BLOG -


Anpassung des Netznutzungsvertrags / Lieferantenrahmen­vertrags mit Wirkung zum 1. April 2018

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 20. Dezember 2017 den seit dem 1. Januar 2016 geltenden Standard-Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag (Az. BK6-13-042) an die Erfordernisse des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) angepasst (Az. BK6-17-168) (der geänderte Standard-Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag: NNV). Am 26. Februar 2018 hat die BNetzA weitere redaktionelle Änderungen an dem NNV veröffentlicht. Es sollte darauf geachtet werden, die neueste Fassung des NNV zu verwenden, in welche die redaktionellen Änderungen bereits eingearbeitet sind.1

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Änderungen des NNV kurz dar:

Klarstellung, dass der NNV nicht für die Messung mit iMSys und mME gilt

Das MsbG, welches als Art. 1 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 2. September 2016 in Kraft trat (BGBl. I S. 2034), hat den Messstellenbetrieb (MSB) in zwei unterschiedliche Arten unterteilt. Es gibt nunmehr den MSB mittels konventioneller Messtechnik (z. B. Ferraris-Zähler)2 und den MSB mittels intelligenter Messsysteme (iMSys) und moderner Messeinrichtungen (mME). Der MSB mit konventioneller Messtechnik bleibt Teil des Netzbetriebs, wenn dieser von einem grundzuständigen Messstellenbetreiber erbracht wird, der gleichzeitig Netzbetreiber ist.

Damit hat die BNetzA ganz bewusst Abstand davon genommen, den MSB mit iMSys und mME in den NNV aufzunehmen. Die BNetzA ist der Ansicht, dass wenn der MSB mit mME und iMSys im NNV mitgeregelt würde, sich der Anschlussnutzer seinen Messstellenbetreiber nicht mehr frei aussuchen wird, sondern dies über den Lieferanten erfolgt.3 Gegen eine Ausdehnung des NNV auch auf den MSB mit mME und iMSys führt die BNetzA weiter an, dass dies eine Besserstellung des grundzuständigen Messstellenbetreibers, der gleichzeitig Netzbetreiber ist, gegenüber einem grundzuständigen Messstellenbetreiber darstellen würde, der die Grundzuständigkeit im Rahmen eines Übertragungsverfahrens nach §§ 41 ff. MsbG erhalten hat. Während der grundzuständige Messstellenbetreiber, der Netzbetreiber ist, über den NNV einen Standardvertrag zur Verfügung hätte, gelte dies für den grundzuständigen Messstellenbetreiber, der nicht gleichzeitig Netzbetreiber ist, gerade nicht. Daher hätte der grundzuständige Messstellenbetreiber, der zugleich Netzbetreiber ist, einen Abwicklungsvorteil.4

Die BNetzA ist zudem nicht dem von verschiedener Seite an sie herangetragenen Wunsch nachgekommen, auch einen Standardvertrag für das Verhältnis Lieferant - Messstellenbetreiber für den MSB mit mME und iMSys vorzugeben. Hier argumentiert die BNetzA, dass der Rollout gerade erst beginne und deswegen noch kein Bedarf für eine Standardisierung und den damit einhergehenden Eingriff in die Privatautonomie gegeben sei. Dies bedeutet, dass die Lieferanten und die Messstellenbetreiber die Bedingungen des zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnisses selbst aushandeln können und müssen.

Entgelte

In Bezug auf die Entgelte, die der Netzbetreiber vom Netznutzer verlangen kann, stellt der NNV klar, dass der Netzbetreiber kein gesondertes Entgelt mehr für die Abrechnung der Netznutzung verlangen kann und setzt damit § 7 Abs. 2 Satz 2 MsbG um. Auch der Verweis auf ein gesondertes Messentgelt wurde gestrichen, da dieses im Entgelt für den MSB aufgeht (§ 17 Abs. 7 Satz 1 StromNEV). Auch der Verweis auf den Messdienstleister wurde gestrichen, weil es diese Marktrolle seit Inkrafttreten des MsbG nicht mehr gibt.

Abrechnung

Neu in den NNV aufgenommen wurde eine zeitliche Beschränkung bezüglich der Auswirkung von festgestellten Fehlern der Rechnung oder der ihr zugrunde liegenden Daten. Danach sind Ansprüche der betroffenen Partei auf Rückabwicklung auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Abrechnungszeitraum beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Auswirkung des Fehlers über einen größeren Zeitraum festgestellt werden kann. In diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Diese Beschränkung entspricht § 18 StromGVV. Durch diese Neuerung soll verhindert werden, dass der Netzbetreiber vom Lieferanten eine Anpassung der Netzentgelte verlangen kann und dieser wegen § 18 StromGVV daran gehindert wird, die ihm entstehenden Kosten an den Letztverbraucher weiterzureichen. So sind die Ansprüche der betroffenen Partei auf Rückabwicklung auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehenden Abrechnungszeitraum beschränkt. Zudem stellt der NNV klar, dass die Zahlung von Netzentgelten grundsätzlich per Überweisung zu erfolgen hat, es sei denn die Parteien vereinbaren etwas anderes.

Textform

Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Netznutzern einen Abschluss des NNV in Textform (§ 126b BGB), z. B. per E-Mail, zu ermöglichen. Netzbetreiber dürfen daher nicht mehr verlangen, dass der Netznutzer ein zurückzusendendes Beiblatt gegenzeichnet. Ohne sonstige Arten des Zustandekommens des Vertrages auszuschließen, hat der Netzbetreiber zumindest einen Antrag des Netznutzers auf Vertragsschluss zu den auf der Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Bedingungen in Textform, üblicherweise per E-Mail, entgegenzunehmen und in gleicher Form die Annahme zu erklären.

Konsequenterweise ist nun auch eine Kündigung des NNV in Textform zulässig.

Die Umstellung von Schriftform auf Textform findet sich an einigen weiteren Stellen im NNV.

Ab wann gilt der angepasste NNV?

Der angepasste NNV gilt ab dem 1. April 2018. Netzbetreiber – ausgenommen jedoch sind Betreiber von Netzen zur Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie im Sinne des § 3a EnWG – sind verpflichtet, neu abzuschließende Verträge ab dem 1. April 2018 entsprechend dem neuen Mustervertrag abzuschließen und bereits abgeschlossene Verträge bis dahin wörtlich an das neue Muster anzupassen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Sebastian Rohrer.

1.https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/Beschlusskammer6/BK6_97_Lieferantenrahmenvertrag/Mitteilungen_zu_BK6_17_168/Mitteilung_ Nr_01/Mitteilung01.html?nn=650176, zuletzt abgerufen am 19. März 2018.

2. BNetzA, Beschluss vom 20.12.2017, Az. BK 6-17-168 S. 14.

3. BNetzA, Beschluss vom 20.12.2017, Az. BK 6-17-168 S. 11.

4. BNetzA, Beschluss vom 20.12.2017, Az. BK6-17-168, S. 11, 12.

TAGS

Aktuelles Energierecht Energiewende Bundesnetzagentur BNetzA Netzbetreiber Netzentgelt iMSys mME Standard-Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag NNV Messstellenbetriebsgesetz