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BGH entscheidet erneut zu Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen

Der BGH hat am 19. Juli 2017 ein weiteres Urteil zu den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV an die Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen verkündet (VIII ZR 268/15). Dabei hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zum Kostenelement bestätigt sowie für eine bestimmte Fallkonstellation erweitert und zum Marktelement präzisiert.

Kostenelement

Der zu entscheidende Fall war insoweit besonders, als dass der klagende Fernwärmelieferant die Wärme nicht selbst erzeugt, sondern von einem Vorlieferanten bezogen hat. In solchen Fällen sei § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dahin (erweiternd) auszulegen, dass der Fernwärmelieferant seine mit dem Endkunden vereinbarte Preisanpassungsklausel so auszugestalten hat, dass sie an die tatsächliche Entwicklung der eigenen Wärmebezugskosten – und nicht an die Brennstoffkosten des Vorlieferanten – anknüpft. Im Übrigen seien auch für diese Fälle die gleichen Maßstäbe der bisherigen Rechtsprechung des BGH einschlägig (Urteile vom 6. April 2011 – 8 ZR 273/09 und 71/10 sowie vom 25. Juni 2014 – 8 ZR 344/13).

Marktelement

Zu seiner – für die Praxis der Vertragsgestaltung nicht gerade aufschlussreichen – bisherigen Rechtsprechung zum Marktelement hat der BGH klargestellt, dass diese keine allgemeingültigen Aussagen enthalte. Anlass hierfür gab das Berufungsgericht (LG Würzburg) mit seiner Entscheidung, dass die alleinige Anbindung der Preisanpassung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl (HEL) ausreiche, um gemäß § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen zu berücksichtigen. Zur Begründung führte das LG Würzburg an, dass „in Übereinstimmung mit dem BGH“ davon auszugehen sei, dass der Preis für leichtes Heizöl, die Preise der anderen Energieträger auf dem Wärmemarkt offenkundig weitgehend mitbestimme.

Hierzu stellte der BGH klar, dass er diese Frage bislang stets offengelassen habe. Soweit er in einer Entscheidung die Anbindung einer Preisänderungsklausel an einen HEL-Faktor insoweit als ausreichend gewürdigt habe, sei dies auf der Grundlage unstreitigen Parteivortrags in dem konkreten Fall geschehen. Hieraus lasse sich keine allgemeingültige Feststellung für andere Fälle ableiten. Vielmehr müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, ob die in einer Preisanpassungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl entweder allein oder zusammen mit weiteren Preisindizes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleiste. Für diese Beurteilung bedürfe es – bei entsprechend streitigem Vortrag – in der Regel sachverständiger Feststellungen.

Danach bestehen die Unsicherheiten zur Ausgestaltung des Marktelementes fort. Wenigstens gibt der BGH noch den Hinweis, dass eine (alleinige) Referenzierung auf HEL-Indizes mit beachtenswerten Argumenten zunehmend kritisch betrachtet würde und verweist u. a. auf die Sektoruntersuchung Fernwärme des Bundeskartellamtes.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben. wenden Sie sich bitte an Herrn Toralf Baumann.

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