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Bußgeldvermeidung durch Flucht in die Umstrukturierung

BGH, Beschluss vom 16.12.2012 – Silostellgebühren II

Praxishinweis

Das deutsche Kartellbußgeldrecht enthielt bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle im Juni 2013 eine Sanktionslücke. Wie der BGH jüngst noch einmal bestätigt hat, konnten Unternehmen die Festsetzung einer Geldbuße mithilfe einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung vermeiden. Im Zuge der 8. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber diese Sanktionslücke zwar verengt, aber nicht ganz geschlossen. Unternehmen und ihre Organe werden deshalb auch zukünftig prüfen müssen, ob sich das Risiko einer Bußgeldhaftung mithilfe einer gezielten Umstrukturierung verringern lässt. Dabei gilt es, sorgfältig die Chancen (Bußgeldvermeidung, Verfahrensbeendigung) und Risiken (Kosten, Aufdeckung stiller Reserven, Verfall, Arrest) einer Umstrukturierung gegeneinander abzuwägen.

Sachverhalt

Nachdem das Bundeskartellamt eine Geldbuße festgesetzt hatte, wurde die Kartellgesellschaft im Zuge eines Unternehmenskaufs auf den Erwerber verschmolzen. Das OLG Düsseldorf und der BGH haben die so entstandene Gesellschaft freigesprochen. Nach ihrer Entscheidungspraxis kann die Bußgeldhaftung für Kartellverstöße vor dem Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle nur dann auf den Gesamtrechtsnachfolger erstreckt werden, wenn dieser und die Kartellgesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise identisch oder nahezu identisch sind. Eine solche Nahezu-Identität setzt voraus, dass das haftende Vermögen weiterhin vom Vermögen des gemäß § 30 Abs. 1 OWiG Verantwortlichen getrennt, in gleicher oder ähnlicher Weise wie bisher eingesetzt wird und in der neuen juristischen Person einen wesentlichen Teil des Gesamtvermögens ausmacht. Ein Vermögensverhältnis von 2:1 reicht nicht aus, um eine Nahezu-Identität anzunehmen.

Entscheidung

Der BGH hat damit nochmals bestätigt, dass eine Erstreckung der kartellrechtlichen Bußgeldhaftung auf den Gesamtrechtsnachfolger auf der Rechtsgrundlage des § 30 Abs. 1 OWiG a. F. nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommt. Es gilt das verfassungsrechtliche Analogieverbot. Dieses untersagt jede Sanktionierung, die über den Wortlaut der Sanktionsnorm hinausgeht. § 30 Abs. 1 OWiG a. F. berechtigt nur zur Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person, deren Organe oder Leitungspersonen den Kartellverstoß begangen haben. Existiert diese juristische Person nicht mehr, kann die Geldbuße innerhalb der Wortlautgrenze – so der BGH – nur dann auf den Gesamtrechtsnachfolger erstreckt werden, wenn dieser wirtschaftlich nahezu identisch mit der eigentlichen Kartellgesellschaft ist. Dies gilt nach ständiger Entscheidungspraxis auch für konzerninterne Umstrukturierungen. Das deutsche Kartellrecht sieht keine Konzernhaftung vor. Der BGH erkennt, dass seine Rechtsprechung Unternehmen ermöglicht, sich mithilfe einer gezielten Umstrukturierung einer drohenden Geldbuße zu entziehen. Das Gericht weist aber darauf hin, dass es ausschließlich Aufgabe des Gesetzgebers ist, eine Sanktionslücke im Kartellbußgeldrecht zu schließen.

Ausblick

Der Gesetzgeber hat reagiert und mit der 8. GWB-Novelle einen neuen Absatz 2 a in § 30 OWiG eingefügt. Hiernach kann die Bußgeldhaftung ohne weitere Voraussetzungen auf den Gesamtrechtsnachfolger im Falle einer Verschmelzung und auf die partiellen Gesamtrechtsnachfolger im Falle einer Aufspaltung erstreckt werden. Andere Umstrukturierungen erfasst die Neuregelung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Abspaltungen, Ausgliederungen, Einzelrechtsnachfolgen (asset deal) und die Anwachsung. Die Gesetzesbegründung weist zusätzlich darauf hin, dass eine Erstreckung der Bußgeldhaftung auch dann ausscheidet, wenn es sich beim Gesamtrechtsnachfolger um eine natürliche Person handelt. Auch das aktuelle Kartellrecht enthält somit Sanktionslücken. Sie ermöglichen es den Unternehmen, das Risiko einer Bußgeldhaftung zu verringern. Das Bundeskartellamt drängt deshalb in Berlin auf eine Gesetzesänderung, die das deutsche Recht dem EU-Recht annähert.

Bei Fragen zu diesem Thema kontaktieren Sie bitte: Dr. Christian Heinichen

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