BLOG -


BEPS – Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommens­bezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI – „Multilateral Instrument“) unterzeichnet

Am 7. Juni 2017 haben 68 Staaten eine „Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting“ (Multilateral Instrument – MLI) unterzeichnet. Staaten aus allen Kontinenten und Entwicklungsstadien waren unter den Unterzeichnern, weitere Staaten werden folgen.

Hintergrund

Im Auftrag der G20 startete die OECD im Jahr 2013 das BEPS-Projekt, um unerwünschte Gewinnminderungen und Gewinnverlagerungen international tätiger Unternehmen zu beschränken. Im Oktober 2015 veröffentlichte die OECD finale Berichte zu 15 Maßnahmen, die für die zukünftige internationale Besteuerung Bedeutung erhalten sollten. Um die Maßnahmen des BEPS-Projektes umzusetzen, müssten geschätzte 3.000 bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert werden. Aus diesem Grund bestand die Maßnahme 15 des BEPS-Projektes in der Entwicklung des MLI, welches eine effiziente Änderung vieler DBA gleichzeitig und eine gewisse Homogenität des (weiterhin) bilateralen Abkommensrechts ermöglichen sollte.

Bisherige Rechtslage

Die Zuordnung von Besteuerungsrechten zwischen dem Staat, in dem ein Steuerpflichtiger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat) und dem Staat, aus dem seine Einkünfte stammen (Quellenstaat) wird häufig bilateral durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Deutschland hat derzeit mit ca. 90 Staaten DBA abgeschlossen. DBA umfassen Regelungen über den Anwendungsbereich und die Definition wesentlicher Begriffe sowie die Zuordnung von Besteuerungsrechten für verschiedene Einkünfte zum Quellen- oder Ansässigkeitsstaat, Methoden, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden werden soll und Regelungen zur Streitbeilegung sowie zum Informationsaustausch.

Änderungen durch das MLI

Das MLI ist ein umfangreiches Regelungswerk. Der Abkommenstext umfasst insgesamt 26 Artikel zu folgenden Themen:

  • hybride Besteuerungsinkongruenzen;
  • Abkommensmissbrauch;
  • Umgehung des Betriebsstättenstatus;
  • Verbesserung der Streitbeilegung;
  • Schiedsverfahren.

Jeder Vertragsstaat bestimmt in einem Zusatzdokument („List of Reservations and Notifications“) selbst, welche seiner DBA durch Anwendung des MLI angepasst werden und welche Optionen und Vorbehalte jeweils gelten sollen. Deutschland hat sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung für die Anwendung des MLI auf 35 seiner DBA entschlossen.

Die Vertragspartner des MLI verpflichten sich zur Einhaltung von Mindeststandards hinsichtlich des Zwecks von Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 6), zur Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Art. 7), zu Verständigungsverfahren (Art. 16) und zu Gegenberichtigungen von Verrechnungspreiskorrekturen (Art. 17). Weitere Vorschriften enthalten für jeden Vertragspartner alternativ wählbare Optionen und Vorbehalte. Deutschland hat neben den verpflichtenden Mindeststandards Regelungen zur Dividendenfreistellung im Quellenstaat (Art. 8), zu Veräußerungsgewinnen bei Immobiliengesellschaften (Art. 9), zu Betriebsstätten-Dreieckssachverhalten (Art. 10) und zu Hilfs- und Nebentätigkeiten bei Betriebsstätten (Art. 13) für grundsätzlich anwendbar erklärt.

Das MLI tritt in Kraft, wenn mindestens fünf der Vertragsparteien das Vertragswerk ratifiziert haben. Deutschland hat das MLI am 7. Juni 2017 unterzeichnet und wird es voraussichtlich in zwei Stufen umsetzen: Zunächst durchläuft das MLI in deutscher Sprache den Gesetzgebungsprozess und soll unter Anwendungsvorbehalt (Art. 35) voraussichtlich im Frühjahr 2018 ratifiziert werden. Im zweiten Schritt wird Deutschland Konsultationen mit den MLI-Partnerstaaten durchführen, um die so abgestimmten Änderungen der DBA durch nationale Gesetzgebungsverfahren im deutschen Recht zu verankern („DBA-Umsetzungsgesetz“). Mit der Anwendung des MLI auf erste deutsche DBA wird nicht vor dem 1. Januar 2019 gerechnet.

Spätere Änderungen des MLI hinsichtlich des Abkommenstextes und der Lists of Reservations and Notifications der beteiligten Vertragsstaaten sind ebenso möglich wie der weitere Eintritt und der Austritt von Vertragsparteien.

Bedeutung für die Praxis

Die Unterzeichnung des MLI markiert einen Höhepunkt der Neuausrichtung des internationalen Steuerrechts. Mehr als 90 Staaten beteiligen sich am Inclusive Framework on BEPS. In einer Vielzahl dieser Staaten wird das nationale Steuerrecht unter Einfluss des BEPS-Projektes angepasst.

Für den Rechtsanwender in Deutschland bleibt es für die Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, bei der Anwendung von DBA. In den nächsten zwei bis fünf Jahren ist mit der Anpassung wesentlicher DBA an das MLI entsprechend der deutschen List of Reservation and Notification zu rechnen. Eine Reihe von Rechtsgrundlagen in Deutschland wurde als Reaktion auf den BEPS-Prozess bereits geändert oder soll geändert werden.

Zumindest in einer Übergangszeit wird die zeitlich und inhaltlich unterschiedliche Umsetzung des MLI in den beteiligten Staaten zu zusätzlichen Doppelbesteuerungsrisiken für Steuerpflichtige führen.

International tätigen Unternehmen ist dringend zu empfehlen, die weiteren Entwicklungen im In- und Ausland zu verfolgen und ihr Geschäftsmodell, insbesondere ihre Intercompany-Geschäfte, auf mögliche BEPS-Risiken hin zu prüfen.

Wenn Sie Fragen zur diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Birgit Faßbender.

TAGS

Aktuelles Doppelbesteuerungsabkommen Steuerrecht BEPS BEPS-Projekt