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Entschädigung für Leitungsrechte zu versteuern

Am 20. September 2016 hatte das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung und die Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu versteuern ist (10 K 2412/134). Die Leitungsrechtsentschädigung sei als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG steuerbar. Diese überraschende Einschätzung beruht darauf, dass das Gericht "keinen endgültigen Rechtsverlust" erkennen kann. Das zivilrechtliche Eigentum an dem Grundstück bestehe weiterhin und auch die wirtschaftliche Herrschaftsmacht sei nicht maßgeblich eingeschränkt. Denn der Kläger könne das Grundstück nach wie vor nach freiem Belieben nutzen, da durch die Hochspannungsleitung nur Luftraum in einer Höhe in Anspruch genommen werde, die für die Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist.

Jedenfalls die zivilrechtliche Wertung des Finanzgerichts überrascht. Denn die dauerhafte rechtliche Reduzierung des Eigentums an einem Grundstück durch die Belastung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit führt zu einer Beschränkung der Eigentumsrechte. Dementsprechend wird sie öffentlich-rechtlich auch als Enteignung angesehen, also als Beschneidung des Eigentumsrechts. Zudem betreffen Miete und Pacht regelmäßig nur zeitlich beschränkte oder beschränkbare Schuldverhältnisse. Dementsprechend sind auch Miet- oder Pachtzins zeitbezogen geschuldet. Die Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hingegen wirkt dauerhaft, ihr steht eine einmalige Entschädigung gegenüber.

Das Finanzgericht hat ausdrücklich die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass dieses Gericht angerufen wird und das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf korrigiert.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Dominik Greinacher

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