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Können von einem Streik betroffene Dritte eine Gewerkschaft erflogreich auf Schadenersatz verklagen?

München, 24. August 2015 – Das Bundesarbeitsgericht beschäftigt sich morgen mit einem Fall, in dem es um die Frage geht, ob vom Streik betroffene Dritte, hier mehrere Luftfahrtunternehmen (Airlines), von einer Gewerkschaft wegen zweier Streikankündigungen Schadensersatz verlangen können (Az.: 1 AZR 875/13). In der Gewerkschaft organisierte Fluglotsen wollten streiken. Das hatte erheblich Auswirkungen auf die Airlines. Sie verklagten die Gewerkschaft auf Schadensersatz, da durch die Streikankündigungen bestehende Buchungen storniert und neue Buchungen unterlassen worden seien. Flüge hätten verschoben werden müssen oder sich verspätet. Außerdem hätten kostenintensive Vorkehrungen, wie z.B. Notfallpläne, getroffen werden müssen.

"Sollten die Richter einen Schadensersatzanspruch Drittbetroffener gegen die Gewerkschaft bejahen, wäre die Entscheidung ein Meilenstein im Streikrecht", sagt Wolfgang Lipinski, Arbeitsrechtler bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT, der inschlägige Mandanten vertritt. "Die Gewerkschaften wären gezwungen, vor Durchführung eines Streiks oder dessen Androhung noch intensiver zu prüfen, ob die geplante Streikmaßnahme rechtmäßig ist. Rechtswidrige Streiks kommen leider immer wieder vor und verursachen erhebliche wirtschaftliche Schäden, auch bei Dritten. Auch diese müssen die Möglichkeit haben, dass ihr Schaden reguliert wird", so der Anwalt.

Zudem wird sich das Bundesarbeitsgericht mit der bisher höchstrichterlich nicht geklärten Frage beschäftigen, ob eine Gewerkschaft rechtswidrige Streikforderungen vor Durchführung eines Streiks fallen lassen darf, um einen hierauf gerichteten Schadensersatzanspruch zu vermeiden. "Diese Frage ist extrem praxisrelevant, da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine rechtswidrige Tarifforderung den gesamten Streik einschließlich seiner rechtmäßigen Tarifforderungen rechtswidrig macht und damit massive Schadensersatzansprüche gegenüber der Gewerkschaft im Raum stehen", sagt Lipinski.

Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft am Standort München. Er ist ausgewiesener Experte im Tarif- und Streikrecht und vertritt auf diesem Feld bundesweit zahlreiche namhafte Mandanten.

Kontakt:
Dr. Wolfgang Lipinski
Tel.: +49 89 350 65 – 1133


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BAG - Drittbetroffene Unternehmen und Schadensersatz wegen Streik - PM.pdf

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