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Anspruch auf Arbeitszeitaufstockung für Teilzeitkräfte?

Bundesarbeitsgericht vom 18. Juli 2017 – 9 AZR 259/16

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer können eine Erhöhung ihrer Arbeitszeit nicht erzwingen.

Sachverhalt

Eine in Teilzeit beschäftigte Krankenschwester klagte auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit. Sie hatte gegenüber ihrer Arbeitgeberin Interesse an einer Vollzeitstelle bekundet, blieb aber selbst bei der nachfolgenden Einstellung von fünf anderen Krankenschwestern und -pflegern in Vollzeit unberücksichtigt. Die Arbeitgeberin hatte die Arbeitnehmerin auch nicht vorab über die zu besetzenden Stellen informiert. Die Krankenschwester war der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf eine Vollzeitarbeitsstelle. Ihr hätte eine der neu besetzten Stellen übertragen werden müssen. Dass diese inzwischen besetzt seien, sei unerheblich.

Die Entscheidung

Die Arbeitgeberin war nach Ansicht des BAG nicht verpflichtet, das Angebot der Krankenschwester auf Erhöhung der Arbeitszeit anzunehmen, da ihr dies mangels einer freien Stelle unmöglich war. Ob früher einmal Stellen bestanden hätten, sei unerheblich. Zwar hafte ein Arbeitgeber, der durch eine anderweitige Stellenbesetzung den Aufstockungsanspruch eines Arbeitnehmers schuldhaft unmöglich mache, grundsätzlich auf Schadensersatz; ein Anspruch auf Vertragsänderung bestehe aber nicht. Der Arbeitnehmer sei auf rein finanziellen Schadensersatz verwiesen, der vorliegend nicht geltend gemacht wurde.

Konsequenzen für die Praxis

Überspitzt gesagt kann ein Arbeitgeber unerwünschte Aufstockungsverlangen daher ignorieren und es auf einen etwaigen späteren Schadensersatzprozess ankommen lassen, in dem der Arbeitnehmer weitestgehend darlegen und beweisen muss, dass er einen Anspruch auf Aufstockung gehabt hätte und ihm deshalb finanzieller Schadensersatz zusteht. Ein finanzieller Ausgleich ohne feste zeitliche Begrenzung ist natürlich eine beträchtliche Kompensation und ein erhebliches Risiko für den Arbeitgeber. Es ist für den Arbeitnehmer aber immer nur eine Ersatzleistung und meist mit langen und schwierigen Gerichtsverfahren verbunden. Der Arbeitnehmer erlangt so nie die gefestigte Position, wie er sie auf der begehrten Stelle innegehabt hätte.

Praxistipp

Beim Umgang mit Aufstockungsverlangen kann diese Rechtsprechung ein gutes Verhandlungspfand für den Arbeitgeber sein. Zur Eruierung, wie die Positionen im Falle eines Rechtsstreits konkret wären, sollte geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seiner Darlegungsund Beweislast genügen könnte. Dies gilt besonders bezüglich seiner Geeignetheit für die begehrte Stelle. Da insofern die Stellenausschreibung und etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten des ggf. bereits ausgewählten Stelleninhabers von besonderer Bedeutung sind, sollten dabei auch diese berücksichtigt werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Christina Kamppeter.

Hinweis: Der Beitrag ist in einer etwas ausführlicheren Form in der Zeitschrift DER BETRIEB, Jahrgang 2017, Seite 2998 erschienen.

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Aktuelles Arbeitsrecht Teilzeit Teilzeit- und Befristungsgesetz Stellenausschreibung Arbeitszeit