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Änderungen für Netzentgelte durch das NEMoG

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) in Kraft getreten (BGBl., S. 2503), dem langwierige Verhandlungen zwischen Bund und Ländern vorangegangen waren.

Ziel des NEMoG ist, die unterschiedlichen Stromnetzentgelte bundesweit zu vereinheitlichen und die Finanzierung der Energiewende gerechter zu gestalten. Als Kernpunkte enthält das NEMoG erstens die stufenweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte und zweitens die schrittweise Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte. Drittens hat der Gesetzgeber mit dem NEMoG die Verlagerung der Offshore-Anbindungskosten in die Offshore-Umlage beschlossen.

Stufenweise Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte

Die Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte soll in fünf Stufen erfolgen, schrittweise ab 1. Januar 2019 um jährlich 20 Prozent. Ab dem 1. Januar 2023 sind die Entgelte für die Übertragungsnetze überall in Deutschland dann gleich hoch. Davon unberührt bleibt allerdings die im Wege der Anreizregulierung unternehmensindividuell und kostenorientierte Ermittlung der Erlösobergrenzen. Die sich daraus für die Netzentgelte ergebenden Mehr- oder Mindererlöse sollen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern ausgeglichen werden. Einzelheiten zur Anpassung der Netzentgelte sowie ein entsprechender Ausgleichsmechanismus sind durch eine gesonderte Rechtsverordnung durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates noch näher zu regeln (§§ 24 und 24a EnWG). Wirtschaftlich bedeutet dies, dass die Netznutzer im Norden und Osten der Republik mit sinkenden Netzentgelten und einer Kostenentlastung rechnen dürfen. Verbraucher und Unternehmen im Westen und Süden Deutschlands werden sich hingegen auf steigende Netzentgelte und einen entsprechenden Kostenanstieg einstellen müssen.

Schrittweise Abschaffung der vermiedenen Netznutzungsentgelte

Das NEMoG enthält außerdem gewichtige Veränderungen für Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen. Bislang erhielten diese ein Entgelt entsprechend den Netzentgelten, die der aufnehmende Netzbetreiber dadurch erspart, dass er infolge der dezentralen Einspeisung einen geringeren Bezug aus den vorgelagerten Netzebenen hat. Mit der Neuregelung in § 120 EnWG und der Änderung des § 18 StromNEV werden für Neuanlagen künftig keine vermiedenen Netzentgelte mehr gezahlt. Dies gilt für volatile Erzeugungsanlagen, also Solar- und Windenergieanlagen, mit Inbetriebnahme ab 1. Januar 2018 und für alle übrigen Erzeugungsanlagen (z. B. KWK-Anlagen), die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden. Die vermiedenen Netzentgelte für volatile Bestandsanlagen werden schrittweise abgeschmolzen. Die Abschmelzung erfolgt in drei Schritten ab 1. Januar 2018 jeweils jährlich um ein Drittel, sodass auch für volatile Bestandsanlagen ab 2020 die vermiedenen Netzentgelte vollständig entfallen. Ein Auslaufen der vermiedenen Netzentgelte für steuerbare Bestandsanlagen ergibt sich implizit über deren Betriebsende. Zudem wird eine Kostenobergrenze für die ab 1. Januar 2018 auszuzahlenden vermiedenen Netzentgelte eingeführt, indem die Berechnungsgrundlage auf dem Netzentgeltniveau von 2016 eingefroren wird.

Betreiber von EEG-Anlagen sind von den vorstehend beschriebenen Änderungen jedoch nicht betroffen, da die vermiedenen Netzentgelte bereits in der EEG-Vergütung berücksichtigt sind. Für Betreiber neuer KWK-Anlagen sind die vermiedenen Netznutzungsentgelte bereits im Rahmen der KWK-Ausschreibung bei der Festsetzung des zulässigen Höchstpreises einkalkuliert. Auswirkungen hat die Regelung mithin insbesondere für KWK-Neuanlagen außerhalb der Ausschreibung sowie für die übrigen konventionellen Erzeugungsanlagen mit dezentraler Einspeisung, die ab 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden.

Verlagerung der Offshore-Anbindungskosten in Offshore-Umlage

Kurzfristig wurde in das NEMoG noch eine Änderung des Wälzungsmechanismus der mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie zusammenhängenden Kosten aufgenommen. Bislang fließen diese Kosten in die Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber ein und belaufen sich aktuell auf eine Höhe von über EUR 1 Mrd. pro Jahr. Ab dem 1. Januar 2019 werden die Offshore-Anbindungskosten aus den Übertragungsnetzentgelten herausgelöst und künftig über die Offshore- Haftungsumlage gewälzt. Für die energieintensive Industrie findet hierbei eine Kostenbegrenzung entsprechend der besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes statt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau

Antje Baumbach.

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Aktuelles Energierecht NEMoG Offshore-Umlage Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG Netzentgelt StromNEV Energiewirtschaftsgesetz EnWG Bestandsanlage