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Das Strommarktgesetz gilt

Am 30. Juli dieses Jahres ist das Strommarktgesetz (StrommarktG) in Kraft getreten. Nach den Gesetzentwürfen im Herbst letzten Jahres (siehe Newsletter Energierecht November 2015, Seite 2 f.) wurden in der Branche sowohl Grundsatz- als auch Einzelfragen des Gesetzesvorhabens diskutiert. Streitpunkte waren unter anderem die Regelungen zum Ausstieg aus der Braunkohleerzeugung, die Vergütungsregelung für Redispatch-Maßnahmen sowie die komplexen Regelungen zu Kapazitätsreserve und Netzreserve und die damit verbundenen Kostenfragen. In letzter Minute des Gesetzgebungsverfahrens kam es dann noch zu verschiedenen Änderungen am StrommarktG.

1. Stärkung der Versorgungs- und Systemsicherheit

Mit dem Inkrafttreten des StrommarktG wurden verschiedene Mechanismen zur Stärkung der Versorgungssicherheit im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) statuiert. Die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Rahmen ihrer Systemverantwortung sind damit noch umfangreicher und detaillierter geworden. Die ÜNB sind nunmehr maßgeblich verantwortlich für die Bildung und den Einsatz einer Kapazitäts- und einer Netzreserve. Die bisher in der Reservekraftwerksverordnung geregelte Kraftwerksreserve, die aus systemrelevanten, stillzulegenden Kraftwerken gebildet wird, wird in die sog. Netzreserve (§ 13d EnWG) überführt und über den ursprünglichen Zeitraum hinaus zur Überbrückung von Netzengpässen und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs weitergeführt. Die Reservekraftwerksverordnung wurde in Netzreserveverordnung umbenannt. Daneben wird eine Kapazitätsreserve (§ 13h EnWG) eingeführt, die dann eingreifen soll, wenn trotz freier Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot existiert, um einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu ermöglichen. Dazu sollen außerhalb des Strommarktes Erzeugungskapazitäten zusätzlich zu den bestehenden Erzeugungsanlagen vorgehalten und bei Bedarf eingesetzt werden. Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt durch wettbewerbliche Ausschreibungsverfahren der ÜNB. Einzelheiten regelt die Kapazitätsreserveverordnung, die allerdings bislang noch nicht in Kraft getreten ist.

2. Weitere Maßnahmen

Zudem ist nunmehr die Errichtung sogenannter Netzstabilitätsanlagen vorgesehen (§ 13k EnWG). Die Regelung war in den ersten Gesetzentwürfen nicht enthalten, sondern wurde erst ganz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in das StrommarktG aufgenommen. Die Netzstabilitätsanlagen sollen in dem Übergangszeitraum zwischen Kernenergieausstieg und abgeschlossenem Netzausbau sicherstellen, dass den ÜNB ausreichend Anlagen für Systemdienstleistungen, insbesondere Redispatch, zur Verfügung stehen. Und nicht zuletzt wird schließlich eine Sicherheitsreserve durch bestehende Braunkohlekraftwerke eingerichtet. Sukzessiv werden hierzu (bestimmte) Braunkohlekraftwerke ab 1. Oktober 2016 in die Sicherheitsbereitschaft (§ 13g EnWG) überführt, die zur Sicherstellung der Stromversorgung zum Beispiel bei nicht vorhersehbaren extremen Wettersituationen geschaffen wird. Ab 2020 sind betroffene Braunkohlekraftwerke dann stillzulegen. Für die Sicherheitsbereitschaft und die Stilllegung erhalten die Betreiber dieser Kraftwerke eine Vergütung, deren beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission zwischenzeitlich vorliegt.

3. Neuregelung der Redispatch-Vergütung

Zur seit längerem umstrittenen Redispatch-Vergütung findet sich nunmehr mit § 13a eine eigenständige Neuregelung im EnWG. Diese beinhaltet ausdrücklich den Grundsatz, dass die Vergütung für Redispatch-Maßnahmen dann angemessen ist, wenn der Betreiber der angeforderten Anlage dadurch wirtschaftlich weder besser noch schlechter steht als er ohne die Maßnahme stünde. Im Einzelnen sind die tatsächlichen Erzeugungsauslagen und der anteilige Werteverbrauch sowie die entgangenen Erlösmöglichkeiten, soweit diese die Summe der tatsächlichen Erzeugungsauslagen und des anteiligen Werteverbrauchs übersteigen, zu erstatten. Erstattungsfähig sind außerdem die notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft oder die Verschiebung einer geplanten Revision. Alle Kosten sind nur zu erstatten, wenn sie durch die jeweilige Redispatch-Maßnahme verursacht wurden. Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die Redispatch-Anforderung entstanden wären, insbesondere eine Verzinsung des gebundenen Kapitals, werden nicht erstattet. Die Neuregelung gilt grundsätzlich rückwirkend für alle Redispatch-Maßnahmen seit dem 1. Januar 2013, sofern die Kraftwerksbetreiber dadurch nicht schlechter stehen als sie durch die tatsächlich von den ÜNB in diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stehen. Ob mit dieser Neuregelung alle Streitigkeiten um die angemessene Vergütung des Redispatch beendet sind, bleibt noch abzuwarten.

4. (Noch) keine Änderung bei vermiedenen Netzentgelten

Die ursprünglich vorgesehene Streichung der Entgelte für vermiedene Netznutzung für dezentrale Erzeugungsanlagen (§ 18 Abs. 3 Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) ab Inbetriebnahme im Jahr 2021 wurde nicht umgesetzt, da der Gesetzgeber hierzu eine separate und umfassende Neuregelung noch im Jahr 2016 verabschieden will. Hierzu hat das Bundeswirtschaftsministerium am 4. November 2016 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz – NEMoG) veröffentlicht, das nunmehr einen – für Bestandsanlagen – schrittweisen Abbau der vermiedenen Netzentgelte vorsieht.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Antje Baumbach.

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