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EuG: EEG 2012 ist eine Beihilfe

Die EEG-Umlage und die Besondere Ausgleichsregelung insbesondere im EEG 2012 waren lange Zeit beihilferechtlich umstritten. Während die Bundesrepublik Deutschland und viele Stimmen in der Literatur sich auf den Standpunkt stellten, die Finanzierung erneuerbarer Energien sowie die Ausnahme von dieser Finanzierung mit der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen erfolge allein auf privater Basis, hat die Kommission recht frühzeitig deutlich gemacht, dass sie diese Finanzierung für eine Beihilfe im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hält. Dementsprechend hat sie in einem Notifizierungsverfahren die genannten Regelungen als Beihilfe eingestuft, die jedoch nach den Leitlinien über Umwelt und Energiebeihilfen weitgehend mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. Allein gegen die Höhe der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen hatte sie Bedenken, dementsprechend hatte das BAFA die Begrenzungsbescheide für einige wenige betroffene Unternehmen zu einem geringen Teil widerrufen und die Unternehmen zur Nachzahlung der Differenz verpflichtet.

Gleichwohl hatte die Bundesrepublik gegen die Entscheidung geklagt; das Gericht der Europäischen Union hat die Klage mit Entscheidung vom 10. Mai 2016 (Rechtssache T-47/15) abgewiesen. Das Gericht beruft sich im Ergebnis darauf, dass die detaillierten Regelungen zur Finanzierung einen so großen staatlichen Einfluss bedeuteten, dass die hierfür eingesetzten Mittel als "staatliche Mittel" anzusehen seien und dementsprechend eine Beihilfe darstellten. Hierin unterscheide sich das EEG 2012 auch erheblich vom Stromeinspeisegesetz, das der sogenannten "PreussenElektra-Entscheidung" zu Grunde gelegen habe. Ebenso sei die Verringerung der EEG-Umlage durch die Besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe. Gegen die Entscheidung steht der Bundesrepublik ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zu.

Die unmittelbaren Folgen dieser Entscheidung sind überschaubar, nicht zu übersehen sind jedoch ihre mittelbaren Konsequenzen. Als unmittelbare Folge ergibt sich zunächst, dass die Teilwiderrufsbescheide des BAFA rechtmäßig sind, hiergegen eingelegte Widersprüche oder Klagen, die betroffene Unternehmen unter Verweis auf den Verstoß gegen Europarecht eingelegt haben, sollten zurückgenommen werden. Hiervon betroffen sind nicht diejenigen Rechtsmittel, die im Hinblick auf Rechenfehler oder andere tatsächliche Gründe eingelegt wurden. Weitergehend sind jedoch die mittelbaren Folgen des Urteils. Mit der nunmehr feststehenden Qualifizierung der Umlagefinanzierung, einschließlich des Belastungsausgleichs nach dem EEG als Beihilfe, unterliegen das Gesetz und auch künftige Änderungen des Gesetzes, soweit sie sich auf den Finanzierungsmechanismus oder die Besondere Ausgleichsregelung erstrecken, der Beihilfenkontrolle der Kommission. Dies bedeutet, dass diese Änderungen künftig notifizierungspflichtig sind. Das wiederum gewährt der Kommission einen weitgehenden Zugriff auf künftige Änderungen des EEG unter beihilferechtlichen Erwägungen, auch wenn die energierechtliche Kompetenz der

Kommission in diesem Regelungsbereich ausgesprochen begrenzt ist. Wie weit diese Konsequenzen führen werden, wird erst die Zukunft zeigen.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Dominik Greinacher

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