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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung – insbesondere Auskünfte verschiedener Art und Fristenberechnung

BMF-Schreiben vom 5. September 2016, BStBl I 2016, 974

Hintergrund

Der Anwendungserlass der Abgabenordnung (AEAO) erfährt erneut eine Änderung durch die Finanzverwaltung.

Die aktuelle Anpassung erfolgt insbesondere im Bereich der Auskünfte – sowohl bei der Erteilung etwaiger Auskünfte durch als auch an die Finanzverwaltung. Darüber hinaus werden Aspekte der Fristenberechnung klarstellend aufgezeigt.

Die wesentlichen Änderungen werden im Folgenden kurz dargestellt:

Auskünfte der Finanzverwaltung gegenüber Krankenversicherungen bei freiwillig Versicherten

Die gesetzlichen Krankenkassen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse ihrer freiwillig versicherten Mitglieder zu ermitteln. Dem folgend ist die Finanzverwaltung gemäß § 31 Abs. 2 AO den entsprechenden Instituten gegenüber nichtauskunftspflichtig.

Zur Erlangung einer Beitragsreduzierung haben freiwillig Versicherte die Möglichkeit, geringere Einnahmen nachzuweisen. Eine Beitragsbemessung auf dieser Grundlage bleibt grundsätzlich bis zum Ergehen eines neuen Steuerbescheides bestehen. Wird nunmehr vom Versicherten gegenüber der Versicherung geltend gemacht, dass dem Versicherten über einen Zeitraum von mehr als 18 Monaten hinaus kein aktueller Steuerbescheid zugegangen sei, gäbe die Finanzverwaltung auf Ersuchen der Versicherung über derartige Umstände – ohne Nennung etwaiger Einkünfte – Auskunft.

Auskünfte der Finanzverwaltung an Steuerpflichtige

Unverbindliche Auskünfte Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 S. 2 AO sieht vor, dass die Finanzverwaltung Auskünfte allgemeiner Natur über das Verwaltungsverfahren erteilen soll. Diese sollen unter anderem die Fristberechnung, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand sowie Aussetzungen der Vollziehung betreffen. Auf die Erteilung derartiger – grundsätzlich unverbindlicher – Auskünfte bestehe indes kein Anspruch.

Verbindliche Auskünfte Verbindliche Auskünfte im Sinne von § 89 Abs. 2 S. 2 AO seien überdies nur dann bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich von dem bei der Beantragung vorgetragenen der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt abweicht.

Hinsichtlich der Gebühr, die für die Bescheidung verbindlicher Auskünfte fällig wird, stellt die Finanzverwaltung klar, dass je Antrag eine Gebühr festzusetzen sei. Mehrere Sachverhalte mit Bezug auf einen Steuerpflichtigen seien als ein Antrag zu werten. Ein solcher Sachverhalt könne sich überdies auf mehrere Steuerarten oder gar Gesellschafter, die sodann als Gesamtschuldner anzusehen sind, beziehen. In Umwandlungsfällen seien jedoch alle beteiligten Rechtsträger eigenständig und mithin als gebührenpflichtig zu betrachten.

Auskunftsersuchen

Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung im Sinne des § 93 Abs. 1 S. 1 AO seien dann zulässig und geboten, wenn die Heranziehung eines Auskunftspflichtigen im Einzelfall aufgrund hinreichender und konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrungen angebracht erscheint. Dem folgend, seien nach den entsprechenden Maßstäben auch Sammelauskunftsersuchen zulässig. Ermittlungsmaßnahmen „ins Blaue hinein” seien indes ausdrücklich unzulässig.

Ob ein Auskunftsersuchen erforderlich ist, sei durch die Finanzverwaltung einzelfallbezogen zu beurteilen. Konkrete Momente oder allgemeine Erfahrungen sollen insoweit ausreichen.

Des Weiteren wird insbesondere konkretisiert, wann Auskunftsersuchen an Dritte gerichtet werden können. Grundsätzlich sei der Steuerpflichtige primär zu befragen. Dies habe generellen Vorrang. Steuerfahndungsfälle außen vor, sei ein Auskunftsersuchen nur in atypischen Fallgestaltungen unmittelbar an Dritte zu richten. Diese seien gegeben, wenn der Steuerpflichtige unbekannt sei, nicht mitwirke oder die Sachverhaltsaufklärung durch diesen offenkundig erfolglos bleiben würde.

Feiertagsregelung bei der Fristenberechnung

Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die Feiertagsregelung im Sinne von § 108 Abs. 3 AO sowohl für die Drei-Tage-Regelung im Rahmen der Bekanntgabefiktion als auch die Festsetzungsfrist gelten soll.Sofern Fristenden mithin auf Samstage, Sonntage oder Feiertage fallen, enden diese jeweils erst mit Ablauf des nachfolgenden Werktages.

Wenn auch Silvester nicht als Feiertag gilt, so dürfte die reguläre Festsetzungsfrist unter Umständen erst frühestens am auf den Neujahrstag folgenden Werktag enden, wenn der Silvestertag auf einen Samstag oder Sonntag fällt.

Ablaufhemmungen

Antrag auf Veranlagung Die Abgabe einer Steuererklärung soll grundsätzlich nicht zu einem Antrag auf Veranlagung im Sinne von § 171 Abs. 3 AO führen. Die Festsetzungsfrist würde nicht durch die bloße Einreichung einer Erklärung gehemmt. Werden Steuererklärungen folglich kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist eingereicht, kann eine mögliche Festsetzung bei späterer Bearbeitung durch die Finanzverwaltung aufgrund der Verjährung gehemmt sein.

Ausschließlich die Antragsveranlagung – also die freiwillige Einreichung einer Steuererklärung – sei als Antrag auf Veranlagung zu werten.

In allen anderen Fällen dürfte es sich indes anbieten, parallel zu der jeweils einzureichenden Erklärung einen ausdrücklichen Antrag auf Veranlagung unter Verweis auf die entsprechende Erklärung zu stellen, um den Ablauf der Festsetzungsfrist wirksam zu hemmen.

Steuerfahndung Ermittlungen im Rahmen von Fahndungsmaßnahmen sollen nur insoweit zu Ablaufhemmungen nach § 171 Abs. 5 AO führen, als sich die Ergebnisse der Ermittlungen auf die entsprechenden Steuern auswirken. Werden beispielsweise Kapitaleinkünfte durch die Steuerfahndung aufgedeckt, würde eine Ablaufhemmung ausschließlich für die hieraus resultierenden Steuern greifen.

Eine Ablaufhemmung bedinge jedoch, dass einerseits mit den Ermittlungshandlungen tatsächlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist begonnen wurde und dies dem Steuerpflichtigen andererseits sowohl hinsichtlich des Besteuerungs- als auch des Strafverfahrens klar und eindeutig erkennbar war. Für den Ablauf der Festsetzungsfrist komme es überdies nicht auf den tatsächlichen Erlass etwaiger Steuerbescheide an. Eine Festsetzungsfrist ende erst dann, wenn aufgrund der Ermittlungsmaßnahmen zu erlassende Bescheide unanfechtbar geworden sind. Eine derartige Sichtweise führt allerdings dazu, dass Festsetzungsfristen mitunter „unendlich” andauern können, sofern noch zu ergehende Bescheide zu erlassen sind.

Die Ablaufhemmung für Selbstanzeigen im Sinne von § 171 Abs. 9 AO wirke sich nicht für die hemmende Wirkung von Steuerfahndungsmaßnahmen aus. Beide Ablaufhemmungen seien nebeneinander anwendbar.

Fazit für die Praxis

Die Rechtsprechung hinsichtlich Auskunftsersuchen und Fristberechnungen findet vermehrt Eingang in den AEAO, entsprechende Klarstellungen sind ausdrücklich zu begrüßen. Dennoch handelt es sich bei dem Anwendungserlass insgesamt um Verwaltungsanweisungen, die grundsätzlich ausschließlich für die Finanzverwaltung bindend sind. Bei divergierenden Auffassungen zwischen den Beteiligten – sei es nun der Steuerpflichtige sowie dessen Berater, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung – bleiben der ausdrückliche Bezug auf das Gesetz und die eigene Auslegung wesentlich.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Daniel Hermes.

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