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EuGH: Rundfunk-Werbebeschränkungen für (Presse-)Videoportale?

In seinem Urteil vom 21.

Oktober 2015 (C-347/14 – New Media Online GmbH

/ Bundeskommunikationssenat) hat der EuGH entschieden, dass die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, den Begriff der "Sendung" im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVM-Richtlinie) unterfallen können. Sofern die audiovisuellen Elemente als Nebenerscheinung und Ergänzung des Presseartikelangebots eines Zeitungsportals erscheinen, stellen diese Videoangebote allerdings keinen audiovisuellen Dienst im Sinne der AVM-Richtlinie dar. On-Demand-"Sendungen" unterliegen dann allerdings den strengen rundfunkrechtlichen Werbebeschränkungen.



Der Fall: Videoportal einer Tiroler Zeitung

Die Beschwerdeführerin, eine Presseverlegerin aus Österreich, betrieb unter einer Sub-Domain zu ihrem pressemäßigen Internetangebot ein Videoportal. Die dort präsentierten Videos enthielten redaktionell gestaltete Berichte unterschiedlicher Länge (30 Sekunden bis mehrere Minuten) über verschiedene Themen wie etwa lokale Veranstaltungen, Befragungen von Passanten zu aktuellen Themen, Sportveranstaltungen, Filmtrailer, Bastelanleitungen für Kinder oder redaktionell ausgewählte Videos von Lesern. Nur wenige der unter der Sub-Domain angebotenen Videos hatten einen Bezug zu den Presseartikeln auf der Hauptseite der Beschwerdeführerin. Die österreichische Rundfunkaufsichtsbehörde sah in diesem Angebot einen audiovisuellen Mediendienst, der der rundfunkrechtlichen Anzeigepflicht unterliegen solle. Die Sub-Domain habe nach Auffassung der Behörde Fernsehcharakter und erfülle eine gegenüber der übrigen Webseite der Beschwerdeführerin eigenständige Funktion. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin.



EuGH: Videoportal ist "Sendung"

Der EuGH sieht in der Bereitstellung kurzer Videos, die Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung in einem Fernsehprogramm entsprechen, eine Sendung im Sinne der AVM-Richtlinie. Ausgangspunkt sei die Definition des Begriffs "Sendung" in Art. 1 Abs. 1 lit. b AVM-Richtlinie. Danach ist Sendung "eine Abfolge von bewegten Bildern…, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind". Nach dem EuGH ist für diesen Vergleich mit Fernsehprogrammen nicht auf einen von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog abzustellen. Vielmehr ist der Vergleich von Videosequenzen mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen im Einzelnen ausschlaggebend. Auch die Dauer der einzelnen Beiträge spielt nach Auffassung des EuGH keine Rolle. Die Richtlinie enthalte keine Aussage zur notwendigen Dauer der betreffenden Abfolge von Bildern. Auch der Umstand, dass es sich bei den Online-Videos um On-Demand-Angebote handelt, schadet nach Auffassung des EuGH nicht. Diese Möglichkeit ist in der Definition des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf in Art. 1 Abs. 1 lit. g AVM-Richtlinie ausdrücklich vorgesehen. Nach Auffassung des EuGH treten die Videos des Zeitungsportals in publizistischen Wettbewerb zu Fernsehsendungen und müssen sich daher den gleichen Regeln unterwerfen.



Video als Nebenerscheinung ist kein AVM-Dienst

Nach dem 22. Erwägungsgrund der AVM-Richtlinie sind Dienste, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind, grundsätzlich kein audiovisueller Mediendienst im Sinne der AVM-Richtlinie. Insbesondere sind elektronische Aussagen von Zeitungen und Zeitschriften nicht im Anwendungsbereich der Richtlinie. Das dürfe aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass ein audiovisueller Dienst im Sinne der Richtlinie immer schon dann auszuschließen ist, wenn der Betreiber der Webseite, zu der der Videodienst gehört, eine Online-Zeitung verlegt. Ein Videobereich, der im Rahmen einer einheitlichen Webseite die Voraussetzungen für eine Einstufung als AVM-Dienst auf Abruf erfüllt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deshalb, weil er von der Webseite einer Zeitung aus zugänglich ist oder in deren Rahmen angeboten wird. Der EuGH gab dem vorlegenden Gericht auf, zu prüfen, ob der in der Sub-Domain angebotene Dienst in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln des Verlegers der Online-Zeitung eigenständig ist. Wenn dies der Fall ist, falle der Dienst in den Anwendungsbereich der AVM-Richtlinie. Wenn der Dienst dagegen insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindung untrennbar mit der journalistischen Tätigkeit dieses Verlegers verknüpft ist, falle er nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Haben die Videos also einen Textbezug, werden sie lediglich unterstützender Inhalt für ein Presseangebot sein. Stellen die Videos hingegen eigenständigen und unabhängigen journalistischen Content dar, kann das Angebot ein AVM-Dienst im Sinne der Richtlinie darstellen.



Auswirkungen

Die deutschen Presseverleger fürchten den Eingriff durch die Landesmedienanstalten. Eine Anzeige- oder gar Zulassungspflicht gibt es für Video-on-Demand-Angebote aber in Deutschland – anders als in Österreich – nicht. Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf unterliegen allerdings den gleichen strengen Werbebeschränkungen des Rundfunkstaatsvertrags, wie Rundfunk. Das trifft aber nicht nur Presseunternehmen, sondern auch neue Mediendienste, wie Video-Blog-Plattformen.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Axel von Walter

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