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Kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber einen Facebook-Auftritt verbieten?

München, 12. Dezember 2016 – Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet am morgigen Dienstag, ob ein Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite durch ein Unternehmen mitzubestimmen hat (Az.: 1 ABR 7/15).

Dem Verfahren liegt folgender Fall zugrunde: Ein Blutspendedienst betreibt eine Facebook- Seite mit dem Ziel, damit Spender anzuwerben. Auf der Seite können Facebook-Nutzer Kommentare hinterlassen. Ungefähr zehn Mitarbeiter des Blutspendedienstes haben die Berechtigung, die Seite über einen eigenen Administratorenzugang zu pflegen und Beiträge einzustellen. Im Laufe des Gerichtsverfahrens bekamen die Administratoren außerdem zusätzlich einen anonymen Zugang. Nachdem es zu zwei kritischen Kommentaren von Blutspendern über Mitarbeiter des Blutspendedienstes gekommen war und einige Arbeitnehmer des Dienstes Bedenken am Betrieb der Facebook-Seite angemeldet hatten, reklamierte der Konzernbetriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber ein "Mitbestimmungsrecht" hinsichtlich des Betriebs der Facebook-Seite.

Er argumentiert, der Betrieb der Seite sei eine Maßnahme zur "technischen Verhaltens- und Leistungskontrolle" der Arbeitnehmer und diene zudem der "Verhaltenssteuerung". Solche Maßnahmen darf ein Arbeitgeber nach dem Betriebsverfassungsgesetz nur nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats durchführen (sog. "erzwingbare Mitbestimmung"). Nicht nur könnten Blutspender auf der Facebook-Seite das Verhalten der Angestellten bewerten, sondern es sei auch erkennbar, wann welcher Administrator etwas auf der Seite gepostet hat. Weil der Betriebsrat bei der Einrichtung der Seite nicht beteiligt worden war, verlangt er nun, dass der Blutspendedienst die Facebook-Seite abmeldet. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte diesem Antrag stattgegeben; das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte den Beschluss jedoch aufgehoben. Der Betriebsrat hat Rechtsbeschwerde dagegen eingelegt.

"Sollte das BAG wider Erwarten dem Konzernbetriebsrat Recht geben, müssten Unternehmen tatsächlich ihre Facebook-Seiten abschalten, wenn Betriebsräte das verlangen. Das setzt zwar dann voraus, dass sie bei der Inbetriebnahme der Facebook-Seite nicht zugestimmt hatten, viele Unternehmen werden ein solches Zustimmungsverfahren mit dem Betriebsrat aber bisher nicht vorher durchgeführt haben", sagt Wolfgang Lipinski, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der internationalen Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT: "Damit würde betroffenen Unternehmen ein großer Imageschaden entstehen". Zur weiteren rechtlichen Einordnung sagt Lipinski: "Die vorliegende Rechtsfrage ist von größter Praxisbedeutung, da viele Unternehmen einen Facebook-Auftritt haben. Einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats sehe ich hier nicht. Denn durch einen negativen 'Post' eines Kunden über einen Mitarbeiter nutzt der Arbeitgeber keine technische Einrichtung zur Überwachung dieser Arbeitnehmer. Facebook ist für die Unternehmen oft lediglich eine Werbeplattform bzw. ein Kommunikationsweg neben anderen. Außerdem hat der Betriebsrat auch keinen Unterlassungsanspruch, wenn sich Kunden per Brief, E-Mail oder Telefon über einen Mitarbeiter beschweren."

Zur Situation, wenn der Arbeitgeber erstmals eine Facebook-Seite einrichtet, meint der Anwalt: "Sollte das BAG wider Erwarten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Inbetriebnahme einer arbeitgeberseitigen Facebook-Seite annehmen, kann der Arbeitgeber, wenn sich der Betriebsrat quer stellt, die Inbetriebnahme gegen den Willen des Betriebsrats über ein sog. Einigungsstellenverfahren unter der Leitung eines neutralen Vorsitzenden durchsetzen. Ohne den Betriebsrat dürfte der Arbeitgeber eine Facebook-Seite dann aber auf keinen Fall mehr auf eigene Faust einrichten."

Dr. Wolfgang Lipinski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei BEITEN BURKHARDT am Standort München. Gerne steht er für weitere Informationen, Statements und Gastbeiträge zur Verfügung.

Kontakt:
Dr. Wolfgang Lipinski
Tel.: +49 89 350 65 - 1133
E-Mail: Wolfgang.Lipinski@bblaw.com

Presse & Öffentlichkeitsarbeit (Bereich Arbeitsrecht)
Markus Bauer
Tel.: +49 89 350 65 - 1104
E-Mail: Markus.Bauer@bblaw.com

 


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