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Bundesregierung beschließt ARegV-Novelle

Die Bundesregierung hat am 1.

Juni 2016 die Novelle der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) beschlossen. Den vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf einschließlich Begründung finden Sie hier. Der Entwurf bedarf nach §

21a Abs.

6 EnWG noch der Zustimmung des Bundesrates.

Kernstück der Novelle ist die Einführung eines Kapitalkostenaufschlags für Verteilernetzbetreiber im neuen §

10a ARegV-Entwurf ab der 3. Regulierungsperiode. Durch einen Aufschlag auf die Erlösobergrenze wird der Zeitverzug zwischen Investition und Berücksichtigung der hierfür aufzuwendenden Kapitalkosten in den Erlösobergrenzen (und damit auch in den Netzentgelten) beseitigt. Im Gegenzug entfällt nach dem neuen §

6 Abs.

3 ARegV-Entwurf allerdings der bisher gewährte Sockeleffekt. Nur für von 2007 bis einschließlich 2016 aktivierte Anlagegüter wird ein Sockeleffekt nach der Übergangsregelung in §

34 Abs.

5 ARegV-Entwurf in der 3. Regulierungsperiode noch fortgeschrieben. Die bisher bestehenden Möglichkeiten für Verteilnetzbetreiber, einen Erweiterungsfaktor nach dem derzeitigen §

10 ARegV oder ggf. Investitionsmaßnahmen nach §

23 Abs. 6 und 7 ARegV zu beantragen, entfallen ebenfalls. Überleitungsbestimmungen dazu finden sich in §

34 Abs.

7 ARegV-Entwurf.

Ferner wird in §

11 Abs.

2 Nr.

9 ARegV der bislang vorgesehene Stichtag auf den 31.

Dezember 2016 verschoben, nach dem Personalzusatzkosten des Netzbetreibers als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile Berücksichtigung finden.

Anders als noch im Referentenentwurf vom 19.

April 2016 vorgesehen, wird die Dauer der kommenden Regulierungsperioden nicht auf vier Jahre verkürzt. Auch die Dauer der Regulierungsperiode beträgt daher fünf Jahre. An der Verkürzung der Zeitschiene für den Abbau von Ineffizienzen wird aber festgehalten (§

16 Abs.

1 ARegV-Entwurf). Außerdem wird ein Effizienzbonus in §

12a ARegV-Entwurf vorgesehen mit dem Ziel, Anreize für innovative und langfristig effizienzsteigernde Investitionen zu setzen.

Bei Fragen zu diesem Thema, kontaktieren Sie bitte: Guido Brucker

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