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Das Jahressteuergesetz 2020 ist beschlossene Sache

Jahressteuergesetz 2020 - Part I

Am 16. und 18. Dezember 2020 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Durch die erfolgten Beschlüsse der parlamentarischen Gremien ergeben sich für das Jahr 2021 signifikante steuerliche Änderungen, die zum Teil prominent, zum Teil eher versteckt die Lebenswirklichkeit der Bundesbürger und der Unternehmen und Körperschaften ab dem Jahr 2021 betreffen. Das Gesetzgebungsverfahren selbst war, ausgehend vom Referentenentwurf vom 17. Juli 2020, bis zur endgültigen Beschlussvorlage für den Deutschen Bundestag und den Bundesrat von einer Fülle von Änderungsanträgen begleitet, die jedoch nur teilweise in das nunmehr beschlossene Jahressteuergesetz 2020 Eingang gefunden haben. Für das Verständnis einer Vielzahl der neuen Gesetzesregelungen ist eine ausführliche Beschreibung und Erörterung notwendig, die späteren Blog-Beiträgen vorbehalten bleibt. Nachfolgend werden zunächst Neuregelungen adressiert, die für natürliche Personen Bedeutung haben.

Ausgewählte Neuregelungen

Eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von EUR 5 für jeden Tag, den Steuerpflichtige in den Jahren 2020 und 2021 ausschließlich zuhause arbeiten, begrenzt auf maximal EUR 600 pro Jahr. Dies gilt auch dann, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 EStG).

Zuschüsse und Sachbezüge (sog. Corona-Hilfen) sind bei Gewährung bis zum 30. Juni 2021 bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.500 steuerfrei (§ 3 Nr. 11a EStG).

Ausgewählte, vom Arbeitgeber durchgeführte und finanzierte Weiterbildung oder Beratung von Arbeitnehmern oder von im Auftrag des Arbeitgebers durchgeführter und finanzierter Weiterbildung oder Beratung der Arbeitnehmer, die keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 19 EStG).

Die sogenannte Übungsleiterpauschale steigt von bisher EUR 2.400 auf EUR 3.000 pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG).

Die sogenannte Ehrenamtspauschale steigt von bisher EUR 720 auf EUR 840 pro Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG).

Erhöhung des steuerfreien Sachbezugswerts von bisher EUR 44 auf EUR 50 im Kalendermonat ab dem 1. Januar 2022 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe wurde die Höhe des sogenannten Investitionsabzugsbetrags von den bisher gültigen 40 Prozent zukünftig auf 50 Prozent heraufgesetzt. Die Investitionsabzugsbeträge können nur in Anspruch genommen werden, wenn der in der gesetzlichen Neufassung näher beschriebene Gewinn im Abzugsjahr EUR 200.000 nicht überschreitet (§ 7g Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).

Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind Verluste aus sogenannten Termingeschäften und Verluste aus Kapitalforderungen statt bisher begrenzt auf EUR 10.000 zukünftig bis zur Höhe von EUR 20.000 pro Jahr verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).

Für weitergehende Informationen zu den vorgestellten Neuerungen und bei Fragestellungen zu anderen - hier noch nicht adressierten – Neuregelungen, steht Ihnen das Beiten Burkhardt Steuerteam sehr gern zur Verfügung.

Helmut König

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Jahressteuergesetz 2021 Steuerrecht Home-Office Ehrenamtspauschale Corona-Hilfen

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