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App Store Marketing

Der Kampf um gute Platzierungen in App Stores beschäftigt die Gerichte: Mittlerweile liegen erste Entscheidungen des BGH und der Oberlandesgerichte zur Schutzfähigkeit des Namens von Apps als Werktitel, aber auch zur Verwendung fremder Namen als Keywords im Rahmen des App Store Marketing vor.

App-Titel grundsätzlich schutzfähig – nicht „wetter.de“, wohl aber „Farming Simulator 2013“ Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2016 (Az.: I ZR 202/14)

Zusammenfassung: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte wie Smartphones grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. Werktitelschutz entsteht mit der Benutzung als Titel für ein Werk, ohne dass dafür eine Anmeldung notwendig ist. Durch eine Titelschutzanzeige kann bereits vor dem Produkt-Launch Schutz beansprucht werden. Die Bezeichnung „wetter.de“ ist rein beschreibend und es fehlt deswegen die notwendige Unterscheidungskraft. Sie genießt daher keinen Werktitelschutz.

Darum geht es: Klägerin in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war die Anbieterin der Webseite und App „wetter.de“. Beklagte war die Inhaberin der Webseite „wetter.at“ und „wetterdeutschland. com“, gleichzeitig Anbieterin der App „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Auf allen genannten Angeboten sind Wetterinformationen abrufbar.

Die Klägerin beanstandete die Benutzung der Bezeichnungen der Beklagten für deren Wetter-App als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domainnamen „wetter.de“ und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.

Rechtslage: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG sein können. Der Bezeichnung „wetter.de“ komme aber keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser – wie hier „wetter.de“ – nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer Inhaltsbeschreibung erschöpft. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei Apps nicht dieselben niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft gelten wie bei Zeitungen und Zeitschriften.

Die fehlende originäre Unterscheidungskraft kann auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung „wetter.de“ kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 Prozent angesetzt werden. Dies konnte die Klägerin nicht nachweisen.

Praxishinweis: Um für den Streitfall gewappnet zu sein, sollte möglichst eine Marke angemeldet werden. Wenn dies – aus welchem Grund auch immer – unterblieben ist, kann der Werktitelschutz weiterhelfen. Der Bundesgerichtshof hat der allzu großzügigen Bejahung des Werktitelschutzes bei beschreibenden Bezeichnungen einen Riegel vorgeschoben. Werktitelschutz entsteht mit Aufnahme der Benutzung eines Werkes, eine Anmeldung ist nicht notwendig. Darüber hinaus kann eine Titelschutzanzeige sinnvoll sein. Sofern Urheber des Werkes und Publisher der App nicht identisch sind, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung über die Inhaberschaft der Rechte am Werktitel.

App-Titel „Farming Simulator 2013“ schutzfähig Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28. November 2014 (6 U 54/14)

Zusammenfassung: Das Oberlandesgericht (OLG) hat entschieden, dass die Bezeichnung „Farming Simulator 2013“ für ein Computerspiel unterscheidungskräftig ist.

Darum geht es: Klägerin in dem vom OLG entschiedenen Fall war die Anbieterin des Computerspiels „Farming Simulator 2013“. Beklagte war die Anbieterin des Computerspiels „Farm Simulator 2013“.

Die Klägerin beanstandete die Benutzung der Bezeichnung der Beklagten für deren Computerspiel u. a. als eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte.

Rechtslage: Das OLG geht davon aus, dass bei Apps und Computersoftware nicht generell dieselben niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft gelten wie bei Zeitungen und Zeitschriften, wohl aber bei Simulationsspielen. Das OLG begründet dies mit den in diesem Bereich ganz überwiegend stark beschreibenden Bezeichnungen, als klassisches Beispiel wird der Microsoft Flight Simulator genannt. Im Ergebnis nimmt das OLG an, dass die Beklagte durch Verwendung der Bezeichnung „Farm Simulator 2013“ die Rechte der Beklagten an dem Werktitel „Farming Simulator 2013“ verletzt.

Praxishinweis: Auf den ersten Blick ähnelt der Fall frappierend dem oben dargestellten des BGH zu „wetter.de“, allerdings mit entgegengesetztem Ergebnis. Dies zeigt, dass es auf den Einzelfall ankommt und auch im Bereich des Titelschutzes von Computersoftware und Apps eine geringe Unterscheidungskraft ausreichen kann. Dass das OLG dann auch noch eine Verwechslungsgefahr der beiden Titel annahm, dürfte auch an der recht hohen Verbreitung des klägerischen Produktes gelegen haben.



Auf einen Blick

Derzeit sollten neben den – sich immer wieder ändernden – Vorgaben der App Store Betreiber die folgende Leitlinien bei der Werbung in App Stores beachtet werden:

  • Auch ohne Eintragung einer Marke kann der Titel einer App geschützt sein (sogenannter Werktitelschutz). Der Schutzbereich ist enger als bei Marken und hat dem Oberlandesgericht Hamburg in dem genannten Fall nicht genügt.
  • Eine Rechtsverletzung liegt nahe, wenn die fremde Marke als Keyword verwendet wird und im Namen der App (oder auch dem Anzeigeergebnis im App Store) auftaucht und nicht deutlich wird, dass ein Konkurrenzangebot beworben wird.
  • Selbst wenn die fremde Marke nicht im Namen der App (oder dem Anzeigeergebnis im App Store) auftaucht, liegt eine Rechtsverletzung nahe, wenn das Konkurrenzangebot höher gelistet ist. Ob es bei dieser Differenzierung bleiben wird, muss sich noch zeigen.
  • Wenn der Markeninhaber in der vorstehenden Konstellation aus einer Wort-/Bildmarke (und nicht einer Wortmarke) oder einem Werktitel vorgehen möchte, muss er sich fragen lassen, ob der Wortbestandteil für sich genommen schutzfähig wäre. Dies ist beispielsweise bei rein beschreibenden Wortbestandteilen nicht der Fall. Anders wäre es, wenn sich der Streit darum drehen würde, dass die Icons markenrechtlich geschützt sind. Dann kommt es auf deren grafische Gestaltung an.



Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte Dr. Andreas Lober Dr. Axel von Walter

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