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Der Kabinettsentwurf zum StrommarktG liegt vor

Am 4. November 2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes („Strommarktgesetz“)“ beschlossen. Es handele sich dabei – laut Bundesminister Gabriel - um die „größte Reform des Strommarktes seit der Liberalisierung der Energiemärkte“.

1. Das Strommarktgesetz

Durch den Ausstieg aus der Kernenergie und den Anstieg der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ändere sich das Stromversorgungssystem, gleichzeitig verbessere sich die Effizienz und Flexibilität bei Erzeugern und Nachfragern. Ziel des Gesetzes ist es, die energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen für den Stromsektor so auszugestalten, dass einerseits ausreichend Kapazitäten vorhanden sind, um Angebot und Nachfrage auszugleichen, und andererseits sichergestellt ist, dass diese Kapazitäten auch zur richtigen Zeit und im erforderlichen Umfang eingesetzt werden.

Als sogenanntes Artikelgesetz regelt das Strommarktgesetz Änderungen an der Mehrzahl der für die Energiewirtschaft relevanten Gesetze und Verordnungen, insbesondere am Energiewirtschaftsgesetz („EnWG“), der Stromnetzzugangsverordnung („Strom-NZV“), der Stromnetzentgeltverordnung („StromNEV“), der Reservekraftwerksverordnung („ResKV“) und am Erneuerbare- Energien-Gesetz („EEG 2014“).

2. Wesentlicher Inhalt

Dabei geht es um folgende Kernthemen:

a) Verankerung von Grundsätzen für den Strommarkt

Das Prinzip der freien Preisbildung auf dem Strommarkt soll in dem neuen § 1 Abs. 4 Nr. 1 EnWG als Grundsatz verankert werden.

Zusätzlich soll ein neuer § 1a EnWG weitere wichtige Grundsätze des Strommarktes festlegen: Die Freiheit der Strompreisbildung am Großhandelsmarkt von regulatorischen Eingriffen, die Stärkung der Bilanzkreistreue im bestehenden Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem, die Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage, den bedarfsgerechten Netzausbau, die Integration der Ladeinfrastruktur für Elektromobile sowie die Transparenz des Strommarkts und seine Integration in die europäischen Strommärkte.

b) Berücksichtigung der Spitzenkappung bei der Netzplanung

Um die Kapazitäten effizienter und umweltverträglicher einzusetzen und erneuerbare Energien besser in das Energieversorgungssystem integrieren zu können, soll den Übertragungsnetzbetreibern ermöglicht werden, ihr Netz so auslegen, dass sie bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Reduzierung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um maximal drei Prozent simulieren können, sogenannte Spitzenkappung (§ 11 Abs. 2 EnWG n. F.). Die Anlagenbetreiber sollen im Falle der Abregelung ihrer Anlagen nach den geltenden Härtefallregelungen (§ 15 EEG 2014) entschädigt werden.

c) Monitoring und Transparenz

Um den Strommarkt besser überwachen und bei Versorgungsengpässen besser nachsteuern zu können, beinhaltet der Kabinettsentwurf an verschiedenen Stellen Regelungen zu Informationsrechten der Netzbetreiber (§ 12 EnWG n. F.), zum Monitoring der Versorgungssicherheit (§ 51 EnWG n. F.) und zur Transparenz (§§ 111d ff. EnWG n. F.). Dies führt für sämtliche Marktbeteiligte dazu, dass sie erheblich mehr Auskunfts- und Berichtspflichten unterliegen.

d) Netz- und Kapazitätsreserve sowie Sicherheitsbereitschaft (§§ 13d ff. EnWG n.F.)

Näher beschrieben wird im Kabinettsentwurf die angedachte Netzreserve für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung durch die Übertragungsnetzbetreiber. Die Übertragungsnetzbetreiber sollen bis zum 30. November 2016 entscheiden, welcher Netzreservebedarf tatsächlich besteht, um anschließend entsprechende Anlagen ausschreiben zu können. Ab dem Winterhalbjahr 2021/2022 können die erforderlichen Anlagen für einen Zeitraum von 15 Jahren vertraglich gebunden werden. Neben der Netzreserve wird auch die Basis für eine Kapazitätsreserve implementiert. Die Kapazitätsreserve soll die Stromversorgung in der Übergangsphase bis Mitte der 2020er Jahre zusätzlich absichern. Für weitere Details ist eine zusätzliche Rechtsverordnung vorgesehen, die Kapazitätsreserveverordnung. Ergänzt wird die Kapazitätsreserve wiederum durch eine sog. Sicherheitsbereitschaft, welche einen Beitrag zur Erreichung des nationalen Klimaschutzziels leisten und zugleich die Versorgungssicherheit in Extremsituationen aufrechterhalten soll. Das Bundeswirtschaftsministerium hat sich hierzu mit den Kohlekraftwerksbetreibern auf die Stilllegung erster Kraftwerke verständigt. In der Braunkohle sollen so 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid eingespart werden, in dem Kraftwerke mit einer Leistung von insgesamt 2.700 Megawatt schrittweise für vier Jahre in eine Sicherheitsbereitschaft überführt und anschließend stillgelegt werden.

e) Vergütung bei Redispatch

Für Redispatch-Maßnahmen soll die angemessene Vergütung in § 13a Abs. 2 EnWG n. F. näher geregelt werden. Die bisherigen Redispatch-Festlegungen der Bundesnetzagentur hat das OLG Düsseldorf in diesem Jahr bekanntlich für rechtswidrig erklärt, insbesondere weil die dort geregelte Vergütung der zu Redispatch-Maßnahmen herangezogenen Anlagenbetreiber nicht angemessen war. Anschließend hatte die Bundesnetzagentur die Redispatch-Festlegungen auch für alle anderen (nicht am Verfahren beteiligten) Marktakteure aufgehoben. Nun hat der Gesetzgeber den Begriff der „angemessenen Vergütung“ dahingehend konkretisiert, dass bei einem Redispatch-Einsatz neben den notwendigen Auslagen für die Einspeisungsanpassung und dem Werteverbrauch der Anlage auch die „nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten“ zu vergüten sind. Damit dürfen Anlagenbetreiber zum Beispiel auch entgangene Gewinne aus Intraday-Geschäften geltend machen. Betriebsbereitschaftskosten und Kapitalkosten sollen aber explizit nicht vergütet werden, was bereits zu Widerspruch bei den Anlagenbetreibern geführt hat.

f) Vermiedene und individuelle Netzentgelte

Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen sollen für Anlagen, die ab 2021 in Betrieb gehen, keinen Bonus mehr dafür erhalten, dass sie ihren Strom in das Verteilernetz einspeisen und dadurch die höheren Netzebenen weniger belasten (sogenannte vermiedene Netzentgelte, § 18 Abs. 1 StromNEV). Auch hier ist noch mit Diskussionen zu rechnen. Stromintensive Letztverbraucher wird wiederum beruhigen, dass der Gesetzgeber die Regelungen zu individuellen Netzentgelten in § 19 Abs. 2 StromNEV unberührt gelassen hat. Die Bundesnetzagentur hatte im Frühjahr dieses Jahres bezweifelt, ob verlässlich planbare Verbrauchslasten für die Netze nützlich sind. Das hat den Gesetzgeber jedoch anscheinend nicht überzeugt.

3. Ausblick

Von den unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen abgesehen, fällt in rechtlicher Hinsicht die Vielzahl von Verordnungsermächtigen auf. Kritisch zu sehen ist, dass per einfacher Rechtsverordnung jederzeit wesentliche Parameter und Bedingungen verändert werden können, was zu erheblichen Planungsunsicherheiten für alle Marktbeteiligten führt. Hier müsste das Strommarktgesetz selbst klarere Rahmenbedingungen schaffen und eindeutigere Festlegungen treffen. Nicht zuletzt deshalb ist bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – vermutlich im Frühjahr 2016 – noch mit lebhaften Diskussionen zu erwarten.

Bei Fragen zum Thema kontaktieren Sie bitte: Antje Baumbach

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