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Bundesregierung beschließt weitreichende Änderungen im Kartellrecht

Die Bundesregierung hat am 28. September 2016 den Entwurf für die neunte GWB-Novelle beschlossen (Übersicht aller BB-Blogbeiträge zur 9. GWB-Novelle). Künftig sollen Kartellgeschädigte ihre Schadensersatzansprüche leichter durchsetzen können. Dafür wird das GWB um spezielle Haftungs- und Verfahrensregelungen ergänzt. Gleichzeitig will die Bundesregierung auch die sog. Wurstlücke schließen: Sie ermöglicht es Unternehmen derzeit, sich drohenden Kartellgeldbußen mit einer gezielten Umstrukturierung zu entziehen. Mit den geplanten Rechtsnachfolgeregelungen steigt aber auch das Risiko, als unbeteiligter Unternehmenskäufer eine Geldbuße für einen fremden

Kartellverstoß zahlen zu müssen. Schließlich will die Bundesregierung die Fusionskontrolle ausweiten und die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen an die fortschreitende Digitalisierung der Märkte anpassen.

Die neuen Änderungen der Bundesregierung

Das Kabinett weicht in einigen Punkten von dem im Juli veröffentlichten Referentenentwurf für die 9. GWB-Novelle ab. Das sind insbesondere:

Nachfragemacht Das Verbot des Verkaufs von Lebensmittel unter Einstandspreis gilt dauerhaft fort; es wäre sonst 2017 ausgelaufen. Zugleich wird der Begriff des Einstandspreises gesetzlich definiert, um klarzustellen, wie Rabatte angerechnet werden. Weitere Neuerung: Bei der Bewertung, ob von einem unterlegenen Lieferanten missbräuchlich Vorteile gefordert werden, wird verstärkt berücksichtigt, ob „die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.“

Rundfunkfusionen Kleinere Fusionen von Hörfunk- und Fernsehunternehmen werden erleichtert, weil für die Anmeldepflichten künftig (wie bei Printmedien) ein Umsatzmultiplikator von acht gilt (statt bisher 20).

Neue Aufgreifschwelle in der Fusionskontrolle Sie setzt nunmehr einen Transaktionswert von mehr als EUR 400 Millionen (statt EUR 350 Millionen) voraus. Bei mehr als zwei beteiligten Unternehmen muss außerdem gerade das zu erwerbende Unternehmen im Inland tätig sein und das nicht nur überhaupt oder voraussichtlich, sondern „in erheblichem Umfang“.

Marktmacht Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens werden u. a. Netzwerkeffekte, der Zugang zu Daten und innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck nicht mehr ausschließlich, sondern nur noch „insbesondere“ bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken angewendet.

Energiewirtschaft Die besonderen Marktmissbrauchsregeln werden bis 2022 verlängert.

Verbandsklagen Verbände können neben Unterlassungs- auch Beseitigungsansprüche einklagen.

Die schon bisher geplanten Änderungen im Kartellrecht

Überwiegend entspricht der Kabinettsentwurf jedoch dem im Juli veröffentlichten Referen-tenentwurf. Lesen Sie dazu unseren ausführlichen Sonder-Newsletter „Referentenentwurf zur 9. GWB-Novelle“. Dieser bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten geplanten Änderungen des deutschen Kartellrechts. Das sind vor allem:

Neuregelung des Kartellschadensersatzrechts Mit der 9. GWB-Novelle wird die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Damit sollen Kartellschadensersatzansprüchen leichter durchgesetzt werden können. So wird dem Gesetz eine Vermutung hinzugefügt, dass durch Kartellabsprachen ein Schaden entstanden ist; es obliegt sodann den Kartellanten diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Durch die 9. GWB-Novelle soll es geschädigten Abnehmern zudem erleichtert werden, von den Kartellanten Auskunft und die Herausgabe von Beweismitteln zu verlangen, deren es zur effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen bedarf. Die Verjährungsfristen werden ebenfalls verlängert. Neben vielen weiteren Änderungen soll auch das Kostenrisiko von Kartellschadensersatzklägern begrenzt werden, indem die Kosten von Nebeninterventionen begrenzt werden.

Einführung einer Konzernhaftung Bußgeldrechtlich gleicht die 9. GWB-Novelle das deutsche Kartellrecht weiter an das europäische Kartellrecht an. Muttergesellschaften geraten so verstärkt in den Fokus des Kartellrechts, selbst wenn sich nur ihre Konzerntochter an kartellrechtswidrigen Absprachen beteiligt hat. Zukünftig soll die bußgeldrechtliche Verantwortung für den Kartellverstoß einer Tochtergesellschaft direkt auf die Konzernmutter erstreckt werden, wenn Mutter- und Tochtergesellschaft im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Die europäische Entscheidungspraxis zeigt, dass dies bei 100-prozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich und bei Gemeinschaftsunternehmen häufig der Fall ist.

Schließung der „Wurstlücke“ Die 9. GWB-Novelle versucht erneut, die sog. „Wurstlücke“ zu schließen. Bei ihr handelt es sich um eine Sanktionslücke im deutschen Kartellordnungswidrigkeitenrecht, die es Unternehmen ermöglicht, sich durch gezielte Umstrukturierung einer drohenden Geldbuße zu entziehen.

Erleichterung von Pressekooperationen Für die verlagswirtschaftliche Zusammenarbeit von Presseunternehmen außerhalb des redaktionellen Bereichs sieht der Regierungsentwurf eine kartellrechtliche Erleichterung in Form einer Ausnahme von der Anwendung des Kartellverbots vor. Dies ermöglicht kartellfreie Kooperationen, insbesondere im Anzeigen- und Werbegeschäft, im Vertrieb sowie in der Herstellung und Zustellung von Presseerzeugnissen.

Missbrauchskontrolle bei unentgeltlichen Leistungen Die 9. GWB-Novelle soll klarstellen, dass auch im Fall unentgeltlicher Leistungsbeziehungen ein Markt im kartellrechtlichen Sinne vorliegen kann. Dies entspricht der aktuellen Entscheidungspraxis des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommission, die aber jüngst ein Beschluss des OLG Düsseldorf in Zweifel gezogen hat.

Bei Fragen zu diesem Thema kontakierten Sie bitte Herrn Christoph Heinrich

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