das Schiedsgericht aber nur dann abgeben, wenn keine Partei widerspricht. Durch die zwingende Verfahrenskonferenz mit der zwingenden Tagesordnung will die DIS erreichen, dass nicht reflexartig zu zeit- und kostenintensiven Instrumenten gegriffen wird, sondern „alle Beteiligten bewusste Entscheidungen zugunsten der Gestaltung des Verfahrens treffen und damit der Zeit- und Kostenaufwand besser gesteuert wird.“ Deswegen sollen auch nicht nur die Parteivertreter, sondern gerade auch die Parteien an der Verfahrenskonferenz teilnehmen.

DIS-Rat: Expertenrat für Verfahrensfragen

Die DIS-SchGO 2018 führt ein neues Organ mit umfassenden institutionellen Kompetenzen ein: den DIS-Rat für Schiedsgerichtsbarkeit (Arbitration Council oder kurz: DIS-Rat).

Der DIS-Rat besteht aus mindestens 15 Mitgliedern, die aus mindestens fünf verschiedenen Ländern stammen und praktische Erfahrung in nationaler und internationaler Schiedsgerichtsbarkeit aufweisen sollen. Offensichtlich dient der DIS-Rat auch dazu, die Internationalisierung der DIS voranzutreiben. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren vom geschäftsführenden DIS-Vorstand benannt. Der DIS-Rat übernimmt eine Vielzahl von administrativen Aufgaben, die bisher den Schiedsgerichten zugewiesen waren. Zu diesem Zweck weist ihm die neue Schiedsgerichtsordnung umfassende Kompetenzen zu.

Der DIS-Rat entscheidet nicht nur über die Ablehnung und Amtsenthebung eines Schiedsrichters, sondern spielt auch bei der Frage des Schiedsrichterhonorars eine große Rolle. So setzt er das Honorar der Schiedsrichter bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung fest und kann das Honorar eines oder mehrerer Schiedsrichter nach seinem Ermessen herabsetzen, wenn diese das Verfahren verzögern. Anders als ursprünglich angedacht, übernimmt der DIS-Rat hingegen nicht die Aufgabe des DIS-Ernennungsausschusses, der unverändert bestehen bleibt.

Kosten

Auch bei den Kosten hat sich einiges verändert: die Bearbeitungsgebühren wurden erhöht. Die Mindestgebühr beträgt nunmehr EUR 750 statt EUR 350. Der maximale Erhöhungsbetrag bei Mehrparteienverfahren wurde von EUR 15.000 auf EUR 20.000 angehoben, gleichzeitig aber die prozentuale Erhöhung der Bearbeitungsgebühren für jede weitere Partei von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt. Mehrparteienverfahren dürften daher unter der DIS-SchGO 2018 in vielen Fällen günstiger sein.

Auch die Schiedsrichterhonorare wurden angepasst. Bei Streitwerten bis EUR 100.000 erhalten Schiedsrichter weniger als zuvor. Oberhalb dieser Grenze blieben die Honorare hingegen grundsätzlich unverändert. Ausnahme: wie bei den Bearbeitungsgebühren der DIS wurde der Erhöhungsbeitrag im Mehrparteienverfahren für jede weitere Partei von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.

Statt dem Schiedsgericht fordert die DIS die Kostenvorschüsse an und verwaltet sie.

Mehrvertragsverfahren, Mehrparteienverfahren und Einbeziehung zusätzlicher Parteien

Aufgrund der in den letzten 20 Jahren gestiegenen Komplexität der Rechtsstreitigkeiten sah sich die DIS gezwungen, erstmals Regelungen zu Mehrvertrags- und Mehrparteienverfahren sowie zur Einbeziehung zusätzlicher Parteien einzuführen. Dabei handelt es sich um eine der schwierigsten und komplexesten Materien des Schiedsverfahrensrechts. Die neuen Regelungen orientieren sich an drei Grundprinzipien:

  • Streitfragen entscheidet allein das Schiedsgericht. Prima-facie-Entscheidungen der DIS zu Zuständigkeitsfragen gibt es, anders als bei anderen Institutionen, nicht.
  • Zweckmäßigkeitserwägungen spielen für die Entscheidung keine Rolle.
  • Grundlage ist immer und allein die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien, deren Inhalt und Umfang ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist.

Eine Streitverkündung, wie sie die deutsche Zivilprozessordnung kennt und die oft notwendig ist, ist nach wie vor nicht möglich; das Zeitfenster für die Einbeziehung zusätzlicher Parteien ist eng: nur bis zur Bestellung eines Schiedsrichters kann jede Partei des Verfahrens eine Schiedsklage gegen eine zusätzliche Partei einreichen. Ohne klare Regelungen in den Schiedsvereinbarungen wird daher den Parteien in den wenigsten Fällen mit der DIS-SchGO 2018 geholfen sein.

Fazit

Die DIS-SchGO 2018 atmet trotz der vielen Änderungen noch den Geist ihrer Vorgängerin, von der viele Teile, wenn nur selten wörtlich so doch inhaltlich, übernommen wurden. Die DIS-SchGO 2018 stellt eine moderne und flexible Verfahrensordnung dar. Dabei hat sich die DIS dem Zeitgeist insoweit verwehrt, als sie sich bewusst und zu Recht z. B. gegen streitwertabhängige Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung und gegen Eilschiedsrichter entschieden hat. Letzteres insbesondere weil die DIS insoweit die Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts (10. Buch der ZPO) abwarten wollte, die schon seit längerem vorbereitet wird.

Sowohl der geübte als auch der ungeübte Nutzer wird sich schnell an die DIS-SchGO 2018 gewöhnen: ähnliche Regeln finden sich in den Schiedsgerichtsordnungen anderer Schiedsgerichtsinstitutionen. Ob die DIS wie beabsichtigt durch die neuen Regeln mehr internationale Verfahren anziehen wird, die Verfahren kürzer und kostengünstiger als früher ausfallen werden, wird die Zeit zeigen müssen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Ralf Hafner und Katharina Hoffmann

TAGS

DIS-Rat DIS-Schiedsgerichtsordnung DIS-SchGO Energierecht Schiedsgerichtsbarkeit Aktuelles

Kontakt

Katharina Pöhls T   +49 89 35065-1351 E   Katharina.Poehls@advant-beiten.com
Dr. Ralf Hafner T   +49 89 35065-1351 E   Ralf.Hafner@advant-beiten.com