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Änderung des Konvertierungssystems schreitet voran

Am 19. Februar 2016 hat die Beschlusskammer 7 der Bundesnetzagentur ein Verfahren eingeleitet, um die Festlegung zur Einführung eines Konvertierungssystems in qualitätsübergreifenden Gasmarktgebieten (Festlegung Konni Gas)1 zu ändern.2

1. Hintergrund

Nach der Festlegung Konni Gas hätte das Konvertierungsentgelt beginnend mit dem 1. Oktober 2016 eigentlich nach und nach auf null gesenkt werden und ab dem 1. April 2017 auslaufen sollen. Anfang 2016 wurden die beiden Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL Balancing Services GmbH und NetConnect Germany GmbH & Co. KG (NetConnect Germany) tätig, da die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas – bedingt durch die abnehmende L-Gas-Produktion in den zugenommen hatte. Ende Januar/Anfang Februar 2016 zeigten sie der Bundesnetzagentur an, das Konvertierungsentgelt zumindest in der bisherigen Höhe beizubehalten. NetConnect Germany begehrte sogar eine vorläufige Anordnung, wegen einer akuten finanziellen Schieflage des Konvertierungssystems das Entgelt für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas über die in der Festlegung Konni Gas festgelegte Höchstgrenze hinaus anheben zu dürfen. Zudem beantragten beide Marktgebietsverantwortlichen eine Änderung der Festlegung Konni Gas mit dem Ziel, dass Entgelt für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas auch nach dem 31. März 2017 beizubehalten.

Die Bundesnetzagentur hatte NetConnect Germany die begehrte Anhebung des Konvertierungsentgelts vorläufig gewährt.3 Da bereits der Erlass der vorläufigen Anordnung für einen Rückgang der Konvertierung von H-Gas zu L-Gas geführt hatte, wurde diese mittlerweile widerrufen.4 Mit dem nun eingeleiteten Hauptsacheverfahren soll der Änderungsbedarf hinsichtlich der Festlegung Konni Gas grundsätzlich geklärt werden.

2. Zweite Konsultation mittlerweile beendet

Am 12. Juli 2016 veröffentlichte die Bundesnetzagentur ihr zweites Konsultationspapier mit Tenorentwurf und Entwürfen des überarbeiteten Standardvertrags. Hieraus ergibt sich eine dauerhafte Beibehaltung des Konvertierungsentgelts jedenfalls für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas. Für die Bestimmung der Höhe des Konvertierungsentgelts stellt die Bundesnetzagentur ein ex ante Konvertierungsentgelt und ein ex post Konvertierungsentgelt zur Diskussion. Weitere Punkte sind:

  • eine Erweiterung der Veröffentlichungspflichten um vorläufige Daten und die täglichen bilanziellen Mengen je Konvertierungsrichtung;
  • die Einführung eines Ausschüttungsmechanismus einschließlich eines Liquiditätspuffers, insbesondere um starke Schwankungen der Konvertierungsumlage zukünftig zu vermeiden; sowie
  • die Festlegung von Konvertierungsentgelt und -umlage für einen grundsätzlich zwölfmonatigen Zeitraum, um die Planungssicherheit für die Marktteilnehmer zu erhöhen.5



Die bis zum Ende der Konsultation vom 24. August 2016 eingegangenen Stellungnahmen zeigen, dass insbesondere die Frage eines ex ante oder ex post Konvertierungsentgelts kontrovers diskutiert wird.

3. Sicherstellung der Beschwerdebefugnis

Dabei sollten die betroffenen Marktteilnehmer im Blick behalten, dass gegen den Beschluss der geänderten Festlegung Konni Gas gegebenenfalls Beschwerde eingelegt werden kann. Nach § 75 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind allein die am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten beschwerdebefugt. Dies sind nach § 66 Abs. 2 EnWG die Regulierungsbehörde, diejenigen, gegen die sich das Verfahren richtet, sowie Personen und Personenvereinigungen, die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag hin zu dem Verfahren beigeladen hat. Adressaten des Änderungsverfahrens und später auch der geänderten Festlegung Konni Gas sind die beiden Marktgebietsverantwortlichen GASPOOL Balancing Services GmbH und NetConnect Germany. Die übrigen Marktteilnehmer – die ebenfalls von der geänderten Festlegung Konni Gas betroffen sein werden – sind nur dann beschwerdebefugt, wenn die Bundesnetzagentur sie zu dem Änderungsverfahren beigeladen hat oder sie zumindest einen Beiladungsantrag gestellt haben. Dabei muss der Beiladungsantrag vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Bundesnetzagentur – hier also des Änderungsverfahrens – gestellt werden.

Ohne eine Beiladung oder zumindest einen rechtzeitig gestellten Beiladungsantrag haben Dritte ungeachtet ihrer Betroffenheit später keine Möglichkeit, gegen die geänderte Festlegung Konni Gas mit der Beschwerde vorzugehen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Reinald Günther.



1Bundesnetzagentur, Beschlüsse vom 27. März 2012, Az. BK7-11-002.

2Az. BK 7-16-050.

3Bundesnetzagentur, Beschluss vom 19. Februar 2016, Az. BK7-16-050-E1.

4Bundesnetzagentur, Beschluss vom 7. September 2016, Az. BK7-16-050-E1.

5Bundesnetzagentur, zweites Konsultationspapier vom 12. Juli 2016, Seite 2.

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