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Dauerhafte Nachtarbeit begründet Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent

Bundesarbeitsgericht vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14

Sachverhalt: Vor dem BAG wurde um einen höheren Zuschlag bei dauerhafter Nachtarbeit gestritten. Ein LKW-Fahrer, dessen Arbeitszeit in der Regel um 20:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr morgens endet, hatte geklagt. Dafür erhielt er von seinem Arbeitgeber für die Zeit zwischen 21:00 und 6:00 Uhr einen Nachtzuschlag in Höhe von zunächst etwa 11 Prozent seines Stundenlohns, zuletzt von 20 Prozent. Das Unternehmen ist nicht tarifgebunden. Mit seiner Klage wollte der Arbeitnehmer festgestellt haben, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Fahrer entweder einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren. Das Arbeitsgerichtgab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Hamburg stellte hingegen nur einen Anspruch in Höhe von 25 Prozent fest.

Entscheidung: Das BAG folgt der Entscheidung des Arbeitsgerichts. Besteht wie hier keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl befreiter Tage für die zwischen 23:00 und 6:00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. In der Regel ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent angemessen. Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitszuschlags kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht – beispielsweise bei Bereitschaftsdienst. Umgekehrt liegt eine erhöhte Belastung bei Dauernachtarbeit vor. In diesem Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent. Da der Arbeitnehmer im entschiedenen Fall Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent zu. Ein für die Zeit zwischen 21:00 und 23:00 Uhr gezahlter Zuschlag ist nicht anrechenbar. Ebenso ist es nicht relevant, wenn der Stundenlohn überdurchschnittlich hoch ist.

Konsequenzen für die Praxis: Mit diesem Urteil stellt das BAG klar, dass die Höhe des Nachtarbeitszuschlag in der Regel 25 Prozent des Bruttostundenlohns beträgt. Besondere Belastungen – wie im Falle einer dauerhaften Nachtarbeit – können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen (Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent). Wichtig ist zudem, dass allein die gezahlten Zuschläge in der gesetzlich definierten Nachtzeit, also in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr, maßgeblich sind. Darüber hinaus gezahlte Zuschläge sind nicht anrechenbar. Zudem betont das BAG, dass das alles nur gilt, wenn in einem Tarifvertag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

Praxistipp: Arbeitgeber sollten die Höhe gewährter Nachtarbeitszuschläge überprüfen. Möglicherweise kommt eine Erhöhung oder Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs in Betracht.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Dr. Michaela Felisiak

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