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BEPS-Umsetzungsgesetz

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen, BGBl. I, 2016, S. 3000.

Hintergrund

Mit der Verabschiedung des sog. BEPS-Umsetzungsgesetzes am 1. Dezember 2016 hat der Bundestag wesentliche Änderungsvorschläge des Bundesrates aufgenommen. Neben ersten Schritten zur Umsetzung des BEPS-Aktionsplanes enthält das Gesetz Änderungen des deutschen internationalen Steuerrechts als Reaktion auf zuletzt ergangene Rechtsprechung des BFH sowie familienpolitische Maßnahmen.

Wesentliche gesetzliche Neuregelungen

Der Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 1. Dezember 2016 entspricht inhaltlich der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages und enthält im Vergleich zum Regierungsentwurf (siehe hierzu Tax Newsletter Juli 2016) folgende Änderungen:

  • Verhinderung eines doppelten Abzugs von Sonderbetriebsausgaben („double dip”) bei Personengesellschaften in grenzüberschreitenden Sachverhalten (§ 4i EStG): Das deutsche Konzept zur Besteuerung von Personengesellschaften ist international ungebräuchlich. Hieraus entstehen Qualifikationskonflikte bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, welche für steuerliche Gestaltungen genutzt wurden („hybride Gestaltungen”). § 4i EStG verbietet in grenzüberschreitenden Fällen den doppelten Abzug von Sonderbetriebsausgaben, soweit nicht auch die Erträge doppelt besteuert werden.



  • Einführung der Steuerbarkeit von sog. Leerverkäufen bei sonstigen Wirtschaftsgütern (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG): Private Veräußerungsgeschäfte sind zukünftig auch dann steuerpflichtig, wenn die Veräußerung des Wirtschaftsgutes bereits vor dessen Erwerb erfolgt.



  • Verschärfung der Ausnahme von der Abgeltungsteuer bei mind. einprozentiger Beteiligung und beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft (§ 32d Abs. 2 Nr. 3b EStG): Bisher reichte für einen Antrag auf tarifliche Besteuerung von Einkünften aus Anteilen an einer Gesellschaft eine mind. einprozentige Beteiligung an der Gesellschaft und eine berufliche Tätigkeit für diese Gesellschaft aus. Zusätzliche Voraussetzung ist zukünftig die Möglichkeit des antragstellenden Anteilseigners, maßgeblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft zu nehmen.



  • Verhinderung des sog. Cum/Cum treaty shopping (§ 50j EStG): Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des neuen § 50j EStG wirkt Cum/Cum treaty shopping-Gestaltungen entgegen, bei denen Quellensteuer bei Auszahlung deutscher Dividenden mehrfach angerechnet bzw. erstattet wurde.



  • Neuregelung bestimmter grenzüberschreitender Einbringungen (§ 50i Abs. 2 EStG und § 6 Abs. 3 EStG): Die Einführung des § 50i EStG diente der Eindämmung bestimmter steuerlicher Gestaltungen im Falle des Wegzuges von Steuerpflichtigen aus Deutschland. Die Formulierung der Regelung führte zu Rechtsfolgen, die über diesen Zweck hinaus gingen und soll durch die aktuelle Änderung angepasst werden.



  • Besteuerung von Abfindungen im Tätigkeitsstaat, soweit durch DBA nicht abweichend geregelt (§ 50d Abs. 12 EStG).



  • Abweichend zum Regierungsentwurf enthält das BEPS-Umsetzungsgesetz keinen Vorrang der innerstaatlichen Interpretation des Fremdvergleichsgrundsatzes vor einer abkommensautonomen Interpretation.



Der Vorschlag des Bundesrates, den Katalog der beschränkten Steuerpflicht in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG um eine neue Nr. „c1” zu erweitern, um Gewinne von Steuerausländern aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften besteuern zu können (siehe hierzu Tax Newsletter Oktober 2016), ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden, wird aber vermutlich auf der Agenda bleiben.

Steuersenkend wirken die Anpassung familienpolitischer Leistungen und der Ausgleich der sog. kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes, kinder- und unterhaltsbezogener Steuervorteile und der Eckpunkte des Einkommensteuertarifes (§§ 32, 32a, 66 EStG, §§ 6, 6a und 6b BKGG u. a.).

Ausblick

Am 16. Dezember 2016 hat der Bundesrat dem BEPS-Umsetzungsgesetz zugestimmt und zugleich weitere Maßnahmen angemahnt. Demnach sollen folgende Themen weiter verfolgt werden:

  • Umsetzung weiterer BEPS-Maßnahmen in nationales Recht;



  • Überarbeitung und Ergänzung von Vorschriften zur Bekämpfung bestimmter Steuervermeidungsgestaltungen im Rahmen der Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD) des ECOFIN-Rates vom 12. Juli 2016;



  • Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen;



  • Gesetzesentwurf zur vollständigen Beseitigung der doppelten Nichtversteuerung von Einkünften („weiße Einkünfte”) bzw. des doppelten Betriebsausgabenabzuges („double dip”) mittels hybrider Gestaltungen;



  • Einführung nationaler Maßnahmen zur Sicherung des Steuersubstrats bei bevorzugter Besteuerung von Patent- und Lizenzboxen im Ausland;



  • Diskussion auf europäischer Ebene zwecks Änderung der Zins- und Lizenzrichtlinie, um Quellensteuern bei grenzüberschreitenden Lizenzzahlungen erheben zu können, wenn die Lizenzzahlungen beim endgültigen Empfänger einer nur niedrigen Besteuerung unterliegen.



Die Dynamik der Änderungen im Bereich des internationalen Steuerrechts bleibt sowohl in Deutschland als auch in vielen anderen Staaten hoch. In diesem Kontext sind auch die im Dezember vorgelegten Referentenentwürfe zur Einführung einer Lizenzschranke und zu einem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz sowie die neuen Verwaltungsgrundsätze für die Betriebsstättengewinnaufteilung zu sehen. Eine Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 ff. AStG ist ebenso geplant wie der Erlass einer „Fremdvergleichsverordnung”.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Birgit Faßbender.

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