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Antikorruptionsgesetz rückt Gesundheitswesen in den Fokus der Strafverfolgung

Das enge Geflecht von Kooperationen zwischen den beteiligten Akteuren im Gesundheitswesen steht spätestens seit der Vertragsarzt-Entschei­dung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs aus 2012 zur Revision an. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen ist am 14.04.2016 zur endgültigen Beschlussfassung im Bundestag auf der Tagesordnung.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesta­ges hat den Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen bereits am 13.04.2016 mit zwei wesentlichen Änderungen beschlossen. Anders als im Regierungsentwurf vorgesehen, sollen Bestechlichkeit und Bestechung Offizialdelikte werden. Das heißt, der Staatsanwalt muss bei Vorliegen eines Verdachts von sich aus tätig werden und nicht erst auf Antrag. Zum an­deren sollen ursprünglich vorgesehene Straftat­bestände im Zusammenhang mit der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten gestrichen werden.

Der endgültige Beschluss über den Gesetzent­wurf war bis Redaktionsschluss noch nicht gefasst. Doch sicher ist: Mit § 299a und § 299b StGB lie­gen zwei neue Straftatbestände vor, die korruptes Verhalten zukünftig mit bis zu fünf Jahren Frei­heitsstrafe sanktionieren werden. Dies wird gravie­rende Folgen für viele Angehörige der Heilberufe und sonstige Dritte haben, die mit „Heilberuflern“ Geschäfte machen. Von der Neuregelung sind auf der Nehmerseite außer Ärzten, Zahnärzten, Tierärz­ten, Psychotherapeuten und Apothekern auch die sogenannten Gesundheitsfachberufe wie z.B. Ge­sundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten erfasst. Auf der Geberseite kann jedermann stehen. Denkbar ist also, dass hier Pharmareferenten, Labortechniker oder Apotheker in den Fokus der Strafverfolgung geraten.

Strafbar werden danach nicht nur Prämien­modelle mit Pharmaunternehmen oder angebliche Studien, über die Ärzte für das Verschreiben von bestimmten Medikamenten und Medizinproduk­ten Provisionen kassieren, sondern möglicherweise auch unnötige, medizinisch nicht indizierte Behand­lungen. Nach dem Entwurf ist nämlich auch das Schmieren für die Verletzung einer heilberuflichen Pflicht strafbar. Damit wären zukünftig „Koopera­tionen“ zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Laboren etc., die auf die Zuführung von Patienten gegen unlautere Vorteile ausgerichtet sind, verboten. Ins­besondere könnte das „Herumreichen“ von Privat­patienten für unnötige Untersuchungen zukünftig unter Strafe stehen. Allerdings hat der Rechtsaus­schuss des Deutschen Bundestages die ursprünglich vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit der Verletzung berufsrechtlicher Pflichten aus dem Entwurf gestrichen. Hier wird sich also noch zeigen, was von wesentlichen Aspekten einer Unrechtsver­einbarung übrig bleiben wird.

Die Bereitstellung von Forschungsgeldern durch Pharmafirmen oder die Teilnahme an Fortbildungs­veranstaltungen mit zu großem Freizeitanteil kann nach dem Entwurf ebenfalls strafbar sein.

Mit Blick auf die bestehenden und politisch ge­wollten Kooperationen im Gesundheitswesen ist die allgemeine Klimapflege ohne konkreten Bezug zu einer Handlung weiterhin nicht verboten. Strafbar sind nur Zuwendungen für zukünftige unlautere Be­vorzugungen bzw. Berufspflichtverletzungen.

Entscheidungen, die ohne Gegenleistung erfol­gen und allein auf der eigenen Überzeugung des Mediziners beruhen, wie das Verschreiben eines Medikaments, von dessen Wirkung ein Angehöriger eines Heilberufs überzeugt ist, oder die regelmäßige Überweisung an einen erfahrenen Kollegen bleiben ebenfalls erlaubt. Darüber hinaus stellt sich jedoch, wie auch bei den bestehenden Korruptionsdelikten, die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist zwischen straflosen und strafbaren Zuwendungen. Es wird dauern, bis erste Strafverfahren den neuen Vor­schriften per Rechtsanwendung praktische Kontur geben.

Insbesondere bleibt abzuwarten, wie von der Pharmaindustrie (teil)finanzierte Veranstaltungen ausgestaltet werden: Werden Zuwendungen nicht akribisch dokumentiert, sind Freizeitprogramme gegenüber dem Fortbildungsteil unverhältnismä­ßig breit, wird schnell der Vorwurf der Korruption drohen. Gleiches gilt für von Pharmaunternehmen finanzierte Reisen zu Kongressen – auch, wenn hierzu Verträge geschlossen werden, die den Heil­berufler zur Berichterstattung im Anschluss an die Kongressteilnahme verpflichten. Für Staatsanwalt­schaften werden solche Konstellationen eine „Ein­ladung“ sein, näher zur ermitteln.

Die Herausforderung in der Praxis wird darin liegen, mit einem neuen Fokus die noch erlaubte Zusammenarbeit der Beteiligten im Gesundheits­wesen von strafbaren Verhaltensweisen abzugren­zen. Auch bestehende Kooperationsverträge in der sektorübergreifenden Zusammenarbeit sind da­mit zwingend zu überprüfen. Hier sind detaillierte Kenntnisse staatsanwaltschaftlicher Praxis entschei­dend für ein sachgerecht gestaltetes Compliance­management. Die bisherige Erfahrung lehrt, dass sich also nicht nur „große“ Pharmaunternehmen, sondern – ganz im Sinne der Angemessenheit eines CMS – auch „kleine“ Praxen zwingend mit Compli­ance befassen müssen, wollen sie nicht rasch dem Vorwurf der Korruption und in der Folge der Auf­sichtspflichtverletzung und damit dem Risiko hoher Verbandsgeldbußen ausgesetzt sein.

Bei Fragen zum Thema, kontaktieren Sie bitte: Jörg Bielefeld

Zuerst veröffentlicht in Compliance 3/2016

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