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Aktionsplan zur Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting

Helmut König, Birgit Faßbender und Florian Teichert nehmen im Rahmen des Base Erosion and Profit Shifting ("BEPS")-Projektes der OECD und der G20 zu einem Diskussionsentwurf für den Aktionsplan 3 der OECD Stellung (S. 81-85 der PDF-Datei).

Hintergrund

Die internationale Steuergestaltung war in den letzten Jahren ein Bestandteil zahlreicher Medienberichte. In diesem Zusammenhang hat die OECD im Rahmen eines Gemeinschaftsprojektes mit den G20 am 19. Juli 2013 den "Aktionsplan zur Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting" vorgelegt. Dieser Plan adressiert Maßnahmen, die die Erosion der Besteuerungsgrundlagen und die multinationale Gewinnverlagerung verhindern sollen. BEPS zielt dabei insbesondere auf die Wechselwirkungen verschiedener nationaler Steuerrechte oder Steuergestaltungen ab, die zu einer doppelten Nichtbesteuerung oder geringeren Einmalbesteuerung führen. Im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens entwickelt die OECD fünfzehn Aktionspläne, die jeweils Empfehlungen zu bestimmten Themenstellungen beinhalten.

BEPS Action 3: Strengthening CFC Rules

In diesem Zusammenhang veröffentliche die OECD am 3. April 2015 den obengenannten Diskussionsentwurf und forderte interessierte Parteien zur Diskussionen auf. Dieser Aktionsplan adressiert Maßnahmen, die Outbound-Steuergestaltungen mit kontrollierten ausländischen Gesellschaften und Niedrigsteuerländern verhindern sollen. Deutschland hat ein entsprechendes Missbrauchsverhinderungsregime seit 1972 in den §§ 7-14 AStG.

Der Diskussionsentwurf beinhaltet überwiegend anwendungsorientierte Fragen. Helmut König, Birgit Faßbender und Florian Teichert adressieren (S. 81-85 der PDF-Datei) überwiegend Fragestellungen, die in der deutschen Rechtsanwendung umstritten sind und legen deren Abweichung zu den anstrebten Zielen der OECD dar. Dabei diskutieren die Autoren eine Themenstellung (Gewerbesteuerliche Folgen der Hinzurechnungsbesteuerung), die zum Zeitpunkt der Stellungnahme zwar durch den Bundesfinanzhof entschieden, aber noch nicht veröffentlicht war. Am 06. Mai 2015 veröffentliche der Bundesfinanzhof seine Entscheidung vom 11. März 2015 (BFH, Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14).

Die Gewerbesteuer und der Hinzurechnungsbetrag: BFH, Urteil vom 11. März 2015, I R 10/14

In diesem Zusammenhang kommt der I. Senat des Bundesfinanzhofes zu dem Ergebnis, dass der Hinzurechnungsbetrag zwar in der Ausgangsgröße des Gewerbeertrages enthalten sei, aber die gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für ausländische Betriebsstättengewinne den Hinzurechnungsbetrag erfasst. Folglich ist der Hinzurechnungsbetrag aus dem Gewinn zu kürzen und unterliegt somit nicht mehr der Gewerbesteuer.

Diese Fragestellung hatte der BFH im Ergebnis bereits mit seiner Entscheidung vom 21.

Dezember

2005 (BFH, Urteil vom 21. Dezember 2005, I R 4/05, BStBl. 2006 II, S. 555) beantwortet. Die Begründung war aber eine andere, sodass eine Kürzung praktisch ins Leere lief. Abweichend von der aktuellen Entscheidung ordnete der Bundesfinanzhof in dieser früheren Entscheidung den Hinzurechnungsbetrag der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift für Gewinne aus Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 9 Nr. 7 GewStG) zu, sodass aufgrund der Aktivitätsvoraussetzungen der Norm eine Kürzung insbesondere im Hinblick auf Drittenstaatenfällen ausschied. Folglich war der Hinzurechnungsbetrag im Gewerbeertrag enthalten und unterlag somit der Gewerbesteuer. Hinzutrat, dass die Steuern der Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 AStG zwar auf die Körperschaft-, aber nicht auf die Gewerbesteuer angerechnet werden konnte.

Folglich war es möglich, dass eine Doppelbesteuerung nicht vollständig vermieden wurde. Im Extremfall konnten inländische Unternehmen mit deutschen Tochtergesellschaften in einer besseren steuerlichen Position, als inländische Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften sein. Mithin verhinderte die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7-14 AStG in bestimmten Fällen keinen Missbrauch, sondern schaffte zusätzliche Steuereinnahmen.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zugunsten der Steuerpflichtigen ist zu begrüßen. Steuerpflichtige mit Outbound-Strukturen und einer Hinzurechnungsbesteuerungsthematik sollten sich auf der einen Seite in allen offenen Fällen auf die Grundsätze der dargestellten Entscheidung beziehen. Auf der anderen Seite bleibt es dringend anzuraten, unternehmerische Entscheidungen und Handlungen stets im Hinblick auf die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-AStG zu beleuchten. Sind die Voraussetzungen erfüllt, sollten sie analysieren, ob sie durch Anpassungen der Prozesse und/oder Strukturen eine Statusverbesserung erreichen können.

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