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Anspruch für Betreiber von Windenergieanlagen auf Nutzung eines Gemeindewegs

Windkraftanlagen sind seit geraumer Zeit Gegenstand vielfältiger Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten. Vor allem betroffene Nachbarn und Naturschutzverbände haben oft die Hilfe der Gerichte in Anspruch genommen, um ungeliebte Vorhaben verhindern zu können. Vor nicht allzu langer Zeit war dann die Frage der Enteignung für die Anschlussleitungen Gegenstand einer Auseinandersetzung, die erst vor kurzem der Bundesgerichtshof zugunsten eines Betreibers einer Windenergieanlage entschieden hat (BGH, Urteil vom 13. März 2015 – III ZR 36/14). Nunmehr war ein weiterer Teil der "Erschließung" einer Windkraftanlage Gegenstand eines Verfahrens im Eilrechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Mainz.

Sachverhalt

Im konkreten Fall wollte der Betreiber der Windenergieanlagen von der beklagten Stadt die Genehmigung erhalten, einen bereits vorhandenen Weg mit einer Länge von rund 110 m mit Schwertransporten befahren zu dürfen. Gleichzeitig bot der Betreiber der Stadt an, den Weg für diese Transporte auszubauen und den Ausbau später auch wieder rückgängig zu machen, sodass sich die Frage etwaiger Schadenersatzforderungen erst gar nicht stellte. Der Betreiber legte der Stadt zwei verschiedene Vertragsentwürfe vor, in denen er die verschiedenen Aspekte der Nutzung dieser Wegeparzellen für die Dauer des Betriebs der Anlage regeln wollte. Die Stadt lehnte jedoch den Vertragsabschluss auch für die Nutzung der Wegeparzellen für den Schwertransport rundheraus ab. Hiergegen wandte sich der Betreiber mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Mainz, das – so viel sei vorweg verraten – den Erstattungsanspruch bejahte und deswegen dem Antrag stattgab (VG Mainz, Beschluss vom 22. Juli 2016, 3 L 648/16 MZ).

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Gericht geht davon aus, dass der Betreiber gegenüber der Stadt einen Anspruch auf die Benutzung der Wege hat, soweit diese erforderlich sind, um die Windkraftanlagen zu errichten. Es ergebe sich insbesondere aus der Eigentumsstellung des Betreibers, dass bei etwaigen Beschränkungen des Eigentumsrechts der Kommune an ihren Wegeflächen zu beachten sei. Denn für die Errichtung der Anlage sei die Nutzung der Wege zwingend erforderlich, andernfalls könne der Betreiber das Grundstück überhaupt nicht erreichen. Da es sich nicht um eine "normale" Wegenutzung handelt, sondern über diese Straßen die Komponenten der Windkraftanlage mit Schwertransporten herangeführt werden müssen, sei eine Ertüchtigung der Wege erforderlich. Die Ertüchtigung brauche die Stadt nicht vorzunehmen, das sei jedoch unerheblich, weil der Anlagenbetreiber bereits die Übernahme der damit verbundenen Kosten angeboten hatte. Zudem entspreche das Vertragsangebot einem Vertrag, den die Beteiligten für einen anderen Standort einer Windenergieanlage desselben Betreibers im Gemeindegebiet bereits geschlossen hatten. Das Vertragsangebot sei deswegen zumutbar. Da der Betreiber zudem den Rückbau des Weges angeboten habe und der Stadt deswegen auch insoweit auf Dauer kein Nachteil entstehe, sei die Ablehnung des Vertragsangebots nicht gerechtfertigt.

Ausblick

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese Rechtsprechung trotz der Besonderheiten des Falls auch auf andere Fälle übertragen werden können. Sinnvoll wäre dies schon, da Kommunen über ihre Planungshoheit hinreichende Möglichkeiten haben, den Ausbau der Windenergieerzeugung auf ihrem Gemeindegebiet zu steuern. Ein weitergehendes Verhinderungsinstrument ist deswegen nicht erforderlich. Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Dr. Dominik Greinacher

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