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Unternehmensbewertung: Jährlich grüßt die Beteiligungsbewertung

Zu jedem Bilanzstichtag haben sich die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft bei der Aufstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses mit der Frage auseinander zu setzen, ob die bilanzierten Vermögensgegenstände noch werthaltig sind. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang der Überprüfung der Werthaltigkeit von wesentlichen Beteiligungen zu schenken. Ein für Investoren von Start-ups wichtiges Thema, das lohnt die allgemeinen Rahmenbedingungen einer Beteiligungsbewertung zu kennen.

Allgemeine Grundsätze

Beteiligungen werden bei Zugang mit ihren Anschaffungskosten bilanziert. Dies entspricht bei einem Erwerb von Dritten dem vereinbarten Kaufpreis einschließlich etwaiger Anschaffungsnebenkosten wie z.B. Notariatskosten sowie bei einer Neugründung eines Start-ups der Einlage. Für die Klassifizierung der Anteile an einem Unternehmen als Beteiligung ist es handelsrechtlich unerheblich, ob es sich um Anteile an einer Kapital- oder einer Personengesellschaft handelt. Der Ausweis der Beteiligung erfolgt im Anlagevermögen, wenn sie dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen soll. Dies ist regelmäßig der Fall, sofern keine Veräußerungsabsicht besteht.

Beteiligungen unterliegen als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand keiner planmäßigen Abschreibung, sodass zu jedem Bilanzstichtag zu überprüfen ist, ob eine Abwertung von Nöten ist. Das Handelsrecht bietet für die Bewertung von Beteiligungen etwas Gestaltungsspielraum, da es nur für eine dauernde Wertminderung eine Abschreibungspflicht festlegt, für eine nicht dauernde Wertminderung jedoch ein Abschreibungswahlrecht einräumt. Die Inanspruchnahme bzw. der Verzicht dieses Wahlrechts ist grundsätzlich im Zeitablauf und über vergleichbare Fälle stetig anzuwenden, um eine einheitliche Bewertungsmethode zu wahren.

Anzumerken sei dabei, dass unter „dauernd“ nicht zu verstehen ist, dass es sich um eine endgültige Wertminderung handelt. Gemäß dem Vorsichtsprinzip wird bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von einer dauernden Wertminderung gesprochen, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses keine konkreten Hinweise auf Werterholung bestehen. Zu den Indizien für eine dauerhafte Wertminderung zählen insbesondere dauerhafte Substanzverluste oder verschlechterte Zukunftsaussichten. Zeitweilige Verluste, schlechte Ertragslage, Ertragsschwäche, Ergebnisverschlechterung, Konjunkturschwankungen in der Branche oder reine Anlaufverluste können auf eine nur vorübergehende Wertminderung hindeuten.

Spezifische Kriterien

Eine Abwertung kann bzw. muss vorgenommen werden, wenn der beizulegende Wert den Buchwert unterschreitet. Der beizulegende Zeitwert ist gesetzlich nicht definiert. Wenn vorhanden, kann der beizulegende Zeitwert aus dem Börsen- und Marktpreis abgeleitet werden. Da dies regelmäßig nicht der Fall ist, ist der beizulegende Zeitwert i.d.R. aus dem Ertragswert oder dem Discounted-Cash-Flow-Verfahren nach IDW S 1 abzuleiten (vgl. IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung des Hauptfachausschusses, IDW RS HFA 10). Beide Verfahren ermitteln den Unternehmenswert als Zukunftserfolgswert und beruhen auf der gleichen konzeptionellen Grundlage (Kapitalwertkalkül). Während das Ertragswertverfahren zukünftige Ertragsüberschüsse mit dem entsprechenden Kapitalisierungszinssatz diskontiert, werden beim Discounted-Cash-Flow-Verfahren zukünftige Zahlungsüberschüsse mit den gewogenen Kapitalkosten diskontiert. Bei gleichen Bewertungsannahmen führen beide vom IDW S 1 anerkannte Bewertungsmethoden jedoch zum gleichen Unternehmenswert. Oben genannte Indizien werden grundsätzlich bei der Planung der zukünftigen Überschüsse bereits berücksichtigt.

Welche relevanten Aspekte bei der Bewertung für Zwecke der Bilanzierung im Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, werden im IDW RS HFA 10 dargelegt. Der handelsrechtlichen Bewertung liegt der Gedanke des Gläubigerschutzes zugrunde, sodass die Bewertung insbesondere auf die Ermittlung des Schuldendeckungspotenzials abzielt. Etwaige Gläubiger haben lediglich Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen. Somit hat die Unternehmensbewertung der Beteiligung aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens zu erfolgen. In der Folge können demnach lediglich Synergieeffekte und noch nicht eingeleitete Maßnahmen berücksichtigt werden, die das bilanzierende Unternehmen selbst – d.h. auch Tochterunternehmen, nicht jedoch Mutter- oder Schwesterunternehmen – realisieren kann. Darüber hinaus sind sowohl die Unternehmenssteuern auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft als auch die aus den Zuflüssen an die bilanzierende Gesellschaft resultierenden Unternehmenssteuern zu berücksichtigen. Die Ertragsteuern der Anteilseigner des bilanzierenden Unternehmens sind wiederum nicht zu berücksichtigen.

Ob und in welchem Umfang eine dezidierte Bewertung auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten notwendig ist, sollte in der Praxis anhand einer vorgelagerten Indizienprüfung auch unter Einbeziehung der Höhe des Beteiligungsbuchwertes vorgenommen werden. Sollte eine positive Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vorherrschen, der (anteilige) Eigenkapitalwert des Beteiligungsunternehmens den bilanziellen Beteiligungsbuchwert übersteigen und keine Gründe für eine zukünftig verminderte Ertragskraft vorliegen, kann in Abhängigkeit der Höhe des Beteiligungsbuchwertes auf eine dezidierte Bewertung verzichtet werden. Sollten jedoch Indizien für eine etwaige Wertminderung vorliegen, bedarf es einer dezidierten Untersuchung der Beteiligungsbewertung unter Zuhilfenahme von anerkannten Bewertungsmethoden. Wenn z. B. im Vorjahr eine detaillierte Beteiligungsbewertung vorgenommen wurde, kann es bei gleichbleibender Unternehmenslage und unveränderten Annahmen über die zukünftige Ertragskraft im Einzelfall ggf. ausreichend sein, auf die vorherige Bewertung abzustellen, wenn genügend stille Reserven vorhanden waren.

Moritz Bocks
(Steuerberater)

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