Pressemitteilungen |


Erfolg vor dem BGH: BEITEN BURKHARDT vertritt die wesernetz Bremen GmbH in Verfahren wegen Kundenanlage

Berlin, 15. Januar 2020 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hat die wesernetz Bremen GmbH erfolgreich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vertreten. Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung, da sie zentrale Aussagen zur Beurteilung der wettbewerblichen Bedeutung der Kundenanlage (§ 3 Nr. 24a lit. c EnWG) enthält und wesentliche Kriterien zur Abgrenzung der nichtregulierten Kundenanlage vom regulierten Energieversorgungsnetz benennt.

Sachverhalt

Dem Verfahren vor dem BGH war zunächst ein Missbrauchsverfahren der GEWOBA Energie GmbH gegen die wesernetz Bremen GmbH vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorausgegangen, in welchem um die Einordnung der Energieanlagen als Kundenanlagen oder als Energieversorgungsnetze gestritten wurde. Die GEWOBA hatte an zwei verschiedenen Standorten in Bremen jeweils ein BHKW mit 140 kW Leistung errichtet und in Betrieb genommen. Zur Weiterleitung der erzeugten Elektrizität zu den Hausanschlüssen errichtete die GEWOBA eigene Niederspannungsleitungen sowie eigene Transformatoren zur Umspannung der Elektrizität von Mittelspannung in Niederspannung. Die errichteten Energieanlagen wiederum waren an das Mittelspannungsnetz der wesernetz angeschlossen. Über die Energieanlagen der GEWOBA sollen an einem Standort insgesamt 457 Wohnungen in 22 verschiedenen Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1005 MWh) versorgt werden. Am anderen Standort handelt es sich um insgesamt 515 Wohnungen in 30 Gebäuden (Jahresverbrauch ca. 1133 MWh).

Die BNetzA hatte im Missbrauchsverfahren entschieden, dass die Energieanlagen der GEWOBA nicht als Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG einzuordnen sind. Gegen diese Entscheidung hatte die GEWOBA Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 13. Juni 2018 (VI-3 Kart 48/17 V) zurückgewiesen hatte. Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf hatte die GEWOBA Rechtsbeschwerde zum BGH erhoben.

Entscheidung

Mit Beschluss vom 12. November 2019 (EnVR 65/18) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Der BGH bestätigt das OLG Düsseldorf in seinem Verständnis eines weiten Netzbegriffs und sieht hiervon grundsätzlich alle Anlagen, die einer Versorgung der Letztverbraucher dienen, erfasst. Wegen der mit der Regulierung verfolgten Ziele (§ 1 Abs. 2 EnWG) könne eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage sein, wenn die Anlage nicht nur für den Wettbewerb bei der Belieferung, sondern auch für die Wettbewerbssituation der Netzbetreiber unbedeutend sei. Dafür dürfe die Anlage weder in technischer noch in wirtschaftlicher noch in versorgungsrechtlicher Hinsicht ein Ausmaß erreichen, das Einfluss auf den Versorgungswettbewerb und die durch die Regulierung bestimmte Lage des Netzbetreibers haben könne. Nur wenn die Leitungen der Anlage ausschließlich dem Zugang der unmittelbar angeschlossenen Letztverbraucher an das eigentliche Netz dienten, komme eine wettbewerblich unbedeutende Kundenanlage in Betracht. Nicht mehr unbedeutend sei die Energieanlage, wenn sie nach Kundenanzahl, geografischer Ausdehnung, Strommenge und sonstigen Strukturmerkmalen eine bestimmte Größe überschreite. Dies sei der Fall, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen seien, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m2 versorge, die durchgeleitete Strommenge 1.000 MWh/a deutlich übersteige und mehrere Gebäude angeschlossen seien. Da die Größe der beiden Anlagen der GEWOBA in diesen Punkten über die genannten Werte hinausgeht, verneinte der BGH - ebenso wie die Vorinstanz - das Vorliegen von Kundenanlagen.

Die Entscheidung ist nicht nur im Ergebnis zu begrüßen, sie bringt zudem mehr Klarheit in der für die Versorgungspraxis wichtigen Abgrenzungsfrage. Auch wenn bezüglich der Größe der Energieanlage nicht ein einzelner Wert allein ausschlaggebend ist, so sorgen die in der Gesamtschau zu betrachtenden, aufgeführten Parameter und Schwellenwerte für eine bessere Einschätzbarkeit in Bezug auf die einzelne Energieanlage und damit eine rechtssichere Handhabung der maßgeblichen Norm des § 3 Nr. 24a EnWG.

Berater wesernetz Bremen GmbH:
BEITEN BURKHARDT: Die Partner Antje Baumbach (Federführung, Berlin) und Dr. Maximilian Emanuel Elspas (München, beide Energierecht).

KONTAKT
Antje Baumbach
Tel.: +49 30 26 471 – 391
E-Mail: Antje.Baumbach@bblaw.com


DOWNLOADS

Erfolg vor dem BGH BEITEN BURKHARDT vertritt die wesernetz Bremen GmbH in Verfahren wegen Kundenanlage.pdf

pdf

DOWNLOAD