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Der Fiskus teilt mit

Auch wer die Angebote von Uber, Airbnb & Co nutzt, sollte sich immer eine korrekte Rechnung geben lassen. Sonst kann es Probleme bei der Reisekostenabrechnung und mit dem Finanzamt geben.

Ein kurzer Besuch z.B. in Ratingen kann aus steuerlicher Sicht komplizierter werden, als man es sich bei der Landung in Düsseldorf je hätte träumen lassen. Dies zumindest dann, wenn man möglichst preisgünstig reisen und übernachten möchte und deshalb neben „regulären“ auch sharing economy Angebote wie z.B. Uber oder Airbnb in Betracht zieht.

Der konservative Reisende wird typischerweise für die kurze Fahrt nach Ratingen ein am Flughafen wartendes Taxi besteigen und dort in einem Hotel übernachten.

Der trendige Reisende besorgt sich, während er auf das Gepäck wartet, per Smartphone eine Mitfahrgelegenheit bei einer Privatperson, z.B. mit Uberpop, und lässt sich zu seiner über das Internet, z.B. bei Airbnb oder 9flats, für die Nacht reservierten Couch in einer Privatunterkunft bringen.

Angesichts möglicherweise geringerer Kosten könnte sich jedoch auch ein an sich konservativer Geschäftsreisender genötigt sehen, eines der Trend-Angebote in Anspruch zu nehmen. Damit sich nicht ein vermeintlich günstiges Angebot im Nachhinein als teure Angelegenheit herausstellt, sind einige steuerliche Feinheiten zu beachten.

Da die Beförderungsstrecke in unserem Beispiel nicht mehr als 50 km beträgt, werden auf den Taxifahrpreis sieben Prozent USt aufgeschlagen; bei größeren Entfernungen werden 19 Prozent USt fällig. Die Hotelübernachtung wird seit der letzten schwarz-gelben Regierungskoalition ebenfalls mit sieben Prozent ermäßigt besteuert. Leider gilt dies nicht für das Frühstück, auf das weiterhin 19 Prozent erhoben werden.

Lässt man sich von einer Privatperson mitnehmen, die nicht über eine behördliche Genehmigung verfügt, stellt dies keine Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dar. Eine ermäßigte Besteuerung kommt deshalb auch auf der kurzen Strecke zwischen dem Düsseldorfer Airport und Ratingen nicht in Betracht. Es werden grundsätzlich 19 Prozent USt fällig. Die Übernachtung auf der Couch wird wie eine Übernachtung im Hotel besteuert.

Damit die Entscheidung nicht zu leicht fällt, gibt es noch den dritten Fall, in dem der Fahrer, egal ob mit oder ohne Beförderungsgenehmigung, als sog. Kleinunternehmer überhaupt keine USt in Rechnung stellt.

Einem geschäftlich Reisenden wird die Höhe der USt im Zweifel gleichgültig sein, da er sie, vorausgesetzt er kann eine ordentliche Rechnung vorweisen, als Vorsteuer geltend machen kann. Er wird deshalb in der Regel nicht belastet. Fehlt die Rechnung, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und auch der ertragsteuerliche Betriebsausgabenabzug wird möglicherweise gefährdet.

Sowohl dem Fahrgast im Taxi, als auch dem Übernachtungsgast im Hotel wird selbstverständlich eine korrekte Rechnung überreicht. Der Leistungsempfänger hat auch bei den Sharing Economy Anbietern einen Anspruch auf eine Rechnung und sollte auf einer bestehen.

Eine fehlende Rechnung macht nicht nur bei der Reisekostenabrechnung Probleme…

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte Christian Schenk Dr. Marie L. Meyer

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