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Separater Telefon- und Internetanschluss für Betriebsräte?

München, 19. April 2016 – Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wird morgen verhandelt, ob ein Betriebsrat vom Arbeitgeber einen separaten Telefon- und Internetanschluss verlangen kann (Az.: 7 ABR 50/14). Konkret war dem Betriebsrat "nur" eine eigene Nebenstelle innerhalb des Telefonsystems des Unternehmens zugeteilt worden. Außerdem hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Internetanschluss eingerichtet, der jedoch auch "nur" über den Server des Unternehmens vermittelt wurde. Dabei waren bestimmte Internetseiten wie zum Beispiel Youtube gesperrt. Der Betriebsrat fürchtete eine Kontrolle der Verbindungsdaten von Telefon und Internet durch den Arbeitgeber und verlangte separate und im Hinblick auf das Internet unbeschränkte Anschlüsse. Die Vorinstanzen hatten seine entsprechend gerichtlich geltend gemachten Anträge jedoch abgelehnt.

"Wenn der Arbeitgeber bereit ist, mit dem Betriebsrat zu vereinbaren, dass sein Telefon zum Beispiel durch eine Rufnummernunterdrückung bei der Aufzeichnung unkontrolliert bleibt, dann sind Kosten für einen separaten Telefonanschluss unnötig", sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT, ausgewiesener Experte in betriebsverfassungsrechtlichen Themen. "Das hat bereits das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz treffend erkannt. Ebenso verhält es sich mit einem separaten Internetanschluss. Letzterer würde außerdem eine unnötige Sicherheitslücke verursachen, weil der E-Mail-Verkehr zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauliche Informationen erhält, die dann nicht länger im unternehmensinternen Intranet bleiben. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass sich das BAG den richtigen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts anschließt", so der Anwalt weiter.

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz muss der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten tragen. Für die laufende Geschäftsführung hat das Unternehmen Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen - nach dem Gesetz jedoch nur in erforderlichem Umfang. "Was hier erforderlich ist und was nicht, ist ein beliebtes Streitthema zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. Durch vertrauensvolle Absprachen und zielführende Vereinbarungen kann aber Streit vermieden werden", sagt Lipinski.

Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort München.


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Separate Anschlüsse für den BR.pdf

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