BLOG -


Die Ausgliederung von Profimannschaften aus dem Verein – Rechtliches Muss oder freie Entscheidung?

Die im Sport am meisten genutzte Rechtsform ist wohl der eingetragene, gemeinnützige Verein. Leistet diese Gesellschaftsform im Bereich des Amateur- und Breitensports treue Dienste, stößt der eingetragene Verein im professionellen Sport doch an seine Grenzen. Die Ausgliederung der Profiabteilungen aus dem Hauptverein ist daher seit einigen Jahren zu beobachten. Im Hand- und Basketball sowie im Eishockey findet man fast keinen eingetragenen Verein mehr, der in den jeweiligen ersten Ligen spielt. Auch im professionellen Fußball gibt es eine Vielzahl von Teilnehmern der Bundesligen, die bereits aus dem Hauptverein in Kapitalgesellschaften ausgegliedert wurden.

Allerdings gibt es auch immer noch große, vor allem traditionsreiche Mannschaften, wie Schalke, Düsseldorf oder Freiburg, die noch als eingetragener Verein organisiert sind. Bei diesen Vereinen gibt es regelmäßig Überlegungen, dies zu ändern, doch werden diese Vorstöße fast immer massiv kritisiert. Erst Anfang 2014 sah sich Schalke dazu genötigt, Gerüchte über Ausgliederungspläne vehement zu bestreiten: "So wenig Schalke 04 seine Vereinsfarben zu Schwarz-Gelb ändern wird, so wenig Wahrheitsgehalt ist an diesem Gerücht". Mitunter stehen hinter den Befürchtungen der Gegner einer Ausgliederung Vorurteile und Ressentiments, die in der Regel leicht auszuräumen sind.

Es droht der Entzug der Rechtsfähigkeit Die Vehemenz, mit der die immer noch als Vereine organisierten Mannschaften auf die Ausgliederungsgerüchte reagierten und reagieren, verwundert in Anbetracht der gesetzlichen Voraussetzungen mitunter. Anders als möglicherweise vermutet, ist die Frage nach der Ausgliederung nämlich keine Frage des Könnens sondern regelmäßig eine des Müssens.

Vereine, die einen anderen, als in der Satzung bestimmten Zweck verfolgen, können aus dem Vereinsregister gelöscht werden, mit der Folge, dass die Vereinsmitglieder unbeschränkt haften. Wollen die Vereine nicht riskieren, aus dem Vereinsregister gelöscht zu werden, ist eine Ausgliederung unumgänglich. Allerdings stellt die Frage, ob der Verein aus dem Vereinsregister gelöscht wird, in aller Regel gerade keine Ermessensentscheidung dar, wie der Wortlaut der Vorschrift vermuten lassen würde. Sofern sich herausstellt, dass der Verein keine "gemeinnützigen" Ziele verfolgt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers und der Gerichte, die Löschung eigentlich zwingende Folge dieses Satzungsverstoßes.

Der Bundesligaclub ist kein gemeinnütziger Verein Grundsätzlich ist es zwar auch gemeinnützigen Vereine von Gesetzes wegen die Möglichkeit eingeräumt worden, sich wirtschaftlich zu betätigen, allerdings nur in ganz eingeschränktem Masse. Ein gemeinnütziger Verein kann nur dann wirtschaftlich tätig sein, wenn diese wirtschaftliche Betätigung seinem ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet ist. In Anbetracht der generierten Umsätze der Vereine in den Fußballbundesligen und die herausgehobene Stellung der Lizenzspielerabteilungen in den jeweiligen Vereinen kann bzw. muss davon ausgegangen werden, dass deren wirtschaftliche Betätigung gerade nicht dem ideellen Zweck untergeordnet sind.

§ 8 Satzung, Die Liga – Fußballverband e.V. Will der Verein der Löschung vorbeugen, bietet sich die Ausgliederung der Profiabteilung als einzig gangbares Mittel an. Die Satzungen und Regeln der entsprechenden Sportligen sehen schon lange die Teilnahme von Kapitalgesellschaften vor, wie beispielsweise § 8 der DFL Satzung. Die Teilnahme an den Fußballbundesligen ist demnach erst nach dem Erwerb einer entsprechenden Lizenz möglich. Diese Lizenz kann sowohl von Vereinen als auch von Kapitalgesesellschaften erworben werden. Dabei gelten für die Lizenzerteilung an Kapitalgesellschaften strenge Regeln, insbesondere muss der ausgliedernde Verein nach der umgangssprachlich genannten "50+1 Regel" mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein.

Kein Verlust der Stimme der Fans Sicherlich eins der meistgehörten Argumente gegen die Ausgliederung ist der vermeintlich schwindende Einfluss der Fans auf die Geschehnisse ihres Vereins. Dem kann aber entgegengesetzt werden, dass sich der Ursprungsverein immer mehrheitlich an der Kapitalgesellschaft beteiligen muss, so dass der Einfluss der Vereinsmitglieder gewahrt bleibt. Außerdem gilt es auch zu beachten, dass selbst in Vereinen, die Mitglieder nicht zwangsläufig über alle Belange des Vereins entscheiden können bzw. dürfen. Dies liegt darin begründet, dass viele Punkte der Mitgliederbestimmung auf Vereinsorgane übertragen werden können und somit dem Einfluss der unmittelbaren Willensbetätigung der Mitglieder ohnehin entzogen sind.

Welche Rechtsformen bieten sich für eine Ausgliederung an? Es bieten sich drei Kapitalgesellschaften als Ausgliederungsgesellschaften an: 1. die GmbH, 2. die Aktiengesellschaft und 3. die GmbH & Co. KGaA. Welche Rechtsform dabei die richtige ist, muss jeder Verein nach einer sorgfältigen Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile für sich entscheiden. Eins steht dabei fest, ein richtig oder falsch gibt es nicht, denn die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den jeweiligen Bedürfnissen und Ansprüchen ab. Nachfolgend sollen kurz die einzelnen Gesellschaften vorgestellt werden.

1. Die GmbH Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet die Möglichkeit, die Haftung der Gesellschaft auf deren Stammkapital zu begrenzen, um somit eine unbeschränkte Haftung zu verhindern. Allerdings können die Gesellschaftsanteile nur mit verhältnismäßig großem Aufwand verkauft werden.

2. Die Aktiengesellschaft Es ist auch möglich, die Lizenzmannschaft in eine Aktiengesellschaft, kurz AG, auszugliedern. Allerdings sieht das Aktiengesetz eine Vielzahl von rechtlichen Vorgaben vor, die die Aktiengesellschaft in ein verhältnismäßig enges Korsett schnüren. Zudem befinden sich die Aktien im freien Verkauf, so dass diese grundsätzlich von jedem verhältnismäßig leicht erworben werden können.

3. Die GmbH & Co. KGaA Die Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz KGaA, ist eine Mischform zwischen einer Aktien- und einer Kommanditgesellschaft. Bei der KGaA muss mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haften (Komplementär). Die übrigen Gesellschafter sind über das in Aktien zerlegte Grundkapital an der KGaA beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

Ist der Komplementär der Kommanditgesellschaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) spricht man von der GmbH & Co. KGaA. Vorteile dieser Gesellschaftsform ist, dass zum einen die unbeschränkte Haftung ausgeschlossen ist und zum anderen eine "feindliche Übernahme", anders als bei der Aktiengesellschaft, kaum möglich ist. Ein weiterer Vorteil dieser Rechtsform besteht darüber hinaus in der relativ einfachen Möglichkeit, Kapital zu beschaffen.

Fazit Die meisten Teilnehmer der beiden Fußballbundesligen haben bereits den Schritt gewagt und ihre jeweiligen Profiabteilungen ausgegliedert und sind damit der drohenden Löschung entgegengetreten. Die noch verbleibenden Vereine in den ersten Bundesligen müssen sich die Frage stellen, für wie wahrscheinlich sie es halten, dass sie mit der Wahl der Rechtsform und ihrer wirtschaftlichen Betätigung keine Rechtsformverfehlung mit all ihren Konsequenzen begehen. Diese Frage müssen sich darüber hinaus auch alle anderen Sportvereine/-verbände stellen, die professionell betrieben werden. Die Tatsache, dass noch keinem Bundesligisten die Rechtsfähigkeit entzogen wurde, bietet höchstens eine trügerische Sicherheit.

Die Ausgliederung der Profiabteilungen auf Kapitalgesellschaften ist nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit sondern auch aus Aspekten der Gewinnung strategischer Partner dringend anzuraten. Welche Rechtsform der Verein dabei wählt, ist eine individuelle Entscheidung des Vereins. Je nachdem welche Ziele der Verein verfolgen möchte, sind manche Rechtsformen besser geeignet als andere. In der Praxis scheint sich die GmbH & Co. KGaA durchgesetzt zu haben.

TAGS

Aktuelles Bundesliga Fußball Rechtsform Sportrecht