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Bundesverfassungsgericht bestätigt Tarifeinheitsgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 entschieden, dass das Tarifeinheitsgesetz weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Klagen, die das Tarifeinheitsgesetz für nichtig erklären lassen wollten, waren deshalb nicht erfolgreich.

Auf den ersten Blick könnte man die Bundesarbeitsministerin, Frau Andrea Nahles, und die großen Gewerkschaften, die das Tarifeinheitsgesetz vorangetrieben hatten, als Sieger dieses Rechtstreits ansehen. Bei einer vertieften Beschäftigung mit diesem Urteil wird aber deutlich, dass insbesondere die klagenden Spartengewerkschaften (z.B. Marburger Bund, Cockpit) in ihren Rechtspositionen gestärkt wurden.

Bis zum Jahr 2010 vertrat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung den Grundsatz "Ein Betrieb – ein Tarifvertrag". Nach Aufgabe dieses Grundsatzes traten Arbeitskämpfe auf, bei denen insbesondere Spartengewerkschaften ihre Macht nutzten, um die Arbeitgeber durch Streiks dazu zu bewegen, ihren Tarifforderungen nachzukommen. Diesen von den Befürwortern des Tarifeinheitsgesetztes wahrgenommene Zunahme von Arbeitskampfmaßnahmen sollte das Tarifeinheitsgesetz entgegenwirken. Durch dieses Gesetz sollte gerade der vormalige Rechtszustand "Ein Betrieb – ein Tarifvertrag" dadurch wieder hergestellt werden, dass der Tarifvertrag der Gewerkschaft, die über die Mehrheit der Arbeitnehmer im Betrieb verfügt, den Tarifvertrag der Gewerkschaft in der Minderheit verdrängen soll. Wenn aber ein Streik gerichtet ist auf die Durchsetzung eines Tarifvertrages, der im Ergebnis wegen der Verdrängungswirkung des Mehrheitstarifvertrages niemals zur Anwendung kommt, wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Streik dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein könnte.

Über diese Wirkweise sollte die beschriebene Streiksituation geändert werden. Dementsprechend fürchteten die Spartengewerkschaften eine Existenzbedrohung, da sie im Falle der Verdrängung ihrer Tarifverträge keine Durchsetzungsmöglichkeiten mehr hätten und insofern für Arbeitnehmer unattraktiv geworden wären.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschiedenen, dass die Verdrängungsregelung restriktiv auszulegen sei. Insbesondere müssten unzumutbare Härten in diesem Zusammenhang vermieden werden, d.h. bestimmte tarifvertraglich garantierte Leistungen dürften in keinem Fall verdrängt werden. Das Bundesarbeitsgericht nennt beispielhaft Leistungen zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit. Ebenso stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass selbst bei klaren Mehrheitsverhältnissen im Betrieb ein Haftungsrisiko für die streikende Gewerkschaft bei einer rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahme keinesfalls bestehen dürfe. Dies hätten die Arbeitsgerichte gegebenenfalls in verfassungskonformer Anwendung der Haftungsregelungen sicher zu stellen. Auch müsse der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2018 nachbessern, was Schutzvorkehrungen gegen eine einseitige Vernachlässigung der Angehörigen einzelner Berufsgruppen (z.B. Piloten, Lokführer, Ärzte), oder Branchen durch die Mehrheitsgewerkschaft anbetrifft.

Insgesamt wird deshalb deutlich, dass das Bundesverfassungsgericht das Tarifeinheitsgesetz zwar nicht für nichtig erklärt hat, aber in der Begründung seines Urteils den Schutz von kleineren (Sparten-) Gewerkschaften gemäß Artikel 9 Absatz 3 GG herausgearbeitet und verdeutlicht hat. Die vom Gesetzgeber und den großen Gewerkschaften bezweckte Verschiebung der Machtverhältnisse zu Gunsten der großen Gewerkschaften dürfte dementsprechend durch das Tarifeinheitsgesetz nicht erreicht worden sein.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Fink.

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