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"Bekömmliches" Bier – Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

LG Ravensburg, Urteil vom 25.08.2015 - 8 O 34/15

Gesundheitsbezogene Angaben bei der Bewerbung von Lebensmitteln können einen erheblichen Anteil am Verkaufserfolg eines Produktes haben. Zum Schutz der Verbraucher sind die Voraussetzungen und Grenzen der Verwendung solcher nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben EU-weit in der sogenannten Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geregelt. Wie sensibel im Umgang mit solchen Werbeaussagen vorgegangen werden muss, zeigt nun ein aktuelles Urteil des Landgerichts Ravensburg.

Sachverhalt:

Gegenstand des Verfahrens ist die Bewerbung von drei Biersorten mit einem Hinweis auf die Bekömmlichkeit der Produkte ("… erfrischend bekömmlich für den großen und kleinen Durst", "Bekömmlich, süffig – aber nicht schwer"). Vor dem Hintergrund, dass gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 4 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung bei alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent generell verboten sind, stellt sich hier die Frage, ob bereits die Bezeichnung "bekömmlich" eine solche Gesundheitswerbung darstellt. Die Brauerei vertrat dabei die Ansicht, dass der Begriff "bekömmlich" für sich betrachtet inhaltlich neutral ist. In Bezug auf Bier werde dies von den angesprochenen Verbrauchern zudem lediglich als Hinweis auf den Geschmack des Bieres verstanden.

Entscheidung: Nach Ansicht des LG Ravensburg, muss die Bezeichnung "bekömmlich" gemäß der entsprechenden Definition der Health-Claims-Verordnung als gesundheitsbezogene Angabe angesehen werden. Hiernach gilt als gesundheitsbezogen jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach diesem äußerst weitgehenden Verständnis ist es gerade nicht erforderlich, dass einem Lebensmittel in der Werbung gesundheitsförderlichen Eigenschaft zugeschrieben werden. Da der bloße "Zusammenhang" zwischen dem Produkt und der Gesundheit ausreichen soll, haben bereits Aussagen, wonach das Produkt keine negativen Wirkungen auf die Gesundheit hat, einen Gesundheitsbezug. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der bereits im Jahr 2012 klarstellte, dass für die Anwendbarkeit der Health-Claims-Verordnung jeder Zusammenhang genügt, der "impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen … fehlen oder geringer ausfallen" (EuGH, Entscheidung vom 6. September 2012 – Az. C-544/10).

Auf dieser Grundlage bejahte das LG Ravensburg in seiner Entscheidung den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem fraglichen Bier und der Gesundheit durch den Begriff "bekömmlich". Grundlage für diese Ansicht ist dabei insbesondere die Definition als "leichtverträglich, gut verdaulich" und "gesund, zuträglich" in einschlägigen Wörterbüchern. Damit wird letztlich zum Ausdruck gebracht, dass das so bezeichnete Lebensmittel jedenfalls den Körper nicht belastet oder beeinträchtigt.

Praxistipp: Das Urteil des LG Ravensburg ist bislang nicht rechtskräftig. Dennoch ist diese Entscheidung ein guter Indikator, dass der Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung weit über die "klassische" Gesundheitswerbung hinausgeht. Gerade angesichts der nach wie vor wachsenden Bedeutung von Fitness und Gesundheit in der Werbung ist hier eine erhöhte Sensibilität sowohl bei Werbeagenturen als auch bei den Werbetreibenden geboten. Insbesondere bei umfangreicheren Marketingkampagnen, die thematisch im weitesten Sinne Bezug zu Gesundheit, Wellness und Wohlbefinden haben, ist eine vorherige rechtliche Prüfung nicht nur empfehlenswert sondern auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, da ein Kampagnenstopp durch eine einstweilige Verfügung regelmäßig mit deutlich höheren Kosten verbunden sein wird.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Mathias Zimmer-Goertz

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Aktuelles Gesundheitswerbung UWG Wettbewerbsrecht Health-Claims-Verordnung Europäische Gerichtshof EuGH

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