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BGH: Wertung nach Schulnoten ist zulässig!

Der BGH (Beschluss vom 04.04.2017 – X ZB 3/17) hatte sich im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des OLG Dresden (Beschluss vom 02.02.2017 – Verg 7/16) mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen öffentliche Auftraggeber hinsichtlich der Transparenz der Zuschlagskriterien, insbesondere bei der Bewertung qualitativer Aspekte nach Schulnoten, beachten müssen. Streitpunkt war die zur Auffassung des OLG Dresden gegenläufige Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 02.11.2016 – Verg 25/16, Beschluss vom 15.06.2016 – Verg 49/15, Beschluss vom 01.06.2016 – Verg 6/16). Nachdem das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich bereits zum „alten“ Vergaberecht von seiner Rechtsauffassung abgerückt ist (Beschluss vom 08.03.2017 – VII Verg 39/16), nutzte der BGH die Gelegenheit, auch für das am 18. April 2016 in Kraft getretene Vergaberecht einen (vorläufigen?) Schlussstrich unter das Kapitel „Schulnotenrechtsprechung“ zu ziehen. Die Entscheidung ist darüber hinaus lesenswert, da sie weitere wertvolle Hinweise zum Themenkomplex „Angebotswertung“ enthält.

Transparenz der Zuschlagskriterien

Die qualitativen Zuschlagskriterien sind bereits dann hinreichend transparent, wenn für die Bieter erkennbar ist, welche Erwartungen der Auftraggeber an die Inhalte der einzureichenden Unterlagen (Konzepte etc.) stellt. Die im vorliegenden Vergabeverfahren gewählte Methode, die Konzepte mittels eines (modifizierten) Schulnotensystems mit 0 bis 5 Punkten zu bewerten, ist zulässig und bedarf keiner weiteren Erläuterungen durch den Auftraggeber. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Auftraggeber die Noten vorab mit einem bestimmten Erwartungshorizont unterlegt. Die konkrete inhaltliche Ausfüllung der einzelnen Noten darf er somit auf die Bieter übertragen, die ihrerseits Lösungswege und -möglichkeiten aufzeigen müssen.

Da es im entschiedenen Fall um weitgehend standardisierte (Dienst-)Leistungen ging, ließ der BGH es allerdings offen, wie bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, z. B. wenn die Komplexität des Auftragsgegenstands besonders vielschichtige Wertungskriterien fordert, zu entscheiden wäre, ob etwa in einem solchen Fall der Auftraggeber bei Verwendung eines Benotungssystems auch seine Vorstellungen oder Präferenzen zum Zielerreichungsgrad im Einzelnen erläutern müsste.

Der BGH nutzte zudem die Gelegenheit, auch zur sachgerechten Bewertung des Preises als Zuschlagskriterium Stellung zu beziehen. Hierzu stellte er zunächst fest, dass der Preis zwingend (und angemessen) bei der Wertung zu berücksichtigen sei. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn es verbindliche gesetzliche Gebührenund Honorarordnungen gibt, die kein Abweichen zulassen (§ 127 Abs. 2 GWB). Der BGH billigt den Auftraggebern zudem einen großen Spielraum bei der Wahl der Methode zur Umrechnung von Preisen in Punkte zu. Die gewählte Methode muss lediglich mit dem Wettbewerbsgrundsatz vereinbar sein. Diese Anforderung erfüllt auch die marktübliche Methode der einfachen linearen Umrechnung. Auch hier dürfte strengeren Tendenzen einzelner Vergabekammern (z. B. Vergabekammer Südbayern, Beschluss vom 30.08.2016 – Z3-3-3194-1-28-07/16) der Boden entzogen sein.

Praxishinweise

Die Entscheidung dürfte vielerorts für Erleichterung sorgen, da die Schulnotenrechtsprechung von vielen Auftraggebern als überzogen und wenig praxisgerecht eingestuft wurde. Gleichwohl empfiehlt es sich weiterhin nicht, auf jegliche Erläuterungen der qualitativen Zuschlagskriterien (z. B. durch Unterkriterien) zu verzichten. Dies dient sowohl dem Grundsatz der Transparenz sowie insbesondere der Qualitätsverbesserung der Angebote. Auftraggeber sind daher gut beraten, freiwillig auch bei künftigen Vergabeverfahren die unter Geltung der Schulnotenrechtsprechung entwickelten Maßstäbe für die Vorgabe qualitativer Zuschlagskriterien heranzuziehen. Zu beachten bleibt, dass es der BGH ausdrücklich offen gelassen hat, wie ein Benotungssystem ohne Erläuterungen in Fällen wie der Vergabe komplexer Leistungen zu beurteilen sein könnte.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, kontakieren Sie bitte Herrn Sascha Opheys.

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