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Brexit – Marken, Designs, Patente, Copyright

Gewerbliche Schutzrechte – Marken, Designs, Patente – sowie das Urheberrecht und das Unlauterkeitsrecht (UWG) sind durch EU Recht geregelt und werden deshalb in besonderem Maße vom Brexit betroffen sein, wenn dieser innerhalb der nächsten zwei Jahre umgesetzt werden wird. Es ist völlig offen, welche Übergangsregeln verhandelt werden. Viele Varianten sind denkbar.

Es ist möglich, dass bestehende Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Designrechte) künftig nicht mehr für das Vereinigte Königreich (UK) gelten. Auch neue Schutzrechte werden vermutlich nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten. Sofortigen Handlungsbedarf sehen wir allerdings (noch) nicht. Gemeinsam mit unseren Mandanten wollen wir die Zeit bis zur Umsetzung des Brexit nutzen, um für den "Tag danach" aufgestellt zu sein. Es bietet sich daher zum Beispiel an, sogenannte IR Marken auch auf UK zu erstrecken oder dort eine nationale Anmeldung vorzunehmen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für Designrechte. Lizenzverträge und Abgrenzungsvereinbarungen, die sich auf Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster beziehen, müssen voraussichtlich in ihrem räumlichen Geltungsbereich angepasst werden. Mittelfristig werden sich daher die Kosten für diejenigen Unternehmen erhöhen, die auf die Geltung ihrer Schutzrechte auch in UK angewiesen sind.

Das Einheitspatent, das schon kurz vor der Einführung zu stehen schien, sowie die Einrichtung einheitlicher Patentgerichte, (von denen eines seinen Sitz in London haben soll), wird sich in jedem Fall erheblich verzögern. Ob UK an dem seit Jahren geplanten System trotz eines Brexit teilnehmen kann, ist äußerst fraglich. Wenn sich das Einheitspatent aber nicht auf UK erstreckt, dürfte es für Unternehmen wirtschaftlich kaum sinnvoll sein, so dass selbst ein Scheitern des Einheitspatents nicht ausgeschlossen scheint.

Die nationalen UK Gesetze zum Urheberrecht und zum Unlauterkeitsrecht sind seit Jahren stark durch EU-Richtlinien und die Rechtsprechung des EuGH geprägt und damit in erheblichem Umfang europaweit vereinheitlicht. Wenn UK an diese Richtlinien nicht mehr gebunden ist, sind erhebliche Änderungen des nationalen UK Rechts denkbar. Dies wird die Absicherung europaweiter Schutzrechtsstrategien, aber auch grenzüberschreitender Werbekampagnen erschweren.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Matthias W. Stecher Angelica von der Decken Dr. Sebastian Heim



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