BLOG -


Die Auswirkungen des Brexits auf grenzüberschreitende Verträge

Derzeit verhandeln die EU und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (hier mit Vereinigtes Königreich bzw. britisch abgekürzt) über die Folgen der Austrittserklärung gemäß Artikel 50 des Vertrages über die Europäische Union und das Verhältnis der beiden danach. Dabei geht es nicht nur um politische sondern vor allem um bedeutsame wirtschaftliche Fragen, die spätestens zum Zeitpunkt des Austritts geregelt werden sollten. Das britische Referendum vom 16. Juni 2016 selbst hatte noch keine direkten rechtlichen Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Das Datum des offiziellen Austritts ist auf den 29. März 2019 bestimmt worden. Obwohl es wahrscheinlich eine Übergangsphase geben wird – mit der vorübergehenden weiteren Geltung des Unionsrechts im Vereinigten Königreich –, bevor neue Regelungen angewandt werden, müssen Unternehmer bereits jetzt alles daran setzen, die Folgen des britischen Austritts aus der EU abzumildern.

Dies bedeutet, Geschäftsbeziehungen zu britischen Firmen und Kunden zu durchleuchten sowie Investitionen im Vereinigten Königreich auf den Prüfstand zu stellen. Im Folgenden werden die Konsequenzen des Brexits für die üblichen Verträge zwischen Unternehmen erläutert. Dennoch soll darauf hingewiesen werden, dass die Bandbreite der Risiken sehr groß ist und je nach Art der Tätigkeit, von reinen Handelsgeschäften über die grenzüberschreitende Dienstleistung bis hin zur Niederlassung, gering bis sehr groß sein kann. Wie immer die Verhandlungen auch ausgehen werden, sicher ist, dass auf alle Wirtschaftsteilnehmer zusätzliche Kosten zukommen und sowohl das Vereinigte Königreich wie die EU27 wirtschaftlich schwächer werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss für die Prüfung der Verträge davon ausgegangen werden, dass das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wie Indien wird, denn es verlässt den gemeinsamen Markt der EU. Gemeinsame Produktregeln, freier Warenaustausch, freie Bewegung zwischen den Ländern für Personen, Unternehmen und Kapital wird es (so) nicht mehr geben! Die Wirtschaft und der Handel möchten die derzeitigen Regeln möglichst beibehalten; dies ist jedoch nur mit einem Wiederbeitritt oder in einem EWR-ähnlichen Rahmen wie mit Norwegen möglich und wird im Vereinigten Königreich abgelehnt. Ungeachtet der Frage ob und welche Sonderreglungen es geben wird: Verträge sind darauf zu durchleuchten, ob sie nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs noch sachgerecht sind.

Dabei betrachten wir drei Fragenkreise näher (A) die Verantwortlichkeit für die durch den Brexit herbeigeführten Risiken, (B) die Frage der Rechtswahl nach dem Austritt und (C) die Wahl des zuständigen Gerichtes im Streitfall.

A. Verantwortlichkeit für die durch den Austritt herbeigeführten Risiken

Welche Punkte gilt es bei der Frage, ob Verträge nach dem Ausscheiden Großbritanniens noch sachgerecht sind, zu betrachten? Hier geht es zum einen um die Verantwortlichkeit für die durch den Brexit herbeigeführten Risiken und zum anderen um Klauseln, die negative Wirkung entfalten könnten im Falle des Austritts.

Da der Austritt in der Zukunft liegt, werden die bis zu diesem Zeitpunkt erfüllten Verträge seltener zu Problemen Anlass geben, vorausgesetzt entsprechende Übergangsregeln werden im Austrittsvertrag vereinbart. Längerfristige Verträge bzw. Verträge, die nach dem Austritt zu erfüllen sind, müssen jedoch auf die Verteilung der Risiken und Verantwortlichkeiten untersucht und angepasst werden.

Welche Punkte werden Anlass zu Streitfällen geben? Hier dürften vor allem Kosten für Verzögerungen, zusätzliche Leistungen, weitere Genehmigungen und die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung in den Verträgen zu prüfen und gegebenenfalls zwischen den Vertragspartner neu oder ergänzend zu regeln sein.

Der Austritt führt zu Verzögerungen bei der Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen. Etwa die Lieferung verzögert sich durch zusätzliche Kontrollen an der Grenze; bereits heute ist erkennbar, dass es weder auf den Inseln noch auf dem Kontinent zum Zeitpunkt des Austritts genug geschulte Zoll- und Veterinärbeamte geben wird, dass die computergestützten Systeme nicht fertig sein werden und dass es wohl nicht genug Platz für die wartenden LKWs geben wird.

In wessen Verantwortlichkeit sollen die Folgen fallen? Sind diese Fragen bereits im Vertrag geregelt? Falls der Vertrag eine Anpassungsklausel enthält, muss geprüft werden, ob diese auch auf die Folgen des Austritts angewendet werden kann.

Manche Juristen raten dazu, eine „Brexit-Klausel“ oder eine „Material Adverse Change“-Schutzklausel in Verträge einzufügen; dies beugt künftigen Streitigkeiten aber nur vor, wenn möglichst genau die potentiellen Risiken angesprochen und deren Verteilung geregelt wird. Denn eine reine Vertragsanpassungsklausel besagt nichts darüber, wer zusätzliche Kosten übernehmen und weitere Schritte unternehmen soll. Beispielsweise werden zusätzliche Zölle zu zahlen oder Kosten für die zumindest zeitweise zu entrichtende Mehrwertsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Personalkosten entstehen für die Erledigung zusätzlicher Aufgaben. Dies gilt auch für die Gewährung außerordentlicher Kündigungsrechte in derartigen Klauseln, denn sie können sich einseitig auswirken und daher die Risiken nicht sachgerecht verteilen.

Die gesetzlichen Regelungen bieten nur in einigen wenigen Fällen eine Lösung der vom Vereinigten Königreich und nicht von den Parteien herbeigeführten Probleme. Nur in Ausnahmefällen kommt ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach deutschem Recht bzw. im Common Law nach dem Grundsatz der „frustration“ infrage. Oder eine rechtliche Unmöglichkeit, wenn beispielsweise nach dem Austritt wichtige Genehmigungen für die Vertragspartner nicht mehr eingeholt werden können, da sich die gesetzliche Lage geändert hat. Dabei lohnt sich eine Auflistung der rechtlichen Erfordernisse, die die Vertragspartner derzeit erfüllen müssen, und eine Untersuchung, ob diese zukünftig geändert werden könnten.

Einige britische Juristen argumentieren auch, dass der Schutz des Eigentums unter der Europäischen Menschenrechtskonvention vertragliche Rechte, darunter das Vertrauen auf den Bestand der Verträge schütze. Unseres Erachtens bietet die Konvention in einem möglichen Streit zwischen privaten Parteien keine Hilfe.

Schließlich sollten deutsche Lieferanten vertragliche Gebietsbegrenzungen, die bisher die „EU“ umfassten, dahingehend überprüfen, ob das Gebiet des Vereinigten Königreichs auch nach dem Austritt vom Vertrag erfasst wird, und in diesem Fall, ob das sinnvoll ist. Änhliche Fragen stellen sich für alle Schutzrechte.

B. Die Frage der Rechtswahl bzw. der anwendbaren Rechtsordnung nach dem Austritt

Die Frage der Rechtswahl wird allzu häufig nicht gestellt und immer wieder falsch beantwortet, etwa beim Kauf beweglicher Waren. Dabei ist die Rechtswahl besonders wichtig für die Einschätzung und Abgrenzung der Risiken sowie die Begrenzung der Kosten im Streitfall.

Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften, welche das anwendbare Recht regeln, in Deutschland das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, EGBGB. Eine teilweise Harmonisierung der divergierenden Vorschriften wurde durch Abkommen und zwischen EU-Ländern (mit Ausnahme Dänemarks) durch Verordnungen erreicht. Das Vereinigte Königreich wendet bislang durch die sogenannte „Rom I“-Verordnung betreffend das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht an. Ob das für die Zukunft so bleiben wird, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden; jedoch spricht sehr viel dafür. „Rom I“ löst ein älteres Abkommen ab und das Vereinigte Königreich wendet dieselben Regeln zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Fällen mit Bezügen mit Schottland an.

Zur Bestimmung der Rechtsordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht kommt die "Rom II"-Verordnung (EG) Nr. 864/2007 zur Anwendung. Dies betrifft nicht nur den typischen Schadensersatzanspruch („welches Recht kommt zur Anwendung, wenn der deutsche Fußgänger auf dem Fußgängerüberweg vor dem British Museum in London von einem schottischen Autofahrer mit einem in Irland zugelassenen Kraftfahrzeug verletzt wird“) sondern gerade auch außervertragliche Ansprüche. Und hier können Gerichte mit unterschiedlichen Rechtstraditionen zu divergierenden Ergebnissen kommen, die in der Zukunft nicht mehr durch den Europäischen Gerichtshof bereinigt werden können.

"Rom I" zufolge kann eine ausdrückliche Rechtswahl („Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland“) individualvertraglich, aber auch in AGB und Formularverträgen getroffen werden. Selbst wenn das Vereinigte Königreich „Rom I“ außer Kraft setzen würde, bliebe den Parteien die Rechtswahl unbenommen. Denn auch britisches Recht geht von den Prinzipien der Rechtswahlfreiheit und Privatautonomie aus.

Dagegen ist die Situation hinsichtlich der Zukunft der "Rom II"-Verordnung weniger vorhersehbar. Betroffen sind hiervon wie erwähnt Deliktsrechtsfälle sowie außervertragliche Schuldverhältnisse aus ungerechtfertigter Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Verhandlungen vor Abschluss eines Vertrags. Sollten in Zukunft keine nationalen Regelungen erlassen werden, die der "Rom II"-Verordnung inhaltlich entsprechen, wäre in solchen Fällen möglicherweise häufiger allein englisches Recht anwendbar.

Was ist nun anzuraten? Aus deutscher Sicht ist es vorzugswürdig, entweder deutsches Recht oder bei Kaufverträgen UN-Kaufrecht zu vereinbaren. Dieses ist anwendbar, wenn ein Vertragsstaat das UN-Abkommen ratifiziert hat. Deutschland tat dies im Jahre 1991, und es ist unbeachtlich, dass Großbritannien das Abkommen nie ratifizierte. Dies erleichtert jedenfalls deutschen Parteien den Zugang zum Recht und dessen Verständnis. Es vermeidet auch die Beiziehung englischer Rechtsanwälte mit übersetzten Honorarforderungen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn man das UN-Kaufrecht ausschließt und stattdessen rein nationale Regelungen vereinbart.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Verbraucher besonderen Schutz genießen und dieser Schutz nicht durch die Rechtswahl unterlaufen werden darf.

C. Gerichtliche Zuständigkeit

Auch über die künftige gerichtliche Zuständigkeit im Falle von Streitigkeiten sollte man sich bereits jetzt Gedanken machen, gegebenenfalls längerfristige Verträge anpassen und künftige Verträge entsprechend verhandeln. Die Parteien können weitgehend die Zuständigkeit von (Schieds-)Gerichten bestimmen, soweit nicht Verbraucher und Arbeitnehmer betroffen sind.

Wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, wird die Zuständigkeit eines Gerichtes nach nationalem Recht bestimmt. In der EU hilft die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder „Brüssel I“) zum einen parallele Prozesse zu vermeiden und zum anderen bei der Vollstreckung von Urteilen. Des Weiteren gibt es das Lugano-Abkommen, das ähnliche Regelungen wie Brüssel I trifft und möglicherweise vom Vereinigten Königreich nach dem Austritt angewendet werden könnte. Es bietet jedoch nicht die Möglichkeit gleichzeitig stattfindende Verfahren zu stoppen, um am Wahlgericht den Rechtsstreit auszutragen.

(Schieds-)Gerichte auf dem Kontinent werden den Vorteil niedrigerer Kosten im Vergleich zum Vereinigten Königreich und der leichteren Vollstreckung in den verbleibenden EU Ländern haben.

Zu ziehende Konsequenzen

Ein Jahr nach der Erklärtung Großbritanniens, aus der EU austreten zu wollen, ist es geboten, bestehende Verträge kritisch zu prüfen und Geschäftsbeziehungen zu hinterfragen.

Die erkannten Risiken sollten soweit wie möglich und so schnell wie möglich verringert werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Rainer Bierwagen.

TAGS

Aktuelles EU EU-Recht Brexit Vertragsabschluss Vertragsbedingungen Vertragspflichten

Kontakt

Prof. Dr. Rainer Bierwagen T   +32 2 6390000 E   Rainer.Bierwagen@advant-beiten.com