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Tests nach Corona-ArbSchVO: ein Angebot, keine Pflicht

Neuregelung in der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten künftig Schnelltests anbieten, wenn diese nicht zuhause arbeiten. Das impliziert aber keine Pflicht, sich testen zu lassen, erklären Dr. Michaela Felisiak und Dr. Dominik Sorber.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am Dienstag die Änderungen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vorgestellt. Nach einem neu eingeführten § 5 Abs. 1 der Verordnung müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche Corona-Tests anzubieten.  

Für Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften, für solche, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten müssen, in Betrieben mit personennahen Dienstleistungen, solche, die aufgrund ihrer Tätigkeit mit anderen Personen Kontakt haben und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von der anderen Person nicht erforderlich ist, sowie bei häufig wechselnden Kontakten müssen Arbeitgeber zwei Tests pro Woche anbieten.  

Diese Regelung bedeute jedoch keine Testpflicht für die Beschäftigten, sondern ein verpflichtendes Testangebot für Arbeitgeber. Arbeitnehmern steht es hingegen weiter grundsätzlich frei, das Angebot anzunehmen.  

Arbeitgeber können verschiedene Tests anbieten. Beispielsweise PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Je nach Testmethode sind die Tests von geschultem Personal (z.B. Betriebsärzte oder Apotheken) durchzuführen. Schnelltests, bei denen keine speziellen Kenntnisse erforderliche sind, sind von den Arbeitnehmern selbst durchzuführen."

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