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Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität

Obwohl sich die Bundesregierung in diesem Jahr von ihrem Ziel verabschiedet hat, bis zum Jahr 2020 eine Million Elektroautos auf deutsche Straßen zu bringen und man sich weder auf europäischer noch nationaler Ebene auf die Festlegung einer Quote für Elektroautos einigen konnte, gewinnt das Thema der Elektromobilität rasant an Bedeutung. Eine Vielzahl von etablierten Unternehmen, insbesondere aus der Energie­ und Automobilwirtschaft, aber auch Start­ups, beschäftigen sich, häufig in Kooperationen und Joint Ventures, mit neuen Geschäftsmodellen rund um das Thema Elektromobilität und der Gesetzgeber entwickelt die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür weiter fort. So wurden auch in diesem Jahr wieder neue Regelungen geschaffen und bereits bestehende angepasst.

1. Ladesäulenverordnung

Seit Anfang 2017 wird auf Grundlage der Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland, die am 13. Februar 2017 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt worden ist, von der Bundesregierung der Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur durch eine anteilige Finanzierung der Investitionskosten gefördert. Bis zum Jahr 2020 werden EUR 3 Millionen zur Verfügung gestellt, um den Aufbau von mindestens 15.000 Ladesäulen im Bundesgebiet zu erreichen. Gefördert wird dabei aber nur die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur und in erster Linie die Errichtung von Schnellladesäulen. Nähere Informationen zum Förderprogramm und für die Antragstellung sind abrufbar unter https://www.bav.bund.de/.

Die technischen Mindestanforderungen an geförderte Ladeinfrastruktur werden durch die Ladesäulenverordnung (LSV) geregelt. Die LSV dient der Umsetzung der EU­-Richtlinie 2014/94 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und findet ihre Grundlage in § 49 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 4 EnWG. Die Verordnung wurde im März 2016 erlassen, um die technischen Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile zu regeln. Bereits in diesem Jahr wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der LSV vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520)geändert. Gegenstand der Änderung war vor allem die Authentifizierung und Bezahlung von Ladevorgängen. Dementsprechend wurde der Anwendungsbereich der LSV dahingehend erweitert, dass durch die LSV nicht nur die technischen Mindestanforderungen der öffentlich-zugänglichen Ladepunkte geregelt werden, sondern auch „weitere Aspekte des Betriebes von Ladepunkten wie Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung“.

Neu geregelt wurde in der LSV vor allem das punktuelle Aufladen. Hierzu wurde zunächst in § 2 Nr. 3 der Begriff „punktuelles Aufladen“ definiert als das Laden eines Elektromobils, welches nicht als Leistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses zwischen dem Nutzer und einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem Betreiber eines Ladepunkts erbracht wird. Wer Betreiber eines Ladepunkts ist, wurde erstmalig in § 2 Nr. 12 definiert. Danach ist Betreiber, wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt. Wie bei Definitionen des Betreiberbegriffs in anderen energierechtlichen Normen kommt es also auf die Eigentümerstellung nicht an.

Nach § 4 ist der Betreiber eines Ladepunkts verpflichtet, den Nutzern von Elektromobilen das punktuelle Aufladen zu ermöglichen, indem er Folgendes sicherstellt: Möchte der Betreiber zur Nutzung des Ladepunkts keine Authentifizierung fordern, so muss er die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, entweder ohne direkte Gegenleistung anbieten oder gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt. Möchte der Ladepunktbetreiber für die Leistungserbringung, die die Stromabgabe beinhaltet, eine direkte bargeldlose Gegenleistung, so hat er an dem jeweiligen Ladepunkt die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt oder mittels eines gängigen webbasierten Systems zu ermöglichen. Dabei sind in der Menüführung mindestens die Sprachen deutsch und englisch zu berücksichtigen und mindestens eine Variante des Zugangs zum webbasierten Zahlungssystem muss kostenlos ermöglicht werden. Die Betreiber können also letztlich zwischen vier Varianten wählen: Die Leistungserbringung an dem Ladepunkt kann ohne direkte Gegenleistung oder gegen Zahlung mittels Bargeld in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt angeboten werden. In diesen beiden Fällen ist keine Authentifizierung zur Nutzung des Ladepunkts erforderlich. Wird für die Leistungserbringung ein Entgelt gefordert ohne eine Barzahlung zu ermöglichen, so muss dies mit einem gängigen karten­basierten Bezahlsystem, also Kredit­ oder EC­-Karte, oder einem webbasierten System, also QR­-Code, App oder Webseite, ermöglicht werden.

Von diesen in § 4 genannten Anforderungen an das punktuelle Aufladen sind allerdings sämtliche Ladepunkte ausgenommen, die vor dem 14. Dezember 2017 in Betrieb genommen worden sind, sowie ab dem 14. Dezember 2017 Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW.

2. Stromsteuergesetz

Durch Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer­ und Stromsteuergesetzes wird mit Wirkung zum 1. Januar 2018 das Stromsteuergesetz im Hinblick auf die Elektromobilität und die Batteriespeichertechnik an die technologische Entwicklung angepasst.

So werden zunächst die Begriffsbestimmungen in § 2 erweitert, um die Begriffe Elektromobilität (Nr. 8) und stationärer Batteriespeicher (Nr. 9) zu definieren. Nach § 2 Nr. 8 ist Elektromobilität das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen­ oder leitungsgebundener Fahrzeuge.

Bezüglich der Elektromobilität wird zudem die Regelung zur Steuerentlastung für Unternehmen in § 9b im Abs. 1 um einen Satz 4 ergänzt. Durch diesen wird klargestellt, dass eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land­ und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist, nicht gewährt werden kann, wenn der Strom für Elektromobilität verwendet wird.

Schließlich wird mit Blick auf die Elektromobilität der Katalog der Ermächtigungen für das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Erlass von Durchführungsverordnungen in § 11 durch eine Neufassung von Satz 1 Nr. 3 erweitert. Nach § 11 S. 1 Nr. 3 wird das BMF ermächtigt, zur Durchführung des Stromsteuergesetzes durch Rechtsverordnung zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zur Verfahrenserleichterung und zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen, Bestimmungen für die Elektromobilität zu erlassen. In den Buchstaben a) bis d) der Nr. 3 wird näher ausgeführt, auf welche Regelungsgegenstände sich die Ermächtigung insbesondere bezieht. Wegen des Begriffs „insbesondere“ handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine abschließende Aufzählung.

3. Förderrichtlinie Elektromobilität

Die Bundesregierung hat auf dem zweiten Kommunalgipfel am 28. November 2017 mit dem „Sofortprogramm Saubere Luft 2017 bis 2020“ ein Maßnahmenpaket für bessere Luft in Städten aufgelegt und hierfür EUR 1 Mrd. bereitgestellt. Im Rahmen dieses Sofortprogramms werden belastete Städte und Kommunen durch neue Förderrichtlinien für mehr schadstoffarme Fahrzeugflotten, die Umstellung auf alternative Antriebe und mehr Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität unterstützt. Hierzu wurde am 15. Dezember 2017 unter anderem die aktualisierte „Förderrichtlinie Elektromobilität“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 5. Dezember 2017 veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie soll die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und der dafür erforderlichen Ladeinfrastruktur gefördert werden, wobei die Ladeinfrastruktur ausschließlich im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Förderrichtlinie Elektromobilität beantragten Fahrzeugförderung zuwendungsfähig ist. Ziel der Förderrichtlinie Elektromobilität ist es, die Beschaffung von Elektrofahrzeugen zu unterstützen, wobei kommunale Flotten, z. B. Abfall­-Entsorgungsfahrzeuge und der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV), z. B. Elektrobusse, eine besondere Unterstützung erfahren. Fahrzeuge von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, z. B. Lieferdienste, Handwerker, soziale Kranken­ und Pflegedienste, können ebenfalls eine Unterstützung erfahren, wenn die Kommune bestätigt, dass die Maßnahmen Teil eines kommunalen Elektromobilitätskonzepts sind. Anträge zur Förderung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur auf Grundlage der Förderrichtlinie Elektromobilität können ab sofort bis zum 31. Januar 2018 eingereicht werden. Der Aufruf zur Antragseinreichung ist im Internet abrufbar unter: http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/aufruf-zur-foerderrichtlinie-elektromobilitaet.pdf.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Maximilian Emanuel Elspas.

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