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Addition von Planungsleistungen: Funktionale Betrachtung entscheidend

Der Auftraggeber schrieb die stufenweise Beauftragung der Leistungen für die Tragwerksplanung des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes aus. In der Auftragsbekanntmachung war angegeben, dass die Planungsdisziplinen der Tragwerksplanung, der technischen Ausrüstung, der thermischen Bauphysik und der Objektplanung lückenlos aufeinander abgestimmt und optimiert werden müssten. Der Antragsteller rügte im Verfahren vor der Vergabekammer verschiedene Vergaberechtsverstöße. Die Vergabekammer verwarf den Nachprüfungsantrag bereits als unzulässig, weil der Auftragswert den Schwellenwert nicht erreiche.

Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 13. März 2017 – Verg 15/16)

Das OLG München hielt fest, dass unterschiedliche Planungsleistungen für ein einheitliches Bauvorhaben grundsätzlich als gleichartige Leistungen anzusehen und für die Schwellenwertberechnung zu addieren seien. Zwar stellten nach bislang herrschender Ansicht die Planungsleistung der Objektplanung, der Tragwerksplanung und der Planung der technischen Gebäudeausrüstung unterschiedliche Leistungsbilder dar. Jedoch bestünden erhebliche Bedenken dagegen, dass eine leistungsbezogene Betrachtung (entsprechend den Leistungsbildern der HOAI) mit europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehe. Entscheidende Bedeutung komme der amtlichen Begründung der Vorschrift des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV zu (vgl. BT-Drs. 18/7318, 210). Danach sei bei der Bewertung, ob Planungsleistungen gleichartig sind, ein funktionaler Zusammenhang entscheidend. Auch die Rechtsprechung des EuGH spreche für eine funktionale Betrachtungsweise (vgl. Urteil vom 15. März 2012 - Rs. C-574/10, IBR 2012, 288, „Autalhalle Niedernhausen"). Eine Addition unterschiedlicher Planungsleistungen sei danach angezeigt, wenn die Leistungen vorhabenbezogen in einem funktionalen Zusammenhang stehen, also eine innere Kohärenz zueinander aufwiesen. Im entschiedenen Fall bedürfe es dazu aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Auftraggeber in der Bekanntmachung bereits auf die funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit der Planungsleistungen ausdrücklich hingewiesen habe.

Praxishinweis

Bei einer funktionalen Betrachtungsweise, von der die zitierte amtliche Begründung und die EuGH-Rechtsprechung ausgehen und der wohl auch das OLG München zuneigt, wäre die Anwendbarkeit des Oberschwellen-Vergaberechts bei der Vergabe von Planungsleistungen erheblich ausgeweitet. Entsprechend sollten kommunale Auftraggeber insbesondere bei der Gewährung von Fördermitteln besondere Vorsicht walten lassen. Unterbleibt die Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens, drohen Risiken dann nicht nur während des Vergabeverfahrens von nicht berücksichtigten Wettbewerbern. Vergaberechtsverstöße können vielmehr auch zu einer (Teil-)Zurückforderung gewährter Zuwendungen führen. Hinzuweisen ist außerdem darauf, dass insbesondere EU-Fördermittel (Beispiel: EFRE) besondere Zuwendungsvoraussetzungen enthalten.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Hans von Gehlen.

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