BLOG -


Änderungen des Energie- und Stromsteuergesetzes zum 1. Januar 2018

Am 4. September 2017 wurde das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2017 I, S. 3299 ff.). Die dort geregelten Gesetzesänderungen sind zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Den Diskussionsentwurf für die Änderungen legte die Bundesregierung schon im April 2016 vor. Wegen schwieriger Ressortabstimmungen konnte das eigentliche Gesetzgebungsverfahren aber erst im März 2017 beginnen. Hintergrund der Gesetzesänderungen ist vor allem, dass eine Reihe von Steuerbegünstigungen zum 31. Dezember 2018 ausgelaufen wären. Dementsprechend musste der Gesetzgeber entscheiden, ob bzw. in welcher Form diese fortbestehen sollen. Zudem war der Gesetzgeber gezwungen, Vorgaben des Europäischen Beihilferechts umzusetzen.

Einführung eines Beihilfe-Monitorings

Sowohl im Energiesteuergesetz (EnergieStG) als auch im Stromsteuergesetz (StromStG) werden nun bestimmte Steuerbegünstigungen als Beihilfetatbestände im Sinne von Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert. Infolgedessen wird eine Erklärungspflicht für diejenigen vorgesehen, die diese Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen. Hierfür ist gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen mit dem hierfür vorgesehenen Formular abzugeben. Darin sind auch Angaben zur wirtschaftlichen Situation zu machen, weil Unternehmen in Schwierigkeiten keine Beihilfe gewährt werden darf. Diese Praxis vollziehen die Hauptzollämter schon seit Anfang 2017. In diesem Zusammenhang ist auch die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (EnSTransV) zu beachten, die für die beihilferelevanten Steuerbegünstigungen eine Anzeige- bzw. Erklärungspflicht regelt. Auch hierfür sind die von der Zollverwaltung bereitgestellten Formulare zu verwenden. Der ohnehin schon beträchtliche Aufwand für die Inanspruchnahme von Energie- und Stromsteuerbegünstigungen wird durch das sogenannte Beihilfe-Monitoring also nochmals erhöht.

Wesentliche Änderungen des Energiesteuergesetzes

Nach einer teilweise kontrovers geführten Diskussion im Gesetzgebungsverfahren steht nun fest, dass die Steuerbegünstigungen für die Nutzung sowohl von Erdgas als auch von Flüssiggas befristet weitergeführt werden. Für Erdgas (CNG/LNG) wurden die Steuerbegünstigungen bis zum 31. Dezember 2026 verlängert, wobei eine jährliche Absenkung ab 2024 vorgesehen ist. Für Flüssiggas (Autogas/LPG) gilt die Verlängerung bis zum 31. Dezember 2022 mit einer jährlichen Absenkung um 20 Prozent, sodass ab dem 1. Januar 2023 der reguläre Steuersatz gelten soll.

Eine wesentliche Neuregelung ist die gesetzliche Definition des Verwenderbegriffs für Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen. Danach ist derjenige Verwender, der die Energieerzeugnisse zum Betrieb einer Anlage in ihr einsetzt. Die Bestimmung des „Verwenders“ führte in der Vergangenheit zu zahlreichen Streitfällen. Wegen der vielen praktizierten Konstellationen mit mehreren Beteiligten ist allerdings schon jetzt fraglich, ob der neue gesetzliche Verwenderbegriff umfassend Klarheit schafft.

Schließlich wurde die Steuerentlastung gemäß § 53 EnergieStG auch für Kleinanlagen unter 2 MW erweitert, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 StromStG für den erzeugten Strom besteht. Zudem wurden die Entlastungsvorschriften der § 53a und 53b EnergieStG in dem neuen § 53a EnergieStG zusammengefasst und weiterentwickelt, sodass § 53b EnergieStG aufgehoben werden konnte.

Wesentliche Änderungen des Stromsteuergesetzes

Die neuen Regelungen zur Elektromobilitat haben wir Ihnen in einem Blogbeitrag am 5. Januar 2018 vorgestellt. Zudem wird nun auch gesetzlich geregelt, dass stationäre Batteriespeicher als Bestandteil des Versorgungsnetzes angesehen werden können, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hierfür ist allerdings ein Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt erforderlich. Das entsprechende Antragsverfahren soll in der Stromsteuerdurchführungsverordnung konkretisiert werden.

Bemerkenswert ist zudem, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr auch ermächtigt ist, den Eigenerzeuger- und Letztverbraucherbegriff zu konkretisieren.

Entwurf zur Änderung der Durchführungsverordnungen

Seit Oktober liegt nun auch der Verordnungsentwurf des BMF zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EnergieStV und StromStV) vor. Wie zu erwarten war, enthält dieser eine Vielzahl an Konkretisierungen der Änderungen von EnergieStG und StromStG. Daneben werden aber auch praktische Anwendungsfragen aus der Vergangenheit konkretisiert. So sind etwa Ausnahmen vom Versorgerbegriff im Bereich Kundenanlagen und beim Mieterstrom sowie Regelungen zu Verlusten im Wärmebereich und bei der Nutzenergie vorgesehen.

Das BMF hat den betroffenen Branchen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es bleibt also abzuwarten, wie diese ausfallen und inwieweit diese für die Endfassung der Änderungsverordnung berücksichtigt werden. Das Energie- und Stromsteuerrecht bleibt also auch 2018 spannend.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Toralf Baumann.

TAGS

Aktuelles Energierecht Stromsteuergesetz Energiesteuergesetz Beihilfe Stromspeicher § 53a EnergieStG StromStV