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Bundesnetzagentur hat Ausschreibungs­bedingungen für Sekundärregelung und Minutenreserve geändert

Die Bundesnetzagentur hat am 8. Mai 2018 in den Verfahren BK6-18-019 und BK6-18-020 die Änderung der Ausschreibungsbedingungen für Sekundärregelung und Minutenreserve geändert.

Der Hintergrund der Änderungen, die ab dem Erbringungstag 12. Juli 2018 anzuwenden sind, liegt in den Geboten mit hohen Arbeitspreisen, die in der Vergangenheit vermehrt abgegeben wurden. Aufgrund der bisherigen, auf den Leistungspreis beschränkten Ausschreibungsbedingungen erhielten solche Angebote den Zuschlag, was hohe Ausgleichs-energiekosten zur Folge hatte (siehe hierzu die aktuelle Ausgabe unseres Newsletters Energierecht).

Anders als bislang in den Festlegungen für Sekundärregelung und Minutenreserve vorgesehen, ist für den Zuschlag nicht mehr allein der Leistungs- sondern auch der Arbeitspreis von Bedeutung. Der Zuschlagswert (ZW), auf dessen Grundlage der Zuschlag erfolgt, berechnet sich nunmehr anhand der Formel ZW = LW + AW.

Der Leistungswert LW ist dabei der Quotient aus dem Leistungspreis in Euro je MW und der Produktdauer in Stunden, der Arbeitswert AW das Produkt aus dem Arbeitspreis in Euro je MWh und einem Gewichtungsfaktor. Den Gewichtungsfaktor haben die Übertragungsnetzbetreiber jeweils für positive und negative Sekundärregelarbeit bzw. Minutenreservearbeit quartalsweise anhand des Verhältnisses der abgerufenen Sekundärregelarbeit bzw. Minutenreservearbeit zur höchsten abrufbaren Sekundärregelarbeit bzw. Minutenreservearbeit (= die durchschnittliche Abrufwahrscheinlichkeit) der jeweils zurückliegende zwölf Kalendermonate zu bestimmen. Dieser Gewichtungsfaktor gilt regelzonenübergreifend. Gegenüber ihren Vorschlägen in dem Anfang Februar 2018 veröffentlichten Konsultationspapier hat die Bundesnetzagentur damit den Vorbehalten zahlreicher Marktteilnehmer Rechnung getragen darauf verzichtet, die Bestimmung des Gewichtungsfaktors in das Ermessen der Übertragungsnetzbetreiber zu stellen.

Ist der Zuschlagswert identisch, gibt der (niedrigere) Leistungspreis den Ausschlag für den Zuschlag.

Allerdings ist zu beachten, dass die neuen Ausschreibungsbedingungen nur eine Zwischenlösung darstellen, bis die Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017) umgesetzt ist.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.

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