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Änderung von § 4 Nr. 8 lit. h) UStG – Umsatzsteuerfreiheit von Fondsverwaltungsleistungen

BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2017, DStR 2017, S. 2812, III C 3 – S 7160-h/16/10001

Hintergrund

Zum 1. Januar 2018 ist das reformierte Investmentsteuergesetz in Kraft getreten. Danach wird künftig zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden. Investmentfonds werden intransparent besteuert. Nur bei Spezial-Investmentfonds besteht nach wie vor die Möglichkeit einer transparenten Besteuerung.

Der Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes wurde in diesem Zuge grundlegend erweitert. Dies erfordert auch eine Anpassung der Regelungen zur Umsatzsteuerfreiheit von Fondsverwaltungsleistungen gemäß § 4 Nr. 8 lit. h) UStG.

Der Gesetzgeber hat sich insoweit dazu entschieden, den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung auf die Verwaltung von OGAW und mit diesem vergleichbare AIF sowie von Versorgungsreinrichtungen i. S. d. VAG zu beschränken.

Inhalt der neuen Verwaltungsanweisung

Mit dem neuen BMF-Schreiben werden die im Umsatzsteueranwendungserlass gemachten Ausführungen zu § 4 Nr. 8 lit. h) UStG ergänzt.

Im BMF-Schreiben wird zunächst klargestellt, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Bewirtschaftung gehaltener Immobilien, insbesondere ihre Vermietung, die Verwaltung der bestehenden Mietverhältnisse, die Beauftragung Dritter mit Instandhaltungsmaßnahmen sowie deren Überwachung und Überprüfung keine steuerbefreiten Tätigkeiten darstellen.

Weiterhin wird erläutert unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung von einem OGAW vergleichbaren AIF ausgeht.

Dies soll im Fall der folgenden grundsätzlich kumulativ zu erfüllenden Kriterien der Fall sein:

  • die AIF unterliegen einer vergleichbaren besonderen staatlichen Aufsicht;
  • die AIF sprechen den gleichen Anlegerkreis an;
  • die AIF unterliegen den gleichen Wettbewerbsbedingungen (unterliegen vergleichbaren Pflichten und Kontrollen);
  • die AIF haben Anteilsrechte an mehrere Anleger ausgegeben;
  • der Ertrag der Anlage hängt von den Ergebnissen der Anlage ab, die die Verwalter im Laufe des Zeitraums, in dem die Anteilsinhaber diese Anteilsrechte innehaben, getätigt haben;
  • die Anteilsinhaber haben Anrecht auf die vom AIF erzielten Gewinne und auf den Gewinn infolge einer Wertsteigerung ihres Anteils und tragen das Risiko, das mit der Verwaltung des darin gesammelten Vermögens einhergeht;
  • die Anlage des gesammelten Vermögens erfolgt nach dem Grundsatz der Risikomischung zum Zwecke der Risikostreuung. Hierbei sind die Anlagenfristen des KAGB zu beachten.



Während bei Investmentfonds sämtliche Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, brauchen inländische Spezial-Investmentfonds mit festen Anlagebedingungen i. S. d. § 284 KAGB sowie vergleichbare EU-Investmentvermögen und ausländische AIF die Voraussetzungen der Nr. 2 bis 4 nicht zu erfüllen.

Im Ergebnis eröffnet damit die Ausprägung als Spezial-Investmentfonds die Möglichkeit, unter erleichterten Bedingungen von der Umsatzsteuerfreiheit zu profitieren.

Auswirkungen für die Praxis

Die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 lit. h) UStG greift nunmehr nur, wenn es sich um einen OGAW oder einen diesem vergleichbaren AIF handelt. Insofern ist nunmehr bei Fondsverwaltungsleistungen für einen AIF stets zu prüfen, ob es sich anhand der vorgenannten Kriterien um einen vergleichbaren AIF handelt.

Hierbei kann es von Vorteil sein, wenn es sich bei dem verwalteten Fonds um einen Spezial-Investmentfonds handelt. Dieser Aspekt sollte daher bereits bei der Auflage von Fonds berücksichtigt werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Herrn Jan Mohrmann.

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