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Update Corporate Social Responsibility: Verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten auf dem Vormarsch

Das Thema Corporate Social Responsibility wird immer wichtiger. Die Entwicklungen in diesem Bereich haben ein atemberaubendes Tempo angenommen (vgl. dazu bereits "Rasante Entwicklungen im Bereich der Corporate Social Responsibilty"). Eine aktuelle Betrachtung zeigt: Die Liste derjenigen Länder, in denen verbindliche CSR-Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten, wird länger. Das hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Die Zahl der von ihnen potentiell zu beachtenden CSR-Pflichten nimmt zu. Es zeichnet sich ab, dass in näherer Zukunft weitere solche CSR-Pflichten hinzukommen werden. Schlägt daher nun bald die Stunde des "CSR Compliance Managers"?

Für große Unternehmen in der gesamten EU bereits verpflichtend ist die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (vgl. dazu aktuell "Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat und Reduzierung etwaiger Haftungsrisiken"). Jüngst hat die EU-Kommission hierzu neue Leitlinien für die Angabe klimabezogener Informationen veröffentlicht (2019/C 209/01). Sie hat damit einen Punkt ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums aus dem Jahr 2018 umgesetzt. Die – im Ausgangspunkt ausdrücklich unverbindlichen – Leitlinien sind jedenfalls für alle berichtspflichtigen Unternehmen von unmittelbarer Bedeutung. Dazu gehören unter anderem zahlreiche Banken und Versicherungen (vgl. für diese die ergänzenden Ausführungen in Anhang I der Leitlinien). Aber auch für nicht berichtspflichtige Unternehmen enthalten die Leitlinien wertvolle Hinweise für einen sinnvollen Umgang mit klimabedingten Chancen und Risiken in ihrer Geschäftstätigkeit. Sie lassen zudem erahnen, welche Anforderungen Investoren, Banken und Versicherungen insoweit künftig an die Unternehmen stellen könnten. Die Leitlinien der EU-Kommission basieren auf den Empfehlungen der vom Finanzstabilitätsrat der G20 eingerichteten Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) aus dem Jahr 2017, die sowohl an den Finanzsektor als auch an alle anderen Unternehmen gerichtet sind. Die EU-Kommission will im Zuge ihres Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums darüber hinaus prüfen, ob Unternehmen gesetzlich verpflichtet werden müssen, eine Nachhaltigkeitsstrategie (einschließlich angemessener Sorgfaltspflichten sowie messbarer Nachhaltigkeitsziele) auszuarbeiten und zu veröffentlichen. Auf EU-Importeure von Konfliktmineralien kommen ab dem 1. Januar 2021 ohnehin verbindliche Due Diligence-Pflichten in Bezug auf ihre Lieferkette zu. Darüber hinaus gibt es mittlerweile eine ganze Reihe nationaler Gesetze, die auch für deutsche Unternehmen relevant sein können:

Im Mai 2019 hat der niederländische Senat das Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit (Wet Zorgplicht Kinderarbeid bzw. Dutch Child Labour Due Diligence Act) verabschiedet. Der Gesetzentwurf bezweckte explizit, gesetzlich zu verankern, dass Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem niederländischen Markt verkaufen, alles in ihrer Macht Stehende tun, um zu verhindern, dass ihre Produkte und Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Das niederländische Parlament hatte dem Gesetz bereits 2017 zugestimmt.

Das Gesetz definiert im Einzelnen, was genau unter Kinderarbeit zu verstehen ist. Es verweist hierzu im Wesentlichen auf das "Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit" aus dem Jahr 1999 sowie das "Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung" aus dem Jahr 1973. Für Arbeit, die außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens stattfindet, definiert das Gesetz Kinderarbeit als Arbeit von

  • Personen, die der Schulpflicht unterliegen oder noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, sowie
  • Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, soweit die Arbeit aufgrund ihrer Art oder der Umstände, unter denen sie ausgeübt wird, geeignet ist, die Gesundheit, Sicherheit oder Moral zu gefährden.
  • Keine Kinderarbeit ist zudem leichte Arbeit von Personen, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie sich auf weniger als 14 Stunden pro Woche beläuft (Artikel 2).

Zwecks Vermeidung von Kinderarbeit in diesem Sinne sieht das Gesetz Erklärungs-, Untersuchungs- und Handlungspflichten vor:

  • Jedes Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher verkauft oder liefert, muss künftig erklären, dass es die in Artikel 5 des Gesetzes geregelte Sorgfalt anwendet, um zu verhindern, dass solche Waren oder Dienstleistungen durch Kinderarbeit entstehen. Dies gilt nicht nur für in den Nieder-landen niedergelassene Unternehmen, sondern auch für ausländische – und damit u.a. auch für deutsche – Unternehmen, sobald sie zum zweiten Mal in einem Jahr Waren oder Dienstleistungen an niederländische Endverbraucher liefern. Die Erklärungen der Unternehmen werden von einer Aufsichtsbehörde veröffentlicht (Artikel 4). Als Endverbraucher gelten ausweislich der gesetzlichen Definition nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, die die Waren verwenden oder verbrauchen oder die Dienstleistung erwerben (Artikel 1).
  • Die erklärungspflichtigen Unternehmen müssen grundsätzlich untersuchen, ob der begründete Verdacht besteht, dass die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung von Kinderarbeit hergestellt wurden.
  • Besteht ein solcher Verdacht, müssen sie einen Aktionsplan entwickeln und umsetzen (Artikel 5). Eine Beschränkung dieser Sorgfaltspflichten auf das erste Glied bzw. die ersten Glieder der Lieferkette ist aus dem Gesetz nicht ersichtlich. Es dürfte sich daher auf die gesamte Lieferkette beziehen.

Kommt ein Unternehmen seinen Erklärungs- und Sorgfaltspflichten nicht nach, droht zunächst eine Geldbuße. Bei einer Wiederholung innerhalb von fünf Jahren wird die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Kinderarbeit indes zu einer Straftat; im schlimmsten Fall droht hier sogar eine Haftstrafe (Artikel 7).

Einige Details des Gesetzes müssen erst noch durch Ausführungserlasse präzisiert werden. Dazu gehört, welche Anforderungen die Due Diligence-Prüfung und der ggf. zu erstellende Aktionsplan im Einzelnen erfüllen müssen (dies soll insbesondere unter Berücksichtigung des ILO-IOE Child Labour Guidance Tool festgelegt werden), ob bestimmte (z.B. kleine) Unternehmen vom Gesetz ausgenommen sein werden, und zu welchem konkreten Zeitpunkt das Gesetz in Kraft treten wird. Das Gesetz selbst sieht hierzu bislang lediglich vor, dass es nicht vor dem 1. Januar 2020 in Kraft tritt.

Das niederländische Sorgfaltspflichtgesetz zur Vermeidung von Kinderarbeit steht in einer Linie mit dem UK Modern Slavery Act aus dem Jahr 2015, dem französischen Sorgfaltspflichtengesetz aus dem Jahr 2017 und dem australischen Modern Slavery Act aus dem Jahr 2018.

Das französische Sorgfaltspflichtengesetz (loi relative au devoir de vigilance des sociétés mères et des entreprises donneuses d'ordre) geht dabei inhaltlich am Weitesten. Unmittelbarer Adressat dieses Gesetzes sind die gut 100 größten französischen Unternehmen. Diese haben einen "Wachsamkeitsplan" (plan du vigilance) zu erstellen. Der Plan muss angemessene Wachsamkeitsmaßnahmen umfassen, um Risiken zu identifizieren und schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Gesundheit und Sicherheit von Personen und der Umwelt zu verhindern. Dies gilt sowohl für solche Risiken und Verletzungen, die sich direkt oder indirekt aus den Tätigkeiten des Unternehmens und der von ihm kontrollierten Unternehmen ergeben, als auch für solche Risiken, die sich aus den Tätigkeiten von Subunternehmern oder Lieferanten ergeben, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen stehen. Das französische Sorgfaltspflichtengesetz entwickelt auf diese Weise mittelbare Bedeutung auch für deutsche Unternehmen, die mit den verpflichteten französischen Unternehmen in Geschäftsbeziehungen stehen.

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die verpflichteten Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für Schäden in Anspruch genommen werden können, die bei sorgfältiger Erstellung und Implementierung des Wachsamkeitsplans nicht entstanden wären. Nach Medienberichten ist vor kurzem eine erste solche Haftungsklage gegen ein französisches Unternehmen eingereicht worden.

Unternehmen, die im Vereinigten Königreich Geschäfte betreiben und einen jährlichen Umsatz von mehr als GBP 36 Mio. haben, müssen nach dem UK Modern Slavery Act jährlich darüber berichten, welche Risiken im Hinblick auf Sklaverei und Menschenhandel entlang ihrer Lieferkette bestehen, und welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um dagegen vorzugehen. Bislang reicht es allerdings bereits aus zu berichten, dass das Unternehmen in dieser Richtung keine Schritte unternommen hat.

Aktuell wird eine Reform des UK Modern Slavery Act geprüft. Laut einer Untersuchungskommission haben bislang lediglich 57% der insgesamt 19.200 berichtspflichtigen Unternehmen die vorgeschriebenen Berichte abgegeben. Als einer der Gründe hierfür wird u.a. angeführt, dass die Berichtspflichten nicht hinreichend effizient durchsetzbar seien. Daher wird aktuell über mögliche Rechtsfolgen diskutiert, die eine Missachtung der Berichtspflicht künftig nach sich ziehen soll. Der weitere Verlauf dieser Reformdiskussion ist auch für deutsche Unternehmen relevant, die im Vereinigten Königreich tätig sind und bereits berichtspflichtig sind oder es werden.

Der 2018 in Kraft getretene australische Modern Slavery Act ähnelt dem UK Modern Slavery Act. Er gilt für Unternehmen, deren Jahresumsatz AUD 100 Mio. überschreitet. Betroffene Unternehmen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ende ihres Geschäftsjahres über die Struktur ihrer Lieferketten, das Risiko dort auftretender Formen moderner Sklaverei und die Maßnahmen zur Bewertung und Bewältigung dieses Risikos berichten. Als Sanktion für Verstöße sieht der australische Modern Slavery Act allein eine entsprechende Veröffentlichung vor.

In Deutschland gibt es bislang kein vergleichbares Sorgfaltspflichtengesetz. Anfang diesen Jahres war allerdings bekannt geworden, dass das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung einen Entwurf für ein nachhaltiges Wertschöpfungskettengesetz erarbeitet hatte. Nach diesem Gesetzentwurf wären Unternehmen künftig verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechte in der Lieferkette zu schützen. Diese Nachricht löste mitunter heftige Proteste aus. Sie kam auch insoweit überraschend, da die Bundesregierung derzeit die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) überprüft. Im Koalitionsvertrag 2018 heißt es dazu: "Falls die wirksame und umfassende Überprüfung des NAP 2020 zu dem Ergebnis kommt, dass die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, werden wir national gesetzlich tätig und uns für eine EU-weite Regelung einsetzen." Das fügt sich in die bereits eingangs erwähnte Ankündigung der EU-Kommission zu prüfen, ob Unternehmen zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsstrategie verpflichtet werden sollen. Besondere Bedeutung wird hierbei voraussichtlich dem Klimaschutz zukommen.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Dr. Daniel Walden und Dr. André Depping.

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Corporate Social Responsibilty CSR-Sorgfaltspflicht CSR Compliance Manager EU-Kommission Nachhaltigkeitsstrategie Due Diligence Kinderarbeit Sorgfaltspflichtengesetz

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Dr. André Depping T   +49 89 35065-1331 E   Andre.Depping@advant-beiten.com
Dr. Daniel Walden T   +49 89 35065-1379 E   Daniel.Walden@advant-beiten.com